WEG-Verwalter
Was bedeutet das genau?
Der WEG-Verwalter wird von den Wohnungseigentümern durch Mehrheitsbeschluss für höchstens fünf Jahre bestellt und kann jederzeit abberufen werden (§ 26 WEG). Er handelt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, führt Beschlüsse aus, verwaltet die Gelder und trifft im Rahmen von § 27 WEG selbstständig Maßnahmen der laufenden, dringenden Verwaltung.
Seit der WEG-Reform 2020 gibt es den zertifizierten Verwalter: Er hat vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung über rechtliche, kaufmännische und technische Kenntnisse abgelegt (§ 26a WEG). Seit dem 1. Dezember 2023 kann grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen, außer bei kleinen Gemeinschaften mit weniger als neun Einheiten und einem Eigentümer als Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Beispiel
Eine Eigentümergemeinschaft mit 24 Wohnungen bestellt eine Hausverwaltung als WEG-Verwalter. Diese lädt zur jährlichen Eigentümerversammlung ein, holt Angebote für die Fassadensanierung ein und legt am Jahresende die Abrechnung über Hausgeld und Rücklage vor.