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Wohnungseigentum

Was bedeutet das genau?

Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem diese Wohnung gehört. Beide Teile sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden: Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt nie nur die Wohnung, sondern zugleich einen ideellen Bruchteil am Grundstück und an den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen.

Begründet wird Wohnungseigentum meist durch Teilung des bisherigen Alleineigentümers nach § 8 WEG — etwa wenn ein Bauträger ein neu errichtetes Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufteilt — oder durch Vertrag mehrerer Miteigentümer. Es entsteht in beiden Fällen erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 WEG, § 8 WEG

Beispiel

Wer eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus kauft, wird im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung Nr. 3 eingetragen — verbunden mit einem Miteigentumsanteil von zum Beispiel 85/1000 am gesamten Grundstück samt Treppenhaus, Dach und Garten.

Verwandte Begriffe

Sondereigentum · Gemeinschaftseigentum · Miteigentumsanteil · Teilungserklärung