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Gemeinschaftseigentum

Was bedeutet das genau?

Gemeinschaftliches Eigentum sind nach § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dazu zählen insbesondere die Fassade, das Dach, tragende Wände und Decken, das Treppenhaus, der Aufzug, gemeinschaftlich genutzte Leitungen und Anlagen sowie Außenflächen wie Garten oder Zuwege.

Bauteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes notwendig sind, bleiben nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum — sie können auch durch Vereinbarung nicht wirksam zu Sondereigentum erklärt werden. Über das Gemeinschaftseigentum entscheiden grundsätzlich alle Wohnungseigentümer gemeinsam im Rahmen der Verwaltung.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 5 WEG, § 5 Abs. 2 WEG

Beispiel

Undichte Fenster oder ein sanierungsbedürftiges Dach betreffen das Gemeinschaftseigentum: Die Kosten für die Reparatur trägt nicht der einzelne Wohnungseigentümer allein, sondern die Gemeinschaft nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Verwandte Begriffe

Wohnungseigentum · Sondereigentum · Sondernutzungsrecht