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Unterlagen prüfen & Objekt recherchieren

Ein abhakbarer Rechercheplan für den Immobilienkauf: 48 Punkte in sechs Schritten — welche Unterlagen Sie beim Verkäufer anfordern, welche Auskünfte Sie bei Grundbuchamt, Bauaufsicht, Bodenschutz- und Denkmalbehörde selbst einholen, wie Sie einen Grundbuchauszug Abteilung für Abteilung lesen, welche Lasten außerhalb des Grundbuchs stehen, was Bebauungsplan und Vorkaufsrecht über die Zukunft verraten und wie Sie Widersprüche vor dem Notartermin klären. Jede Zuständigkeit und jedes Einsichtsrecht mit Fundstelle, landesrechtliche Unterschiede ausgewiesen, dazu ein Ratgeber und die häufigsten Fragen. Haken bleiben im Browser gespeichert, die Liste ist druckbar.

Stand:

Unterlagen-Rechercheliste

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Schritt 1: Beim Verkäufer anfordern — schriftlich und vollständig

Schritt 2: Bei Ämtern selbst recherchieren — was Ihnen niemand von allein bringt

Schritt 3: Das Grundbuch lesen und verstehen

Schritt 4: Bau- und Altlasten prüfen

Schritt 5: Umfeld und Planung recherchieren

Schritt 6: Widersprüche klären — bevor Sie zum Notar gehen

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Dieses Werkzeug wurde nicht von einem Rechtsanwalt geprüft. Es bildet die Vorgehensweise eines langjährigen Immobilieninvestors ab, der es selbst genau so einsetzt. Es ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie komme ich als Kaufinteressent an einen Grundbuchauszug?

Am einfachsten über den Verkäufer — und wenn der nicht liefert, mit seiner schriftlichen Zustimmung. Das Grundbuch ist kein öffentliches Register: Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO). Bloßes Kaufinteresse reicht dafür in der Regel nicht. Ausdrücklich zulässig ist die Einsicht aber, wenn Sie „die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers“ vorlegen; ohne Darlegung eines Interesses dürfen außerdem Behörden und Notare einsehen (§ 43 GBV). Praktisch heißt das: Lassen Sie sich beim Besichtigungstermin eine kurze Zustimmungserklärung unterschreiben, oder lassen Sie den Auszug über den Notar beschaffen. Beim Grundbuchamt des Amtsgerichts kostet ein Ausdruck 10 Euro, ein amtlicher Ausdruck 20 Euro (Nummern 17000 und 17001 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG). Fordern Sie immer auch die Urkunden an, auf die im Grundbuch Bezug genommen ist — das Einsichtsrecht umfasst sie ausdrücklich, und erst dort steht, was ein eingetragenes Recht wirklich bedeutet.

Was steht in welcher Abteilung des Grundbuchs — und was davon gefährdet den Kauf?

Vier Teile, und die gefährlichen Einträge stehen fast immer in Abteilung II. Jedes Grundbuchblatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV). Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück nach Gemarkung, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe (§ 6 GBV) — hier prüfen Sie, ob wirklich alle Flurstücke mitverkauft werden. Abteilung I nennt den Eigentümer und die Grundlage seiner Eintragung (§ 9 GBV). Abteilung II enthält „alle Belastungen des Grundstücks … mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden“ sowie Verfügungsbeschränkungen und Widersprüche (§ 10 GBV): Wegerechte (§ 1018 BGB), Wohnrechte (§ 1093 BGB), Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Nacherben- und Insolvenzvermerke. Abteilung III führt Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 11 GBV) — die sind meist unkritisch, weil sie gegen Zahlung gelöscht werden, sofern der Vertrag die Lastenfreistellung sauber regelt. Ein Wohnrecht dagegen bleibt: Der Verkäufer muss ein eingetragenes Recht zwar beseitigen, auch wenn Sie es kennen (§ 442 Abs. 2 BGB), doch Kaufverträge weichen davon regelmäßig ab und übernehmen bestimmte Rechte ausdrücklich.

Warum reicht das Grundbuch nicht aus?

Weil die drei teuersten Lasten gar nicht darin stehen: Baulasten, Altlasten und offene Beiträge. Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Bauaufsicht — eine Abstandsflächen-, Zufahrts- oder Stellplatzbaulast kann Ihr Grundstück dauerhaft unbebaubar machen, taucht im Grundbuch aber nicht auf. Geführt wird das Verzeichnis nach der jeweiligen Landesbauordnung von der unteren Bauaufsichtsbehörde, in Brandenburg zum Beispiel nach § 84 BbgBO. Eine Ausnahme ist Bayern: Die Bayerische Bauordnung kennt keine Baulast. Dort dürfen sich Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke erstrecken, „wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger“ (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO). Der erste Weg führt ins Grundbuch, der zweite ausdrücklich nicht — die Zustimmungserklärung liegt bei der Bauaufsicht, die sie „auf Dauer“ vorhalten muss, und wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch auf Auskunft. In Bayern reicht also weder das Grundbuch allein noch die Behördenauskunft allein. Altlasten wiederum erfassen die Länder in eigenen Katastern — das Bundesrecht sagt dazu nur: „Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln“ (§ 11 BBodSchG). Sanierungspflichtig ist unter anderem der Grundstückseigentümer, unabhängig davon, wer die Verschmutzung verursacht hat (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Haftung am Verkehrswert des sanierten Grundstücks orientiert, diesen Schutz aber ausdrücklich dem verweigert, der „in Kenntnis von Altlasten“ kauft (Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91) — die Auskunft vor dem Kauf schützt Sie also vor der Überraschung, aber nicht mehr vor der Haftung, wenn Sie trotzdem zugreifen. Erschließungsbeiträge schließlich ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BauGB) — und genau solche Lasten sind vom Grundbuch ausgeschlossen: „Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen“ (§ 54 GBO). Ein sauberer Grundbuchauszug beweist also gerade nicht, dass keine Beitragsforderung droht. Drei Auskünfte, drei verschiedene Behörden — und keine davon kommt von selbst.

Wie finde ich heraus, was auf dem Nachbargrundstück gebaut werden darf?

Über den Bebauungsplan, und den darf jeder einsehen. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BauGB) und ist „zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten“; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 BauGB). Lesen Sie dort nicht nur Ihr eigenes Grundstück, sondern vor allem die Nachbarflächen: Geschosszahl, Baugrenzen, zulässige Nutzungsart. Existiert kein Bebauungsplan, kommt es im Innenbereich darauf an, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB) — die freie Wiese nebenan kann dann durchaus bebaubar sein. Der Flächennutzungsplan zeigt zusätzlich die langfristige Absicht der Gemeinde (§ 5 Abs. 1 BauGB), bindet den Bürger aber nicht unmittelbar. Und wenn Sie selbst umbauen, aufstocken oder teilen wollen, klären Sie das vor dem Kauf mit einer Bauvoranfrage: Der Vorbescheid beantwortet einzelne Fragen verbindlich, bevor ein Bauantrag läuft — in Bayern etwa mit vier Jahren Geltung (Art. 71 BayBO); jede Landesbauordnung kennt das Instrument, die Paragraphennummern und Fristen unterscheiden sich.

Wer zahlt Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge nach dem Kauf?

Gegenüber der Gemeinde zahlt, wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist — also möglicherweise Sie, für eine Straße, die längst fertig war. Die Gemeinden erheben Erschließungsbeiträge für Anbaustraßen, Wohnwege, Sammelstraßen, notwendige Parkflächen und Grünanlagen sowie Lärmschutzanlagen (§ 127 BauGB) und tragen davon selbst „mindestens 10 vom Hundert“ (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) — bis zu 90 Prozent landen also bei den Anliegern. Die Beitragspflicht entsteht erst mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 133 Abs. 2 BauGB), und beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer ist; der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 BauGB). Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem Verkäufer gilt dagegen: Ohne abweichende Vereinbarung trägt der Verkäufer die Beiträge für Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind (§ 436 Abs. 1 BGB). Fast jeder Kaufvertrag ändert diese Regel ab. Ewig Zeit hat die Gemeinde nicht mehr: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Erschließungsbeiträge nicht „zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage“ erhoben werden dürfen (Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19). Die konkrete Höchstfrist steht seither im Landesrecht und liegt meist bei 20 Jahren ab der Vorteilslage — in Bayern etwa nach Art. 13 BayKAG. Beachten Sie außerdem, dass das Erschließungsbeitragsrecht in einigen Ländern gar nicht mehr im BauGB steht, sondern im Landesrecht: Bayern rechnet nach Art. 5a BayKAG ab, Baden-Württemberg nach seinem Kommunalabgabengesetz. Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung vorhandener Straßen sind ohnehin reines Landesrecht — und dort ist die Lage völlig unterschiedlich. Abgeschafft haben sie unter anderem Bayern („werden keine Beiträge erhoben“, Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG), Brandenburg (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BbgKAG), Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt; in Baden-Württemberg gab es dafür „keine Rechtsgrundlage“. In anderen Ländern entscheidet die Kommune selbst, ob sie erhebt — in Sachsen etwa „können“ die Gemeinden Beiträge für den Ausbau erheben (§ 26 SächsKAG). Rheinland-Pfalz erhebt verpflichtend, aber als wiederkehrenden Beitrag: nicht einmalig für Ihre Straße, sondern jährlich für ein ganzes Abrechnungsgebiet — dafür ohne die gefürchtete fünfstellige Einmalrechnung. Und ein verbreiteter Irrtum: Bremen hat nicht abgeschafft; Bremerhaven rechnet weiter nach eigenem Straßenbaubeitragsortsgesetz ab. Fragen Sie deshalb bei der Gemeinde schriftlich nach offenen und absehbaren Beiträgen und lassen Sie die Antwort in den Vertrag einfließen.

Was darf ein Verkäufer verschweigen — und was nicht?

Verschweigen darf er alles, wonach Sie nicht fragen und was er nicht kennt — arglistig verschweigen darf er nichts. Der übliche Satz „gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ ist wirksam, hat aber eine harte Grenze: Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, „soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat“ (§ 444 BGB). Arglist setzt voraus, dass er den Mangel kannte oder für möglich hielt und wusste, dass er für Ihre Entscheidung wichtig ist — der frühere Wasserschaden im Keller, der Hausschwamm, die stillgelegte Öltankanlage, der ungenehmigte Anbau. Umgekehrt schadet Ihnen Ihr eigenes Wissen: Kennen Sie den Mangel bei Vertragsschluss, sind Ihre Rechte ausgeschlossen; bei grob fahrlässiger Unkenntnis bleiben sie nur bei Arglist oder Garantie bestehen (§ 442 Abs. 1 BGB). Deshalb ist die schriftliche Frageliste Ihr wichtigstes Werkzeug: Was der Verkäufer schriftlich verneint, kann er später schwer als „doch bekannt, aber nicht erwähnt“ abtun. Zeit haben Sie dafür begrenzt — Mängelansprüche verjähren beim Bauwerk in fünf Jahren, bei arglistigem Verschweigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438 BGB).

Häufige Fragen

Brauche ich für den Grundbuchauszug wirklich ein berechtigtes Interesse?

Ja. Einsicht erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, so steht es in § 12 Absatz 1 der Grundbuchordnung. Ein bloßes Kaufinteresse genügt in der Regel nicht. Ausdrücklich zulässig ist die Einsicht jedoch, wenn Sie die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers vorlegen. Behörden und Notare dürfen ohne Darlegung eines Interesses einsehen.

Was kostet ein Grundbuchauszug beim Amtsgericht?

Ein einfacher Ausdruck kostet 10 Euro, ein amtlicher, also beglaubigter Ausdruck 20 Euro. Diese Beträge stehen im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz unter den Nummern 17000 und 17001. Für den Kaufvertrag reicht meist der einfache Ausdruck, solange er aktuell ist.

In welchem Bundesland gibt es kein Baulastenverzeichnis?

In Bayern. Die Bayerische Bauordnung kennt weder die Baulast noch ein Baulastenverzeichnis. Gesichert wird dort entweder über eine Dienstbarkeit im Grundbuch oder über die schriftliche Zustimmung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, die nach Art. 6 Absatz 2 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt. Diese Zustimmung steht nicht im Grundbuch, sondern liegt bei der Behörde, die sie dauerhaft vorhalten muss; wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch auf Auskunft. In Bayern müssen Sie also beides abfragen. Brandenburg wird häufig als zweites Land genannt, das stimmt aber nicht mehr: Die Brandenburgische Bauordnung regelt Baulasten und Baulastenverzeichnis in ihrem § 84. In allen übrigen Ländern führt die untere Bauaufsichtsbehörde ein Baulastenverzeichnis, in das nur Einsicht nehmen darf, wer ein berechtigtes Interesse darlegt — als Kaufinteressent gehören Sie dazu.

Wie erfahre ich, ob ein Grundstück im Altlastenkataster steht?

Über die untere Bodenschutzbehörde, das ist je nach Bundesland der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder eine Landesbehörde. Die Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln nach § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz die Länder, deshalb heißen die Register unterschiedlich. Wird die Auskunft verweigert, können Sie sie als Umweltinformation verlangen. Wichtig: Das Umweltinformationsgesetz des Bundes gilt nur für Bundesstellen, für Kommunen und Landesbehörden gelten die Landes-Umweltinformationsgesetze.

Darf ich als Kaufinteressent die Bauakte einsehen?

Am sichersten mit schriftlicher Vollmacht des Eigentümers. Einen Anspruch aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht haben Sie nicht: Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz steht nur Beteiligten und nur im laufenden Verfahren zu. Nach Abschluss entscheidet die Behörde nach Ermessen, wobei mehrere amtliche Leistungsbeschreibungen den Kaufinteressenten ausdrücklich als möglichen Fall eines berechtigten Interesses nennen. Ein zweiter Weg sind die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze der Länder: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat eine Behörde 2024 auf dieser Grundlage zur Bauakteneinsicht verpflichtet, personenbezogene Daten werden dann geschwärzt. Nicht jedes Bundesland hat ein solches Gesetz. Lassen Sie sich die Vollmacht am besten gleich beim Besichtigungstermin unterschreiben.

Woher weiß ich sicher, ob ein Haus unter Denkmalschutz steht?

Nur von der unteren Denkmalschutzbehörde. Denkmalschutz ist Landesrecht, ein Bundesgesetz gibt es nicht, und die Länder folgen zwei verschiedenen Systemen. In Nordrhein-Westfalen unterliegen Baudenkmäler dem Gesetz erst mit der Eintragung in die Denkmalliste. In Bayern wird die Liste dagegen nur nachrichtlich geführt, der Schutz besteht kraft Gesetzes. Im zweiten Fall kann ein Gebäude Denkmal sein, ohne irgendwo verzeichnet zu sein, und ein leerer Listeneintrag ist kein Freibrief. Fragen Sie deshalb schriftlich bei der Behörde nach, statt sich auf eine Onlinerecherche zu verlassen.

Was ist ein Negativattest der Gemeinde?

Eine Bescheinigung, dass der Gemeinde kein Vorkaufsrecht zusteht oder dass sie es nicht ausübt. Die Gemeinde hat sie nach § 28 Absatz 1 des Baugesetzbuchs auf Antrag unverzüglich auszustellen, und sie gilt als Verzicht auf die Ausübung. Ausüben könnte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags. Und ohne diesen Nachweis darf das Grundbuchamt Sie nach § 28 Absatz 1 Satz 2 gar nicht als Eigentümer eintragen — deshalb gehört das Zeugnis in die Fälligkeitsvoraussetzungen des Kaufvertrags.

Die Wohnung ist kleiner als im Exposé angegeben. Kann ich den Kaufpreis mindern?

Nur wenn die Fläche als Beschaffenheit vereinbart ist. Maßgeblich ist der beurkundete Kaufvertrag, nicht das Exposé. Steht dort eine Fläche mit Berechnungsgrundlage, ist eine Abweichung ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB. Steht dort nur eine ungefähre Angabe mit Unverbindlichkeitsklausel oder ein genereller Gewährleistungsausschluss, greifen Ihre Rechte in der Regel nicht. Achten Sie zusätzlich auf die Berechnungsart: Nach § 4 der Wohnflächenverordnung zählen Balkone und Terrassen meist nur zu einem Viertel, nach anderen Regelwerken auch voll.

Quellen

  1. § 12 GBO — Einsicht des Grundbuchs (berechtigtes Interesse, Bezugsurkunden) — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 4 GBV — Bestandteile des Grundbuchblatts (Aufschrift, Bestandsverzeichnis, drei Abteilungen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 6 GBV — Inhalt des Bestandsverzeichnisses — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 9 GBV — Eintragungen in der ersten Abteilung — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 10 GBV — Eintragungen in der zweiten Abteilung — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 11 GBV — Eintragungen in der dritten Abteilung — abgerufen am 24. Juli 2026
  7. § 43 GBV — Einsicht durch Behörden und Notare, Einsicht mit Zustimmung des Eigentümers — abgerufen am 24. Juli 2026
  8. § 54 GBO — Öffentliche Lasten sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1), Nummern 17000 und 17001 — Ausdruck und amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 883 BGB — Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 1018 BGB — Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 1093 BGB — Wohnungsrecht — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 1191 BGB — Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 311b BGB — Verträge über Grundstücke (notarielle Beurkundung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 434 BGB — Sachmangel (vereinbarte Beschaffenheit) — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. § 436 BGB — Öffentliche Lasten von Grundstücken (Erschließungs- und Anliegerbeiträge) — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. § 438 BGB — Verjährung der Mängelansprüche (fünf Jahre bei Bauwerken, Arglist) — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. § 442 BGB — Kenntnis des Käufers (Abs. 2: eingetragene Rechte) — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. § 444 BGB — Haftungsausschluss (arglistiges Verschweigen, Garantie) — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. § 17 BeurkG — Belehrungspflicht, Abs. 2a: Zwei-Wochen-Frist bei Verbraucherverträgen — abgerufen am 24. Juli 2026
  21. § 24 WEG — Einberufung, Niederschrift, Beschluss-Sammlung — abgerufen am 24. Juli 2026
  22. § 5 BauGB — Inhalt des Flächennutzungsplans — abgerufen am 24. Juli 2026
  23. § 8 BauGB — Zweck des Bebauungsplans (Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan) — abgerufen am 24. Juli 2026
  24. § 10 BauGB — Beschluss des Bebauungsplans, Abs. 3: Einsicht für jedermann — abgerufen am 24. Juli 2026
  25. § 24 BauGB — Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde — abgerufen am 24. Juli 2026
  26. § 28 BauGB — Verfahren, Drei-Monats-Frist und Negativzeugnis — abgerufen am 24. Juli 2026
  27. § 34 BauGB — Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich — abgerufen am 24. Juli 2026
  28. § 35 BauGB — Bauen im Außenbereich — abgerufen am 24. Juli 2026
  29. § 127 BauGB — Erhebung des Erschließungsbeitrags durch die Gemeinden — abgerufen am 24. Juli 2026
  30. § 129 BauGB — Beitragsfähiger Erschließungsaufwand, Gemeindeanteil von mindestens 10 vom Hundert — abgerufen am 24. Juli 2026
  31. § 133 BauGB — Entstehen der Beitragspflicht, Vorausleistungen — abgerufen am 24. Juli 2026
  32. § 134 BauGB — Beitragspflichtiger, öffentliche Last auf dem Grundstück — abgerufen am 24. Juli 2026
  33. § 172 BauGB — Erhaltungssatzung (Milieuschutz) — abgerufen am 24. Juli 2026
  34. § 250 BauGB — Genehmigungspflicht für Wohnungseigentum in angespannten Wohnungsmärkten — abgerufen am 24. Juli 2026
  35. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 BvL 1/19 — Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden — abgerufen am 24. Juli 2026
  36. Art. 5a BayKAG — Erschließungsbeitrag als bayerisches Landesrecht — abgerufen am 24. Juli 2026
  37. Art. 13 BayKAG — Ausschlussfrist für Beiträge nach Eintritt der Vorteilslage — abgerufen am 24. Juli 2026
  38. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG — keine Straßenausbaubeiträge in Bayern — abgerufen am 24. Juli 2026
  39. § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgKAG — keine Straßenbaubeiträge in Brandenburg (amtlicher Volltext, BRAVORS) — abgerufen am 24. Juli 2026
  40. Thüringer Innenministerium — Abschaffung der Straßenausbaubeiträge — abgerufen am 24. Juli 2026
  41. Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW — Abschaffung der Straßenausbaubeiträge — abgerufen am 24. Juli 2026
  42. Abgeordnetenhaus von Berlin, GVBl. Nr. 22 vom 18.09.2012 — Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes — abgerufen am 24. Juli 2026
  43. Finanzbehörde Hamburg — Ausbaubeiträge werden abgeschafft — abgerufen am 24. Juli 2026
  44. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, GVOBl. M-V Nr. 11/2019 — § 8a KAG M-V, keine Straßenbaubeiträge — abgerufen am 24. Juli 2026
  45. Landtag Sachsen-Anhalt — Straßenausbaubeiträge werden abgeschafft — abgerufen am 24. Juli 2026
  46. Landtag Baden-Württemberg, Drs. 16/8700 — in Baden-Württemberg gibt es für Straßenausbaubeiträge keine Rechtsgrundlage — abgerufen am 24. Juli 2026
  47. § 26 SächsKAG — Gemeinden „können“ Ausbaubeiträge erheben (REVOSax) — abgerufen am 24. Juli 2026
  48. Serviceportal Rheinland-Pfalz — wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen — abgerufen am 24. Juli 2026
  49. Straßenbaubeitragsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (Transparenzportal Bremen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  50. Landeshauptstadt München — Anliegerauskünfte über Erschließungsbeiträge (25 Euro je Grundstück) — abgerufen am 24. Juli 2026
  51. § 2 BBodSchG — Begriffe: Altlasten und altlastverdächtige Flächen — abgerufen am 24. Juli 2026
  52. § 4 BBodSchG — Sanierungspflicht, Abs. 3: Haftung des Grundstückseigentümers, Abs. 6: früherer Eigentümer — abgerufen am 24. Juli 2026
  53. § 11 BBodSchG — Öffnungsklausel: Die Länder können die Erfassung von Altlasten regeln — abgerufen am 24. Juli 2026
  54. Art. 3 BayBodSchG — Katastermäßige Erfassung durch das Landesamt für Umwelt — abgerufen am 24. Juli 2026
  55. LUBW Baden-Württemberg — Bodenschutz- und Altlastenkataster bei den 44 unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden — abgerufen am 24. Juli 2026
  56. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 — Grenzen der Zustandshaftung für Altlasten — abgerufen am 24. Juli 2026
  57. § 1 UIG — Anwendungsbereich (Abs. 2: nur Stellen des Bundes) — abgerufen am 24. Juli 2026
  58. § 3 UIG — Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen ohne Interessennachweis, Fristen — abgerufen am 24. Juli 2026
  59. § 12 UIG — Kosten (gebührenfreie einfache Auskünfte und Einsicht vor Ort) — abgerufen am 24. Juli 2026
  60. § 7i EStG — Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (Bescheinigung, vorherige Abstimmung) — abgerufen am 24. Juli 2026
  61. § 10f EStG — Steuerbegünstigung für selbst genutzte Baudenkmale — abgerufen am 24. Juli 2026
  62. § 80 GEG — Vorlage und Übergabe des Energieausweises beim Verkauf — abgerufen am 24. Juli 2026
  63. § 87 GEG — Pflichtangaben in Immobilienanzeigen — abgerufen am 24. Juli 2026
  64. § 105 GEG — Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz — abgerufen am 24. Juli 2026
  65. § 5 DSchG NRW — Unterschutzstellung: Baudenkmäler erst mit Eintragung in die Denkmalliste (Gesetzestext recht.nrw.de) — abgerufen am 24. Juli 2026
  66. Art. 2 BayDSchG — Denkmalliste wird nur nachrichtlich geführt — abgerufen am 24. Juli 2026
  67. Bezirksregierung Düsseldorf — Kampfmittelbeseitigung: Auswertung von Luftbildern (kostenfrei, Antrag über die örtliche Ordnungsbehörde) — abgerufen am 24. Juli 2026
  68. LGLN Niedersachsen — Kriegsluftbildauswertung zur Gefahrenerforschung (Gebühren und Bearbeitungszeit) — abgerufen am 24. Juli 2026
  69. § 1 WoFlV — Anwendungsbereich der Wohnflächenverordnung — abgerufen am 24. Juli 2026
  70. § 4 WoFlV — Anrechnung der Grundflächen (Dachschrägen, Balkone, Terrassen) — abgerufen am 24. Juli 2026
  71. § 2 ErbbauRG — Vertraglicher Inhalt des Erbbaurechts, Nr. 4: Heimfall — abgerufen am 24. Juli 2026
  72. § 9 ErbbauRG — Erbbauzins — abgerufen am 24. Juli 2026
  73. § 9a ErbbauRG — Erhöhung des Erbbauzinses (Dreijahresfrist, Billigkeit) — abgerufen am 24. Juli 2026
  74. § 10 ErbbauRG — Ausschließlich erste Rangstelle — abgerufen am 24. Juli 2026
  75. § 14 ErbbauRG — Erbbaugrundbuch — abgerufen am 24. Juli 2026
  76. § 27 ErbbauRG — Entschädigung bei Zeitablauf (mindestens zwei Drittel des Bauwerkswerts) — abgerufen am 24. Juli 2026
  77. Art. 6 BayBO — Abstandsflächen, Abs. 2 Satz 3: rechtliche oder tatsächliche Sicherung statt Baulast — abgerufen am 24. Juli 2026
  78. Art. 71 BayBO — Vorbescheid (Bauvoranfrage), vier Jahre Geltungsdauer — abgerufen am 24. Juli 2026
  79. § 84 BbgBO — Baulasten und Baulastenverzeichnis in Brandenburg — abgerufen am 24. Juli 2026
  80. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr — Erläuterungen zur Zustimmung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO (Aufbewahrungspflicht und Auskunftsanspruch), Stand März 2024 — abgerufen am 24. Juli 2026
  81. Landeshauptstadt Potsdam — Baulastenverzeichnis: berechtigtes Interesse, Kaufinteressenten, Gebühren — abgerufen am 24. Juli 2026
  82. Stadt Ludwigshafen — Baulastenauskunft, 15 bis 50 Euro je Flurstück — abgerufen am 24. Juli 2026
  83. § 29 VwVfG — Akteneinsicht nur für Beteiligte im laufenden Verfahren — abgerufen am 24. Juli 2026
  84. § 31 OWiG — Verfolgungsverjährung (Bußgeld verjährt, bauaufsichtliche Befugnis nicht) — abgerufen am 24. Juli 2026
  85. BayernPortal — Bauakten, Beantragung der Einsichtnahme (Kaufinteressent als berechtigtes Interesse, Gebühren) — abgerufen am 24. Juli 2026
  86. hamburg.de — Einsicht in Bauakten (Vollmacht des Grundeigentümers, 40 Euro je Band) — abgerufen am 24. Juli 2026
  87. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.11.2024 – 15 K 2235/22 — Bauakteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW — abgerufen am 24. Juli 2026
  88. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2025 – 7 B 295/25 — Nutzungsuntersagung schon bei formeller Illegalität — abgerufen am 24. Juli 2026
  89. OVG NRW, Urteil vom 26.07.2024 – 10 A 2100/22 — Bestandsschutz bezieht sich auf die Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung — abgerufen am 24. Juli 2026
  90. § 47c BImSchG — Lärmkarten — abgerufen am 24. Juli 2026
  91. § 78 WHG — Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete — abgerufen am 24. Juli 2026
  92. § 121 StrlSchG — Festlegung von Radonvorsorgegebieten — abgerufen am 24. Juli 2026
  93. § 124 StrlSchG — Referenzwert 300 Becquerel je Kubikmeter für Aufenthaltsräume — abgerufen am 24. Juli 2026

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