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Nebenkostenabrechnung

Was bedeutet das genau?

Die Nebenkostenabrechnung stellt die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen den tatsächlich entstandenen Kosten des Abrechnungszeitraums gegenüber und weist ein Guthaben oder eine Nachzahlung aus. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter sie dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen lassen; danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat.

Umgekehrt hat der Mieter ab Zugang der Abrechnung zwölf Monate Zeit, um Einwendungen zu erheben — versäumt er diese Einwendungsfrist, kann er spätere Einwände in der Regel nicht mehr geltend machen.

Rechtsgrundlage: § 556 Abs. 3 BGB

Beispiel

Läuft der Abrechnungszeitraum eines Mieters vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025, muss ihm die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 vorliegen. Fallen ihm darin unplausible Positionen auf, muss er seine Einwände innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung schriftlich mitteilen, sonst gelten die abgerechneten Beträge als anerkannt.

Verwandte Begriffe

Betriebskosten · Mietminderung · Mietkaution