Miteigentumsanteil
Was bedeutet das genau?
Der Miteigentumsanteil ist der ideelle Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum, mit dem das Sondereigentum an einer Wohnung untrennbar verbunden ist. Er wird meist in Tausendsteln angegeben und richtet sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis (§ 16 Abs. 1 WEG). Nach diesem Verhältnis werden die Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums verteilt sowie — als gesetzlicher Regelmaßstab — auch die Kosten der Gemeinschaft, sofern die Wohnungseigentümer für einzelne Kostenarten nichts anderes beschließen (§ 16 Abs. 2 WEG).
Nicht zu verwechseln ist der Miteigentumsanteil mit dem Stimmrecht: Bei Beschlüssen gilt gesetzlich grundsätzlich das Kopfprinzip — jeder Wohnungseigentümer hat unabhängig von der Größe seines Anteils eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG) —, sofern die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vorsieht.
Rechtsgrundlage: § 16 WEG, § 25 Abs. 2 WEG
Beispiel
Eine 60-Quadratmeter-Wohnung hat einen Miteigentumsanteil von 42/1000, eine größere Wohnung im selben Haus 68/1000. Bei der jährlichen Hausgeld-Abrechnung zahlt die kleinere Wohnung deshalb einen entsprechend kleineren Anteil an den gemeinsamen Kosten — bei der Eigentümerversammlung hat aber trotzdem jeder Eigentümer nur eine Stimme.