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Mietpreisbremse

Was bedeutet das genau?

Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierungen per Rechtsverordnung ausweisen, darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten unter anderem für umfassend modernisierten Wohnraum und die Erstvermietung nach Neubau.

Die Landesverordnungen zur Gebietsausweisung sind bis spätestens 31. Dezember 2029 befristet — der Gesetzgeber hat die ursprünglich Ende 2025 auslaufende Regelung im Sommer 2025 um vier Jahre verlängert. Ob und für welches Gebiet die Mietpreisbremse konkret gilt, hängt von der jeweils aktuellen Landesverordnung ab.

Rechtsgrundlage: § 556d BGB

Beispiel

Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung bei 10 Euro pro Quadratmeter, darf der Vermieter bei Neuvermietung in einem ausgewiesenen Gebiet höchstens 11 Euro pro Quadratmeter verlangen — es sei denn, der Vormieter zahlte bereits mehr.

Verwandte Begriffe

Kappungsgrenze · Staffelmietvertrag · Indexmiete