Schönheitsreparaturen
Was bedeutet das genau?
Schönheitsreparaturen umfassen kleinere Instandhaltungsarbeiten wie Tapezieren, Streichen von Wänden und Heizkörpern oder das Lackieren von Türen. Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, denn er muss die Mietsache nach § 535 Abs. 1 BGB während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten. In der Praxis wird die Pflicht meist per Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln eng begrenzt (Urteile vom 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13): Starre Fristenpläne wie „muss alle drei Jahre gestrichen werden“ sind unwirksam, ebenso die Übertragung auf den Mieter, wenn die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde und der Vermieter dafür keinen angemessenen Ausgleich gewährt hat. Ist die Klausel unwirksam, bleibt es bei der gesetzlichen Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Rechtsgrundlage: § 535 BGB
Beispiel
Ein Mieter zieht in eine unrenovierte Wohnung mit vergilbten Tapeten. Im Mietvertrag steht dennoch, er müsse regelmäßig renovieren. Nach der BGH-Rechtsprechung ist diese Klausel unwirksam, weil der Vermieter keinen Ausgleich für den Renovierungsstau gezahlt hat — die Pflicht bleibt beim Vermieter.