Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan: So lesen Käufer die WEG-Zahlen
Die Hausgeldabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft über tatsächliche Einnahmen und Ausgaben nach § 28 Abs. 2 WEG; der Wirtschaftsplan legt die monatlichen Vorschüsse für das kommende Jahr fest (§ 28 Abs. 1 WEG). Käufer erkennen daran die laufenden Kosten, die Höhe der Erhaltungsrücklage und ob der Eigentümergemeinschaft ein Sanierungsstau droht.
Stand:
Was ist die Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung ist die Jahresabrechnung, mit der die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres darstellt (§ 28 Abs. 2 WEG). Der Verwalter erstellt sie nach Ablauf des Kalenderjahres; die Eigentümerversammlung beschließt anschließend über Nachschüsse oder die Anpassung der laufenden Vorschüsse.
Enthalten sind alle umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten der Gemeinschaft — von Heizung über Versicherung bis zur Zuführung zur Erhaltungsrücklage —, aufgeteilt auf jede Einheit nach dem geltenden Verteilerschlüssel. Wer eine Eigentumswohnung kaufen will, sollte sich vor dem Notartermin die Abrechnungen und Protokolle der letzten drei Jahre zeigen lassen; unsere kostenlose Rechercheliste für Kaufunterlagen führt genau auf, welche WEG-Unterlagen dazugehören.
Was unterscheidet Hausgeldabrechnung, Wirtschaftsplan und Nebenkostenabrechnung?
Der Wirtschaftsplan blickt nach vorn und legt die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr fest, aus denen sich die monatlichen Hausgeld-Vorschüsse ergeben (§ 28 Abs. 1 WEG); die Hausgeldabrechnung blickt zurück und rechnet die tatsächlichen Kosten des abgelaufenen Jahres ab (§ 28 Abs. 2 WEG). Beide betreffen ausschließlich das Verhältnis der Eigentümer zur Gemeinschaft.
Die Nebenkostenabrechnung dagegen ist ein mietrechtliches Instrument: Vermietet der Eigentümer die Wohnung, rechnet er gegenüber dem Mieter nur die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten ab — Verwalterhonorar und Erhaltungsrücklage gehören nicht dazu. Die Abgrenzung und typische Fehler bei der Weitergabe erklärt unser Ratgeber zu umlagefähigen Nebenkosten.
Wie lesen Sie eine Hausgeldabrechnung Position für Position?
Eine Hausgeldabrechnung gliedert sich in drei Blöcke: die Kostenpositionen mit ihrem jeweiligen Verteilerschlüssel, die Summe Ihres Kostenanteils und die Gegenüberstellung mit den bereits gezahlten Vorschüssen — der Differenz, der sogenannten Abrechnungsspitze. Das folgende Beispiel zeigt eine 70-Quadratmeter-Wohnung mit einem monatlichen Hausgeld von 250 Euro:
| Position | Ihr Kostenanteil/Jahr | Verteilerschlüssel | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| Heizung & Warmwasser | 780 € | Verbrauch (Heizkostenverordnung) | Mindestens 50 % verbrauchsabhängig, Rest nach Wohnfläche |
| Wasser & Abwasser | 320 € | Verbrauch (Wasserzähler) | Nach abgelesenem Verbrauch der Einheit |
| Müllentsorgung & Straßenreinigung | 140 € | Miteigentumsanteil (MEA) | Kommunale Pflichtkosten, bei Vermietung umlagefähig |
| Gebäude- und Haftpflichtversicherung | 210 € | Miteigentumsanteil (MEA) | Pflichtversicherung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG |
| Allgemeinstrom (Treppenhaus, Aufzug) | 90 € | Miteigentumsanteil (MEA) | Strom für Gemeinschaftsflächen |
| Hausmeister & Gartenpflege | 340 € | Miteigentumsanteil (MEA) | Laufende Pflege des Gemeinschaftseigentums |
| Verwalterhonorar | 288 € | Gleich pro Einheit | Nicht auf Mieter umlagefähig |
| Zuführung Erhaltungsrücklage | 560 € | Miteigentumsanteil (MEA) | Ansparung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, nicht umlagefähig |
| Sonstige Kosten (Bank, Beratung) | 62 € | Miteigentumsanteil (MEA) | Kontoführung sowie Rechts- und Steuerberatung der Gemeinschaft |
| Summe Kostenanteil | 2.790 € | — | Ihr Gesamtanteil am Wirtschaftsjahr |
| Geleistete Vorauszahlungen (Hausgeld) | 3.000 € | — | 12 × 250 Euro laut Wirtschaftsplan |
| Ergebnis: Guthaben | 210 € | — | Wird meist mit dem nächsten Hausgeld verrechnet |
In diesem Beispiel ergibt sich ein Guthaben von 210 Euro, weil die tatsächlichen Kosten niedriger ausfielen als die Vorauszahlungen; ebenso gut kann eine Nachzahlung entstehen. Der zugrunde liegende Verteilerschlüssel richtet sich in der Regel nach dem Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 WEG), kann aber durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer für einzelne Kostenarten abweichend geregelt werden — welcher Schlüssel für Ihre Wunschwohnung gilt, steht in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Unser Teilungserklärung-Check ordnet diese Regelungen für 9,90 € inkl. USt für Sie ein.
Was verrät der Wirtschaftsplan über den Zustand der Eigentümergemeinschaft?
Der Wirtschaftsplan zeigt Käufern, wie realistisch eine Eigentümergemeinschaft plant und wie hoch die künftige Belastung ausfällt: Er enthält die geplanten Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr sowie die geplante Zuführung zur Erhaltungsrücklage, aus der sich die Vorschüsse jedes Eigentümers ergeben (§ 28 Abs. 1 WEG). Zusätzlich muss der Verwalter nach Jahresende einen Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklagen und dem wesentlichen Gemeinschaftsvermögen vorlegen (§ 28 Abs. 4 WEG).
Vergleichen Sie beim Kauf mehrere Wirtschaftspläne und Vermögensberichte der letzten Jahre miteinander: Ein sprunghaft steigendes Hausgeld, wiederkehrende Sonderumlagen oder eine über Jahre stagnierende Rücklage trotz absehbarer Sanierungen an Dach, Fassade, Aufzug oder Heizung sind deutliche Hinweise auf einen Instandhaltungsstau, den Sie sonst erst nach dem Kauf zu spüren bekommen.
Wie viel Hausgeld ist normal?
Für Eigentumswohnungen in Deutschland liegt das Hausgeld im Schnitt zwischen 3,00 und 4,50 Euro pro Quadratmeter und Monat; bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung entspricht das rund 210 bis 315 Euro monatlich. Die tatsächliche Höhe hängt vor allem von Baujahr, Ausstattung, Aufzug und der Höhe der Erhaltungsrücklage ab:
| Gebäudetyp und Baujahr | Übliches Hausgeld je m² und Monat |
|---|---|
| Altbau, Baujahr vor 1970 | 2,50 – 3,50 € |
| Bestand, Baujahr rund 1990 | 3,00 – 4,00 € |
| Sanierter Altbau | 3,50 – 4,50 € |
| Neubau, Baujahr nach 2015 | 3,50 – 5,50 € |
Ein niedriges Hausgeld ist nicht automatisch günstig: Prüfen Sie immer, welcher Anteil davon tatsächlich in die Erhaltungsrücklage fließt, statt nur die laufenden Kosten zu decken.
Welche Warnsignale zeigen Erhaltungsrücklage und Sonderumlagen vor dem Kauf?
Die Erhaltungsrücklage ist der wichtigste Gesundheits-Indikator einer Eigentümergemeinschaft: Sie ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG Pflichtbestandteil ordnungsmäßiger Verwaltung, ihre Höhe legt das WEG selbst aber nicht fest. Als Orientierung dienen die Sätze der Zweiten Berechnungsverordnung, die ursprünglich für den sozialen Wohnungsbau gelten, in der Praxis aber häufig als Richtwert für die Erhaltungsrücklage herangezogen werden (zuzüglich 1,00 € je m² und Jahr bei maschinell betriebenem Aufzug):
| Gebäudealter (Bezugsfertigkeit) | Richtwert je m² Wohnfläche und Jahr (§ 28 Abs. 2 II. BV) |
|---|---|
| Weniger als 22 Jahre | bis 7,10 € |
| 22 bis unter 32 Jahre | bis 9,00 € |
| Mindestens 32 Jahre | bis 11,50 € |
Diese Warnsignale in Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Versammlungsprotokollen sollten Käufer ernst nehmen:
- Die Erhaltungsrücklage liegt spürbar unter den Richtwerten von 7,10 bis 11,50 Euro je Quadratmeter und Jahr nach § 28 Abs. 2 II. BV oder ist über mehrere Jahre kaum gewachsen
- Mehrere Sonderumlagen in den letzten drei Jahren, insbesondere für Dach, Fassade, Aufzug oder Heizung
- Offene Hausgeldrückstände einzelner Eigentümer, die im Vermögensbericht oder in den Versammlungsprotokollen auftauchen
- Laufende oder angedrohte Rechtsstreitigkeiten der Gemeinschaft mit eigener Prozesskostenposition in der Abrechnung
- Deutlich steigendes Hausgeld von einem Wirtschaftsplan zum nächsten ohne nachvollziehbare Begründung
- Verspätete oder fehlende Jahresabrechnungen und Vermögensberichte der letzten Jahre
Wie prüfen Sie die Hausgeldabrechnung und wie gehen Sie gegen einen Beschluss vor?
Prüfen Sie die Hausgeldabrechnung, indem Sie die Summen der Einzelpositionen mit dem Gesamtbetrag, den verwendeten Verteilerschlüssel mit der Teilungserklärung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage mit dem Vermögensbericht abgleichen. Als Wohnungseigentümer steht Ihnen ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und Belege zu; Auffälligkeiten sollten Sie vor der Eigentümerversammlung schriftlich gegenüber dem Verwalter ansprechen.
Wird die Abrechnung dennoch fehlerhaft beschlossen, können Sie als Wohnungseigentümer gegen den Beschluss vorgehen: Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG) und muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben sowie innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss bestandskräftig, auch wenn er inhaltlich fehlerhaft war.
Wer zahlt Hausgeld und Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel?
Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten Fälligkeitstheorie (grundlegend BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87) schuldet Nachschüsse aus der Jahresabrechnung oder erhält ein Guthaben, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist — unabhängig davon, wem die Wohnung während des Abrechnungsjahres gehörte. Diese Rechtsprechung gilt auch nach der WEG-Reform 2020 unverändert weiter.
Für laufende Hausgeld-Vorschüsse gilt entsprechend: Wer zum jeweiligen Fälligkeitstermin als Eigentümer eingetragen ist, schuldet den Vorschuss. Käufer und Verkäufer regeln die wirtschaftliche Aufteilung deshalb meist zusätzlich im notariellen Kaufvertrag über eine Stichtagsklausel — diese bindet allerdings nur die Vertragsparteien untereinander, nicht die Eigentümergemeinschaft.
Welche Hausgeld-Kosten sind bei Vermietung umlagefähig oder steuerlich absetzbar?
Vermieten Sie die Wohnung, dürfen Sie vom Hausgeld nur den Anteil als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, der zu den umlagefähigen Kostenarten der Betriebskostenverordnung zählt — etwa Heizung, Wasser, Gebäudeversicherung, Hausmeister und Allgemeinstrom. Verwalterhonorar, die Zuführung zur Erhaltungsrücklage sowie Kontoführungs- und Verwaltungskosten der Gemeinschaft sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Details und typische Abgrenzungsfehler erklärt unser Ratgeber zu umlagefähigen Nebenkosten.
Steuerlich zählt der nicht umlagefähige Teil des Hausgelds bei vermieteten Wohnungen zu den Werbungskosten. Für die Erhaltungsrücklage gilt eine Besonderheit: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24) entschieden, dass Einzahlungen erst absetzbar sind, wenn der Verwalter das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt — die bloße Zuführung zur Rücklage reicht steuerlich noch nicht.
Werkzeug verfügbar
Kauf-Unterlagen prüfen & recherchieren
Vor dem Notartermin brauchen Käufer Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen und Versammlungsprotokolle der letzten Jahre lückenlos. Die kostenlose Rechercheliste führt Schritt für Schritt auf, welche WEG-Unterlagen Sie beim Verkäufer anfordern sollten.
Zur kostenlosen RecherchelisteWerkzeug verfügbar
Teilungserklärung-Check
Verteilerschlüssel, Sondernutzungsrechte und Kostenregelungen stehen in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Der Teilungserklärung-Check ordnet die wichtigsten Klauseln für 9,90 € inkl. USt für Sie ein.
Teilungserklärung für 9,90 € prüfen lassenHäufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Nebenkostenabrechnung und Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung rechnet die Kosten der Eigentümergemeinschaft gegenüber jedem Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 WEG ab und enthält auch nicht umlagefähige Posten wie Verwalterhonorar und Erhaltungsrücklage. Die Nebenkostenabrechnung dagegen erstellt der vermietende Eigentümer gegenüber seinem Mieter und rechnet darin nur die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten ab.
Wie viel Hausgeld pro Monat ist normal?
In der Praxis liegt das Hausgeld für Eigentumswohnungen meist zwischen 3,00 und 4,50 Euro pro Quadratmeter und Monat, abhängig von Baujahr, Aufzug, Ausstattung und Höhe der Erhaltungsrücklage. Bei einer 70-Quadratmeter-Wohnung entspricht das rund 210 bis 315 Euro monatlich. Ein niedriger Wert ist nur dann günstig, wenn die Rücklage trotzdem angemessen wächst.
Bis wann muss die Hausgeldabrechnung vorliegen?
Das WEG nennt keine feste Frist für die Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt ein Zeitraum von rund drei bis sechs Monaten nach Ende des Abrechnungsjahres als angemessen (BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 89/17); danach können Eigentümer den Verwalter schriftlich zur Vorlage auffordern und ihm eine angemessene Nachfrist setzen.
Wer zahlt Hausgeld und Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel?
Nach der sogenannten Fälligkeitstheorie (grundlegend BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87) schuldet Nachschüsse aus der Jahresabrechnung oder erhält ein Guthaben, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist — unabhängig davon, wer während des Abrechnungsjahres Eigentümer war. Käufer und Verkäufer können die wirtschaftliche Aufteilung zusätzlich per Stichtagsklausel im Kaufvertrag regeln; diese bindet aber nur die Vertragsparteien.
Ist Hausgeld steuerlich absetzbar?
Bei vermieteten Eigentumswohnungen zählt der nicht umlagefähige Teil des Hausgelds zu den Werbungskosten und lässt sich in der Steuererklärung als Kosten der Vermietung eintragen. Für die Erhaltungsrücklage gilt eine Besonderheit: Nach dem BFH-Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24) sind Einzahlungen erst absetzbar, wenn der Verwalter sie tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt — die bloße Zuführung zur Rücklage reicht steuerlich noch nicht aus.
Welche Hausgeld-Kosten sind auf Mieter umlagefähig?
Umlagefähig sind nur die Kostenarten der Betriebskostenverordnung, die im Hausgeld enthalten sind, etwa Heizung, Wasser, Gebäudeversicherung, Hausmeister, Gartenpflege und Allgemeinstrom. Nicht umlagefähig sind dagegen Verwalterhonorar, die Zuführung zur Erhaltungsrücklage sowie Kontoführungs- und Verwaltungskosten der Gemeinschaft — diese Positionen trägt der vermietende Eigentümer stets selbst.
Wie können Eigentümer gegen einen fehlerhaften Beschluss zur Hausgeldabrechnung vorgehen?
Jeder Wohnungseigentümer kann eine Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erheben (§ 44 Abs. 2 WEG). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eingereicht und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG); danach wird der Beschluss bestandskräftig, auch wenn er inhaltlich fehlerhaft war.
Verwandte Begriffe & Artikel
Hausgeld
Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung der Eigentümer an die Gemeinschaft für Kosten und Rücklage — keine staatliche Leistung wie Wohngeld.
GlossarInstandhaltungsrücklage
Rücklage der Eigentümergemeinschaft für künftige Instandhaltung, steuerlich erst bei tatsächlicher Verausgabung absetzbar.
GlossarEigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft (GdWE) ist seit 2020 rechtsfähig und Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
GlossarWEG-Verwalter
Der WEG-Verwalter verwaltet die Eigentümergemeinschaft; seit Dezember 2023 besteht grundsätzlich Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.
GlossarMiteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil ist der im Grundbuch eingetragene Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum — Maßstab für Kosten, nicht für das Stimmrecht.
GlossarTeilungserklärung
Notarielle Erklärung, die ein Gebäude in einzelne Eigentumswohnungen (Sondereigentum) und gemeinschaftliche Teile aufteilt.
GlossarTeilungserklärung der Eigentumswohnung: Was drinsteht und worauf Käufer achten müssen
Die Teilungserklärung legt fest, was zur Wohnung gehört. So lesen Käufer sie richtig — inklusive Checkliste zu Kosten, Öffnungsklauseln und Vermietungsverboten.
RatgeberMiteigentumsanteil: Was er für Hausgeld und Stimmrecht bedeutet
Der Miteigentumsanteil ist der Grundbuch-Bruchteil einer Wohnung am Gemeinschaftseigentum – er bestimmt das Hausgeld, nicht automatisch das Stimmrecht.
RatgeberSondernutzungsrecht an Garten und Stellplatz: Was Käufer prüfen müssen
Ein Sondernutzungsrecht macht Garten oder Stellplatz nicht zu Eigentum. Es entsteht per Vereinbarung (§ 10 WEG) und bindet Käufer nur mit Grundbucheintrag.
RatgeberAbgeschlossenheitsbescheinigung: Warum sie zur Teilungserklärung gehört
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt behördlich die bauliche Trennung einer Wohnung – Pflichtanlage zur Teilungserklärung nach § 7 Abs. 4 WEG.
RatgeberWas darf in die Nebenkostenabrechnung? Alle umlagefähigen Kosten im Überblick
Alle 17 umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV mit Beispielen und Streitfällen – plus Gegenliste nicht umlagefähiger Kosten für Mieter und Vermieter.
RatgeberQuellen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht — abgerufen am 1. August 2026
- § 16 WEG – Nutzungen und Kosten — abgerufen am 1. August 2026
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss — abgerufen am 1. August 2026
- § 44 WEG – Beschlussklagen — abgerufen am 1. August 2026
- § 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage — abgerufen am 1. August 2026
- § 28 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) – Instandhaltungskosten — abgerufen am 1. August 2026
- § 7 Heizkostenverordnung – Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser — abgerufen am 1. August 2026
- BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24 – Absetzbarkeit der Erhaltungsrücklage — abgerufen am 1. August 2026
- BGH, Beschluss vom 21.04.1988, V ZB 10/87 – Fälligkeitstheorie bei Eigentümerwechsel — abgerufen am 1. August 2026
- Die Fälligkeitstheorie – Rechte und Pflichten aus Abrechnungsspitzen bei unterjährigem Eigentümerwechsel (bestätigt Geltung nach der WEG-Reform 2020) — abgerufen am 1. August 2026
- BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 89/17 – Angemessene Frist für die Jahresabrechnung — abgerufen am 1. August 2026
- Wie viel Hausgeld ist normal? Kosten, Beispiele & Tipps — abgerufen am 1. August 2026