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Gemeinschaftsordnung

Was bedeutet das genau?

Die Gemeinschaftsordnung gilt als „Grundgesetz“ einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Sie enthält Vereinbarungen zu Nutzung, Kostenverteilung, Stimmrecht und Verwaltung, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen oder von ihnen abweichen (§ 10 Abs. 1 WEG). Häufig wird sie bereits bei der Aufteilung des Gebäudes als Teil der Teilungserklärung mit vereinbart.

Damit eine Gemeinschaftsordnung auch gegenüber einem späteren Käufer einer Wohnung gilt, muss sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sein (§ 10 Abs. 3 WEG). Fehlt eine solche Regelung oder eine Eintragung, gelten ersatzweise die gesetzlichen Vorschriften des WEG.

Rechtsgrundlage: § 10 WEG

Beispiel

Ob Haustiere in der Wohnanlage erlaubt sind, ob Balkone einheitlich gestrichen werden müssen oder ob eine Vermietung als Ferienwohnung zulässig ist, steht meist nicht im Gesetz, sondern in der individuellen Gemeinschaftsordnung der jeweiligen Anlage.

Verwandte Begriffe

Teilungserklärung · Sondernutzungsrecht · Eigentümergemeinschaft · WEG-Verwalter