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Kappungsgrenze

Was bedeutet das genau?

Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark der Vermieter die Miete eines bestehenden Mietverhältnisses innerhalb von drei Jahren anheben darf, wenn er sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete beruft. Nach § 558 Abs. 3 BGB liegt die Grenze grundsätzlich bei 20 Prozent.

In Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können Landesregierungen per Verordnung die Grenze auf 15 Prozent absenken, befristet auf jeweils höchstens fünf Jahre. Erhöhungen wegen Modernisierung nach §§ 559 bis 560 BGB werden auf die Kappungsgrenze nicht angerechnet.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB

Beispiel

Kostet eine Wohnung aktuell 800 Euro Kaltmiete und liegt die ortsübliche Vergleichsmiete bei 1.000 Euro, darf der Vermieter in einem Gebiet mit 20-Prozent-Grenze innerhalb von drei Jahren höchstens auf 960 Euro erhöhen — nicht sofort auf den vollen Vergleichswert.

Verwandte Begriffe

Mietpreisbremse · Staffelmietvertrag · Modernisierungsumlage