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Betriebskosten

Was bedeutet das genau?

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen und die er nach § 556 BGB vertraglich auf den Mieter umlegen darf. Welche Kostenarten dazuzählen, listet § 2 BetrKV abschließend auf — unter anderem Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie Hauswart.

Nicht umlagefähig sind dagegen Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV) — sie zählen zum unternehmerischen Risiko des Vermieters und dürfen ihm nicht über die Miete erstattet werden.

Rechtsgrundlage: § 556 BGB, § 2 BetrKV, § 1 BetrKV

Beispiel

Ein Vermieter zahlt für sein Mehrfamilienhaus jährlich Grundsteuer, Wasser- und Abwassergebühren, den Hauswart und die Gebäudeversicherung. Diese Summe rechnet er nach dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel — meist nach Wohnfläche — auf alle Mietparteien um und zieht dafür monatlich Betriebskostenvorauszahlungen ein. Lässt er dagegen das undichte Dach reparieren, muss er diese Instandhaltungskosten allein tragen.

Verwandte Begriffe

Nebenkostenabrechnung · Schönheitsreparaturen · Modernisierungsumlage