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Was darf in die Nebenkostenabrechnung? Alle umlagefähigen Kosten im Überblick

Umlagefähige Nebenkosten sind die Betriebskosten, die ein Vermieter laut § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf Mieter umlegen darf – darunter Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausmeister und Versicherungen. Der Katalog zählt abschließend 17 Positionen. Voraussetzung ist eine Umlagevereinbarung im Mietvertrag (§ 556 Abs. 1 BGB); Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu.

Stand:

Was sind umlagefähige Nebenkosten? Definition und Rechtsgrundlage

Umlagefähige Nebenkosten sind laufende Betriebskosten eines Gebäudes, die der Vermieter per Umlagevereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen darf. Rechtsgrundlage sind zwei Vorschriften: § 556 Abs. 1 BGB erlaubt die Umlage überhaupt nur, wenn Vermieter und Mieter das im Mietvertrag vereinbart haben – ohne diese Klausel sind sämtliche Betriebskosten mit der Kaltmiete abgegolten. Welche Kostenarten dann konkret umgelegt werden dürfen, legt § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend in einem Katalog von 17 Positionen fest.

„Abschließend“ bedeutet: Was nicht in diesem Katalog steht, darf grundsätzlich nicht als Betriebskosten abgerechnet werden – unabhängig davon, wie plausibel die einzelne Kostenart klingt. Umgangssprachlich wird „Nebenkosten“ synonym zu „Betriebskosten“ verwendet; im Gesetzestext selbst taucht ausschließlich der Begriff „Betriebskosten“ auf.

Welche 17 Betriebskostenarten sind nach § 2 BetrKV umlagefähig?

Der Katalog des § 2 BetrKV zählt genau 17 Kostenarten auf. Jede Position, die dort nicht steht, ist grundsätzlich nicht umlagefähig. Die folgende Tabelle zeigt alle 17 Positionen mit typischen Beispielen und dem häufigsten Streitpunkt in der Praxis:

Nr.PositionTypische BeispieleStreitfall / Hinweis
1Laufende öffentliche Lasten des GrundstücksGrundsteuerNach der Grundsteuerreform kann sich der Betrag stark verändert haben; Vergleich mit dem aktuellen Bescheid lohnt sich.
2WasserversorgungFrischwasser, Wassergeld, Miete für WasseruhrenSind Wohnungswasserzähler vorhanden, muss nach Verbrauch abgerechnet werden (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB).
3EntwässerungAbwassergebühren, Kosten von Kläranlage oder SickergrubeWird oft mit Wasserversorgung zusammen ausgewiesen, muss aber einzeln nachvollziehbar bleiben.
4HeizungBrennstoff, Betriebsstrom der Heizungsanlage, Wartung, EmissionsmessungDer auf den Vermieter entfallende CO2-Kostenanteil nach dem CO2KostAufG ist nicht umlagefähig (§ 5 CO2KostAufG).
5WarmwasserBetrieb der zentralen Warmwasseranlage, Wartung von WarmwassergerätenKosten von Wärme und Warmwasser müssen nach § 7 und § 8 HeizkostenV teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden.
6Verbundene Heizungs- und WarmwasseranlagenKombianlagen mit gemeinsamer KostenerfassungDie Gesamtkosten müssen rechnerisch auf Heizung und Warmwasser aufgeteilt werden.
7AufzugBetriebsstrom, Wartungsvertrag, TÜV-PrüfungDer Reparatur- oder Ersatzteilanteil in Wartungsverträgen ist nicht umlagefähig, nur die reine Wartung.
8Straßenreinigung und MüllbeseitigungGebühren der Kommune, Müllabfuhr, WertstofftonnenEinmalige Sperrmüllentsorgung nach Auszug eines Mieters zählt regelmäßig nicht dazu.
9Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungTreppenhausreinigung, regelmäßige vorbeugende SchädlingsbekämpfungUmlagefähig sind nur laufend wiederkehrende Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 BetrKV); die einmalige Beseitigung eines akuten Befalls gilt als Instandsetzung und ist in der Regel nicht umlagefähig.
10GartenpflegeRasenmähen, Heckenschnitt, Pflege von SpielplätzenNeuanlage oder Umgestaltung der Grünflächen ist Instandsetzung, nicht Pflege.
11BeleuchtungStrom für Treppenhaus, Hauseingang, TiefgarageBetrifft nur Gemeinschaftsflächen, nicht den Stromverbrauch der eigenen Wohnung.
12SchornsteinreinigungKehrgebühren, FeuerstättenschauNur umlagefähig, soweit nicht schon unter Position 4 (Heizung) erfasst.
13Sach- und HaftpflichtversicherungGebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, GlasversicherungRechtsschutz- oder Mietausfallversicherung des Vermieters gehören nicht dazu.
14HauswartVergütung für HausmeistertätigkeitenMuss um Instandhaltungs-, Reparatur- und Verwaltungsanteil der Tätigkeit gekürzt werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
15Antennenanlage, Kabel- und BreitbandnetzBetrieb der Gemeinschaftsantenne, Betrieb der VerteilanlageNutzungsentgelt für gebäudefremde Kabelanlagen ist seit 1.7.2024 nicht mehr umlagefähig; ein Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nur unter engen Voraussetzungen (§ 556 Abs. 3a BGB).
16WäschepflegeBetrieb von Gemeinschaftswaschmaschine und -trocknerUmlagefähig sind nur Betriebskosten, nicht die Anschaffung der Geräte.
17Sonstige Betriebskostenz. B. Wartung von Rauchwarnmeldern, Dachrinnenreinigung, BlitzschutzanlageNur umlagefähig, wenn die konkrete Kostenart im Mietvertrag ausdrücklich benannt ist (ständige BGH-Rechtsprechung zu § 556 Abs. 1 BGB) – kein Auffangposten für alles Übrige.

Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?

Nicht umlagefähig sind vor allem Verwaltungskosten und Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten – sie trägt der Vermieter aus der Kaltmiete, unabhängig davon, wie eine Abrechnung sie bezeichnet. § 1 Abs. 2 BetrKV grenzt das ausdrücklich vom Betriebskostenbegriff ab.

Auch bei den Heizkosten gilt eine Einschränkung: Der Anteil an den CO2-Kosten, den das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz dem Vermieter zuweist, darf nicht auf den Mieter umgelegt werden (§ 5 CO2KostAufG). Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto größer ist dieser nicht umlagefähige Vermieteranteil.

Umlagefähig oder nicht? Die häufigsten Streitfälle

Enthält eine Rechnung sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Bestandteile, muss sie aufgeteilt werden – nur der umlagefähige Anteil darf in die Nebenkostenabrechnung. Drei Konstellationen sorgen in der Praxis am häufigsten für einen solchen Streit: Hausmeisterkosten, Wartungsverträge mit Reparaturanteil und die Position „Sonstige Betriebskosten“.

Hausmeisterkosten: Umlagefähig ist nur die reine Hauswarttätigkeit – Kontrollgänge, Reinigung, kleine Handreichungen. Erledigt derselbe Hausmeister auch Reparaturen, Schönheitsreparaturen oder Verwaltungsaufgaben, muss dieser Anteil aus der Position herausgerechnet werden (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Übernimmt er zugleich Gartenpflege oder Treppenhausreinigung, dürfen diese Kosten nicht zusätzlich unter Position 9 oder 10 auftauchen – sonst werden sie doppelt abgerechnet.

Wartungsverträge mit Reparaturanteil: Ein Vollwartungsvertrag für Aufzug oder Heizung deckt oft auch den Ersatz von Verschleißteilen ab. Umlagefähig ist ausschließlich die reine Wartung, also die Prüfung von Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit; der Reparatur- oder Ersatzteilanteil muss herausgerechnet werden.

„Sonstige Betriebskosten“ (Position 17): Diese Position wird in der Praxis häufig genutzt, um beliebige Zusatzkosten unterzubringen. Sie ist keine Generalklausel. Umlagefähig ist eine sonstige Betriebskostenart nur, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt ist – etwa „Wartung der Rauchwarnmelder“ oder „Reinigung der Dachrinne“. Steht im Mietvertrag nur pauschal „sonstige Betriebskosten“ ohne Aufzählung, ist die Klausel zu unbestimmt und begründet keine Zahlungspflicht für einzelne Positionen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Nebenkosten umgelegt werden dürfen?

Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Erstens muss die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§ 556 Abs. 1 BGB) – üblich ist eine Klausel wie „Der Mieter trägt die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV neben der Kaltmiete“. Fehlt eine solche Vereinbarung, sind alle Betriebskosten mit der Miete abgegolten, und der Vermieter darf auch nachträglich keine Nebenkosten mehr fordern.

Zweitens braucht jede Kostenart einen Verteilerschlüssel, also eine Regel, nach der die Gesamtkosten auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, gilt automatisch der Anteil an der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Kosten, die durch erfassten Verbrauch entstehen – etwa Wasser oder Heizung mit Zählern – müssen dagegen verbrauchsabhängig verteilt werden (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein einmal vereinbarter Schlüssel darf nur durch Erklärung in Textform vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums geändert werden, und nur hin zu einem stärker verbrauchsabhängigen Maßstab (§ 556a Abs. 2 BGB).

Können Sie umlagefähige Nebenkosten in der Steuererklärung absetzen?

Für Mieter und Vermieter gilt das jeweils anders. Vermieter setzen sämtliche Betriebskosten – umlagefähige wie nicht umlagefähige – als Werbungskosten in der Anlage V der Einkommensteuererklärung an (§ 9 Abs. 1 EStG). Da die umlagefähigen Kosten über die Vorauszahlungen der Mieter zugleich als Einnahmen erfasst werden, wirken sie sich steuerlich meist neutral aus. Nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltung oder Instandhaltung mindern dagegen den Gewinn ohne eine entsprechende Gegeneinnahme und senken damit die Steuerlast direkt. Größere Reparaturen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf können als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten und müssen dann über die Nutzungsdauer abgeschrieben statt sofort abgezogen werden, wenn sie 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Mieter können umlagefähige Nebenkosten nicht direkt als eigene Werbungskosten geltend machen – sie zahlen sie ja bereits über die Miete. Für einen Teil der Kosten gibt es aber eine eigene Steuerermäßigung: Der Arbeitslohnanteil haushaltsnaher Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeistertätigkeiten lässt sich mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehen, bis zu 20.000 Euro Aufwendungen im Jahr – also maximal 4.000 Euro Ermäßigung (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung der Hausverwaltung über den Lohnanteil dient dabei als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Wie prüfen Sie, ob Ihre Nebenkostenabrechnung nur umlagefähige Positionen enthält?

Am zuverlässigsten, indem Sie jede einzelne Position der Abrechnung gegen den Katalog aus § 2 BetrKV halten und prüfen, ob die Bezeichnung zur tatsächlichen Leistung passt – Sammelbegriffe wie „Hausbetreuung“ oder „Sonstiges“ ohne Aufschlüsselung sind ein Warnsignal. Stoßen Sie auf Positionen wie Verwaltungspauschale, Instandhaltungsrücklage oder Bankgebühren, dürfen Sie diese aus der Abrechnung streichen und der Nachforderung widersprechen.

Die kostenlose Nebenkostenabrechnung-Prüfliste von binoro führt Sie durch genau diese Prüfung: Formalien, Fristen, jede Kostenposition einzeln gegen den BetrKV-Katalog, den Verteilerschlüssel und die Heizkostenabrechnung – am Ende wissen Sie, welchen Betrag Sie tatsächlich schulden und wie Sie zu viel verlangte Positionen schriftlich zurückweisen.

Für Vermieter gilt umgekehrt: Wer nicht umlagefähige Kosten versehentlich mit abrechnet, riskiert bei einer formellen Beanstandung, dass die komplette Position gestrichen wird – nicht nur der unzulässige Teil. Eine saubere, nach § 2 BetrKV sortierte Kostenaufstellung schützt vor Nachforderungsausfällen; eine Vorlage dafür bietet der Nebenkosten-Rechner.

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Die Prüfliste führt Sie Position für Position durch Ihre Abrechnung und zeigt, welche Kostenart im § 2 BetrKV-Katalog steht und welche gestrichen werden kann.

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Häufige Fragen

Was sind umlagefähige Nebenkosten?

Umlagefähige Nebenkosten sind die laufenden Betriebskosten eines Gebäudes, die der Vermieter laut § 2 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen darf, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausmeister und Versicherungen. Der Katalog zählt 17 Positionen abschließend auf. Voraussetzung ist eine Umlagevereinbarung im Mietvertrag nach § 556 Abs. 1 BGB; ohne sie sind alle Betriebskosten mit der Miete abgegolten.

Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?

Nicht umlagefähig sind vor allem Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die Instandhaltungsrücklage einer Eigentümergemeinschaft, das Mietausfallwagnis sowie Bankgebühren des Vermieters. Auch der auf den Vermieter entfallende Anteil an den CO2-Kosten nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz darf nicht umgelegt werden. Diese Kosten trägt der Vermieter aus der Kaltmiete, unabhängig davon, wie sie in der Abrechnung bezeichnet sind.

Ist die Grundsteuer umlagefähig?

Ja. Die Grundsteuer gehört als laufende öffentliche Last des Grundstücks zu Position 1 des Katalogs in § 2 BetrKV und darf bei vereinbarter Umlage vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Nach der Grundsteuerreform kann sich der Betrag gegenüber Vorjahren deutlich verändert haben; ein Vergleich mit dem aktuellen Grundsteuerbescheid lohnt sich bei auffälligen Sprüngen.

Was bedeutet 'sonstige Betriebskosten' in der Nebenkostenabrechnung?

'Sonstige Betriebskosten' ist Position 17 des Katalogs in § 2 BetrKV und keine Auffangklausel für beliebige Zusatzkosten. Eine solche Kostenart – etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder die Dachrinnenreinigung – ist nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret namentlich benannt ist. Eine pauschale Formulierung ohne Aufzählung reicht dafür nicht aus.

Kann ich umlagefähige Nebenkosten in der Steuererklärung absetzen?

Als Mieter setzen Sie die Nebenkosten nicht direkt ab, da Sie sie bereits über die Miete zahlen. Für den Lohnanteil haushaltsnaher Dienstleistungen wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege oder Hausmeisterarbeiten können Sie aber 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Vermieter setzen alle Betriebskosten als Werbungskosten in der Anlage V an.

Welches Gesetz regelt umlagefähige Nebenkosten?

Zwei Vorschriften zusammen: § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubt die Umlage von Betriebskosten überhaupt nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Welche Kostenarten dann konkret umgelegt werden dürfen, legt § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in einem abschließenden Katalog von 17 Positionen fest. § 556a BGB regelt zusätzlich, nach welchem Schlüssel die Kosten verteilt werden.

Was ist der Unterschied zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten?

Umlagefähige Kosten sind laufende Betriebskosten aus dem Katalog des § 2 BetrKV, die bei vereinbarter Umlage jährlich mit dem Mieter abgerechnet werden. Nicht umlagefähige Kosten wie Verwaltung, Instandhaltung oder Rücklagen sind laut § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich keine Betriebskosten und bleiben beim Vermieter – unabhängig davon, ob sie in der Abrechnung auftauchen oder nicht.

Welche Kosten darf der Vermieter auf den Mieter umlegen?

Nur die 17 Betriebskostenarten aus § 2 BetrKV, und auch die nur, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu zählen unter anderem Grundsteuer, Wasser, Heizung, Aufzug, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Versicherungen und der Hauswart. Nicht umlegen darf der Vermieter Verwaltungskosten, Instandhaltung, Rücklagen und Mietausfallwagnis – diese trägt er selbst.

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Quellen

  1. § 556 BGB — Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  2. § 556a BGB — Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  3. § 1 BetrKV — Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  4. § 2 BetrKV — Aufstellung der Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  5. § 5 CO2KostAufG — Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden — abgerufen am 31. Juli 2026
  6. § 7 und § 8 HeizkostenV — Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser — abgerufen am 31. Juli 2026
  7. § 35a EStG — Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen — abgerufen am 31. Juli 2026
  8. § 9 EStG — Werbungskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  9. § 6 EStG — Bewertung (anschaffungsnahe Herstellungskosten) — abgerufen am 31. Juli 2026