Sondernutzungsrecht
Was bedeutet das genau?
Ein Sondernutzungsrecht räumt einem einzelnen Wohnungseigentümer das alleinige Recht ein, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums zu nutzen und andere Eigentümer davon auszuschließen — obwohl dieser Teil rechtlich weiterhin allen gemeinsam gehört. Typische Beispiele sind ein Gartenanteil, eine Terrasse oder ein Kfz-Stellplatz im Freien. Das WEG nennt das Sondernutzungsrecht ausdrücklich in § 5 Abs. 4 WEG; seine Rechtsgrundlage ist die Vereinbarung aller Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 1 WEG, meist bereits Teil der Teilungserklärung beziehungsweise Gemeinschaftsordnung.
Damit ein Sondernutzungsrecht auch gegenüber späteren Käufern der Wohnung wirkt, muss es als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sein (§ 10 Abs. 3 WEG); ein bloßer Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung reicht dafür nicht aus.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 4 WEG, § 10 WEG
Beispiel
Im Aufteilungsplan gehört der Garten formal allen sechs Wohnungseigentümern. Per Sondernutzungsrecht darf aber nur der Eigentümer der Erdgeschosswohnung ihn allein nutzen und dort etwa eine Terrasse anlegen — die übrigen Eigentümer haben kein Zutrittsrecht.
Verwandte Begriffe
Gemeinschaftseigentum · Gemeinschaftsordnung · Teilungserklärung