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Modernisierungsumlage

Was bedeutet das genau?

Führt der Vermieter eine Modernisierung durch, etwa eine energetische Sanierung oder den Einbau eines Aufzugs, kann er nach § 559 BGB 8 Prozent der dafür aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Reine Instandsetzung — also die Beseitigung von Verschleiß oder Schäden — zählt nicht dazu und darf nicht umgelegt werden.

Eine Kappungsgrenze schützt Mieter vor zu hohen Sprüngen: Die Miete darf sich dadurch innerhalb von sechs Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter erhöhen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter nur um 2 Euro je Quadratmeter (§ 559 Abs. 3a BGB). Für den Austausch einer Heizungsanlage gilt nach § 559e BGB eine eigene, strengere Grenze von 0,50 Euro je Quadratmeter.

Rechtsgrundlage: § 559 BGB, § 559e BGB

Beispiel

Ein Vermieter lässt für 50.000 Euro die Fassade dämmen und neue Fenster einbauen. Er darf jährlich 4.000 Euro (8 Prozent) auf die Mieten aller betroffenen Wohnungen umlegen — begrenzt durch die Kappungsgrenze pro Quadratmeter und Wohnung.

Verwandte Begriffe

Kappungsgrenze · Mietminderung · Sanierungspflicht