Räumungsklage
Was bedeutet das genau?
Zieht ein Mieter trotz wirksamer Kündigung und Ablauf der Frist nicht aus, kann der Vermieter seinen Herausgabeanspruch aus § 546 BGB mit einer Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht gerichtlich durchsetzen. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob die Kündigung formell und inhaltlich wirksam war, etwa ob ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf tatsächlich vorlag.
Gibt das Gericht der Klage statt, ergeht ein Räumungsurteil; oft gewährt das Gericht dem Mieter noch eine Räumungsfrist. Räumt der Mieter danach immer noch nicht freiwillig, beauftragt der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung. Häufig wird die kostengünstigere „Berliner Räumung“ nach § 885a ZPO gewählt: Der Gerichtsvollzieher entzieht dem Mieter nur den Besitz an der Wohnung, während bewegliche Gegenstände zunächst dort verbleiben und der Vermieter sein Vermieterpfandrecht daran geltend machen kann.
Rechtsgrundlage: § 546 BGB, § 885a ZPO
Beispiel
Nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung zieht der Mieter nicht aus. Der Vermieter reicht Räumungsklage beim Amtsgericht ein, gewinnt nach einigen Monaten das Verfahren und lässt die Wohnung anschließend über den Gerichtsvollzieher räumen.