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Eigentümergemeinschaft

Was bedeutet das genau?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), kurz Eigentümergemeinschaft, ist der Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer eines Grundstücks. Sie entsteht kraft Gesetzes mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und ist seit der WEG-Reform 2020 rechtsfähig: Sie kann nach § 9a WEG selbst Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt seither nicht mehr den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich, sondern der GdWE selbst (§ 18 Abs. 1 WEG). Nach außen handelt in der Regel der Verwalter für die Gemeinschaft; für ihre Verbindlichkeiten haftet jeder Eigentümer daneben anteilig nach seinem Miteigentumsanteil.

Rechtsgrundlage: § 9a WEG, § 18 WEG

Beispiel

Muss das Dach saniert werden, schließt nicht jeder einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Vertrag mit der Dachdeckerfirma — den Vertrag schließt die Eigentümergemeinschaft selbst, vertreten durch den Verwalter, auf Grundlage eines vorherigen Beschlusses.

Verwandte Begriffe

WEG-Verwalter · Hausgeld · Gemeinschaftsordnung · Miteigentumsanteil