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Indexmiete

Was bedeutet das genau?

Bei der Indexmiete koppeln Vermieter und Mieter die Miethöhe an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (§ 557b BGB). Verändert sich der Index, kann der Vermieter die Miete entsprechend anpassen und muss die Erhöhung in Textform unter Angabe der geänderten Indexzahlen erklären.

Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben, reguläre Erhöhungen nach § 558 BGB sind ausgeschlossen. Erhöhungen wegen Modernisierung bleiben nur in engen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Vermieter zu der baulichen Maßnahme gesetzlich verpflichtet war.

Rechtsgrundlage: § 557b BGB

Beispiel

Steigt der Verbraucherpreisindex innerhalb eines Jahres um 3 Prozent, darf der Vermieter einer Indexmietwohnung die Kaltmiete um denselben Prozentsatz anheben und muss dem Mieter die Berechnung anhand der amtlichen Indexzahlen offenlegen.

Verwandte Begriffe

Staffelmietvertrag · Mietpreisbremse · Kappungsgrenze