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Mietminderung

Was bedeutet das genau?

Mindert ein Mangel die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch, entfällt die Miete nach § 536 BGB für die Dauer des Mangels ganz oder teilweise — kraft Gesetzes, also ohne gesonderte Erklärung des Mieters. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Einzelfall, orientiert an vergleichbaren Gerichtsentscheidungen etwa zu Schimmel, Heizungsausfall oder Baulärm.

Der Mieter sollte den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen, da sonst Ersatzansprüche entfallen können. Für Mängel, die durch eine energetische Modernisierung entstehen, ist eine Minderung während der ersten drei Monate nach § 536 Abs. 1a BGB ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage: § 536 BGB

Beispiel

Fällt die Heizung im Winter für zwei Wochen komplett aus, kann je nach Rechtsprechung eine Mietminderung von 50 bis 100 Prozent für diesen Zeitraum gerechtfertigt sein. Der Mieter zahlt die geminderte Miete direkt, muss den Ausfall aber dem Vermieter sofort melden.

Verwandte Begriffe

Schönheitsreparaturen · Mietkaution · Sanierungspflicht