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Kaltmiete oder Warmmiete: Was ist der Unterschied?

Die Warmmiete ist die Kaltmiete plus alle umlagefähigen Betriebskosten, die der Vermieter auf Mieter umlegen darf – einschließlich Heizung und Warmwasser. Die Kaltmiete ist allein das Entgelt für die Wohnnutzung, ohne Nebenkosten. Strom, Internet und Telefon zählen in beiden Fällen nicht dazu, sondern werden separat mit dem jeweiligen Anbieter abgerechnet.

Stand:

Was ist der Unterschied zwischen Kaltmiete und Warmmiete in Kürze?

Die Warmmiete ist die Kaltmiete plus alle umlagefähigen Betriebskosten – also Heizung, Warmwasser und die „kalten" Nebenkosten wie Wasser, Müllabfuhr oder Hausmeister. Die Kaltmiete (Nettokaltmiete) ist dagegen ausschließlich das Entgelt für die Nutzung der Wohnung, ohne jede Nebenkostenposition. In Wohnungsanzeigen steht meist die Kaltmiete, überwiesen wird am Monatsende in der Regel die Warmmiete.

MerkmalKaltmieteWarmmiete
Heizkosten enthaltenNeinJa
Warmwasser enthaltenNeinJa
Kalte Betriebskosten (Wasser, Müll, Hausmeister, Versicherungen) enthaltenNeinJa
Strom für die Wohnung enthaltenNeinNein
Internet und Telefon enthaltenNeinNein
Meist Angabe in WohnungsanzeigenJaSelten
Grundlage für Mietspiegel-VergleichJaNein
Tatsächlich fälliger Betrag laut MietvertragNeinJa

Beide Begriffe sind keine Rechtsbegriffe im engeren Sinn, sondern eingebürgerte Bezeichnungen aus der Mietpraxis. Rechtlich unterscheidet das BGB zwischen der Nettokaltmiete und den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung.

Was ist die Kaltmiete? Nettokaltmiete und Bruttokaltmiete erklärt

Die Kaltmiete ist das Entgelt, das Sie ausschließlich für die Nutzung der Wohnung zahlen – ohne Betriebskosten, Heizung oder Warmwasser. In Mietverträgen und Anzeigen wird sie meist als „Nettokaltmiete" bezeichnet, beide Begriffe meinen dasselbe.

Von der Nettokaltmiete zu unterscheiden ist die Bruttokaltmiete: Das ist die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten – also aller umlagefähigen Nebenkosten außer Heizung und Warmwasser. Die Bruttokaltmiete taucht vor allem in älteren Mietverträgen als Pauschale auf sowie in Vergleichsrechnungen von Ämtern, etwa bei der Angemessenheitsprüfung für Wohnkosten. In frei vereinbarten Mietverhältnissen ist heute meist die Nettokaltmiete plus separat ausgewiesene Betriebskostenvorauszahlung üblich, nicht die pauschale Bruttokaltmiete.

Welche Betriebskosten der Vermieter überhaupt auf Sie umlegen darf, regelt § 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung (BetrKV) – mehr dazu im Glossarbeitrag zu Betriebskosten.

Was ist die Warmmiete? Das ist enthalten – und das ist nicht enthalten

Die Warmmiete ist die Nettokaltmiete plus sämtliche umlagefähigen Betriebskosten einschließlich Heizung und Warmwasser – Fachbegriff dafür ist Bruttowarmmiete, umgangssprachlich auch Gesamtmiete genannt. Sie entspricht in der Regel dem Betrag, den Sie tatsächlich jeden Monat überweisen.

Was genau umlagefähig ist, legt die Betriebskostenverordnung in einem Katalog fest, der 16 konkret benannte Kostenarten sowie eine Öffnungsklausel für „sonstige Betriebskosten" enthält (§ 2 Nr. 17 BetrKV). Strom für die eigene Wohnung sowie Internet, Telefon und Rundfunkbeitrag gehören nicht dazu – diese Kosten regeln Sie separat mit dem jeweiligen Anbieter, unabhängig vom Mietvertrag. Eine Ausnahme sind möblierte Zimmer oder WG-Zimmer mit ausdrücklicher All-inclusive-Vereinbarung; das bleibt aber die Ausnahme.

In der Warmmiete enthaltenNICHT in der Warmmiete enthalten
HeizkostenStrom für die Wohnung
WarmwasserInternet und Telefon
Wasser und AbwasserRundfunkbeitrag
MüllabfuhrStellplatz oder Garage, falls separat vereinbart
Gebäudereinigung und HausmeisterMietkaution
Gartenpflege, Aufzug, BeleuchtungMöbel- oder Einrichtungsmiete
Grundsteuer, Gebäudeversicherung, SchornsteinfegerReparaturen in der Wohnung (Kleinreparaturklausel)

Ob die Betriebskosten in Ihrer eigenen Abrechnung im üblichen Rahmen liegen, prüfen Sie kostenlos mit dem Nebenkosten-Rechner von binoro.

Wie berechnet man die Warmmiete aus der Kaltmiete?

Um die Warmmiete zu berechnen, addieren Sie zur Nettokaltmiete die Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten und die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser. Die folgende Beispielrechnung zeigt das Prinzip an einer angenommenen Wohnung – die konkreten Beträge variieren je nach Gebäude, Wohnort und Verbrauch.

PositionBetrag
Nettokaltmiete700 €
+ kalte Betriebskosten (Wasser, Müll, Hausmeister, Versicherung, Grundsteuer u. a.)120 €
= Bruttokaltmiete820 €
+ Vorauszahlung Heizung und Warmwasser90 €
= Warmmiete (Bruttowarmmiete)910 €

Wichtig: Diese Vorauszahlungen sind nur vorläufig. Einmal jährlich wird abgerechnet, wie viel Heizung und Warmwasser tatsächlich verbraucht wurden. Nach § 7 und § 8 Heizkostenverordnung müssen davon mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche bzw. umbautem Raum. Weichen Vorauszahlung und tatsächlicher Verbrauch stark voneinander ab, kommt es zu einer Nachzahlung oder Rückerstattung im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung.

Wie viel Warmmiete ist normal? Verhältnis und Anteil vom Nettogehalt

Als grobe Orientierung liegt die Warmmiete spürbar über der reinen Kaltmiete, weil Betriebs- und Heizkosten hinzukommen – eine bundesweit einheitliche Prozentzahl gibt es dafür nicht. Wie hoch der Aufschlag tatsächlich ausfällt, hängt stark von Heizungsart, energetischem Zustand des Gebäudes und individuellem Verbrauch ab.

Für den Anteil der Warmmiete am Einkommen gibt es keine gesetzliche Vorgabe. In der Verbraucherberatung wird häufig empfohlen, die Wohnkosten in einem überschaubaren Anteil des monatlichen Nettoeinkommens zu halten – als grobe Faustregel, nicht als feste Grenze. Wie viel im Einzelfall angemessen ist, hängt stark vom Wohnort ab: In gefragten Großstädten liegen die tatsächlichen Anteile oft deutlich höher als in ländlichen Regionen.

Für die Frage, ob eine Nettokaltmiete am Wohnort angemessen ist, ist der örtliche Mietspiegel die maßgebliche Vergleichsgröße, nicht die Warmmiete: Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB beziehen sich nach ständiger Praxis und Rechtsprechung auf die Nettokaltmiete.

Welche Miete zählt wo? Wohnungsanzeige, Jobcenter, Wohngeld, Steuererklärung

Je nach Kontext zählt entweder die Kalt- oder die Warmmiete – das sorgt in der Praxis regelmäßig für Verwirrung. Die folgende Übersicht zeigt, welche Miete bei welcher Stelle oder welchem Formular maßgeblich ist.

KontextMaßgebliche MieteKurz erklärt
WohnungsanzeigeNettokaltmiete, Nebenkosten separat ausgewiesenSorgt für Vergleichbarkeit, weil Nebenkosten stark schwanken
Laufende MietzahlungWarmmieteSumme aus Kaltmiete und allen Vorauszahlungen, tatsächlich fälliger Betrag
Mietspiegel / MieterhöhungNettokaltmieteGrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB
Jobcenter / Bürgergeld„Bedarfe für Unterkunft und Heizung" – im Ergebnis die WarmmieteAngemessenheit von Unterkunft (kalt) und Heizung wird in der Praxis meist getrennt geprüft, § 22 SGB II
WohngeldMiete ohne Heizkosten, plus pauschale HeizkostenkomponenteSeit der Wohngeldreform 2023 wird eine Heizkostenpauschale zusätzlich angerechnet, Wohngeldgesetz
Steuererklärung (Vermieter, Anlage V)Kaltmiete und vereinnahmte Umlagen als Einnahmen, gezahlte Betriebskosten als WerbungskostenEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG; Umlagen und tatsächlich gezahlte Betriebskosten werden getrennt in Anlage V eingetragen

Für Mieter praktisch relevant: Bei Vergleichen zwischen Wohnungen, beim Mietspiegel und bei Mieterhöhungen zählt die Kaltmiete. Für die eigene Budgetplanung und bei Anträgen, die den tatsächlichen monatlichen Aufwand abfragen, ist dagegen die Warmmiete die richtige Größe.

Ist eine Pauschal-Warmmiete zulässig? Warmmieten-Modell und Inklusivmiete

Ja, eine Pauschal-Warmmiete ist grundsätzlich zulässig. Vermieter und Mieter können im Mietvertrag eine Inklusivmiete vereinbaren, bei der sämtliche Betriebskosten mit einem festen Gesamtbetrag abgegolten sind – ohne separate jährliche Abrechnung. Der Vorteil für Mieter: keine Nachzahlung, auch wenn die tatsächlichen Kosten steigen. Der Nachteil: Sie profitieren auch nicht, wenn die Kosten sinken oder Sie sparsam heizen, weil die Pauschale unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch feststeht.

Bei Heizung und Warmwasser ist eine reine Pauschale allerdings nur eingeschränkt möglich, weil die Heizkostenverordnung für die meisten Mietverhältnisse eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorschreibt. Zulässige Ausnahmen betreffen unter anderem Wohnungen ohne eigene Erfassungsmöglichkeit, etwa einzelne möblierte Zimmer.

Nicht zu verwechseln ist die vertragliche Pauschal-Warmmiete mit dem sogenannten „Warmmieten-Modell" aus der Energie- und Klimapolitik: Dabei geht es um Vorschläge, Heiz- und CO2-Kosten pauschal in eine warmmietenbasierte Abrechnung einzubeziehen. Das betrifft die politische Diskussion um Wärmewende und CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermietern und Mietern, nicht die vertragliche Gestaltung im einzelnen Mietverhältnis.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Warmmiete genau?

Die Warmmiete ist die Nettokaltmiete plus alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich Heizung und Warmwasser – also der Betrag, den Sie tatsächlich jeden Monat an den Vermieter überweisen. Fachlich heißt sie Bruttowarmmiete. Strom, Internet und Telefon gehören nicht dazu, diese Kosten zahlen Sie separat an den jeweiligen Anbieter.

Ist Strom in der Warmmiete enthalten?

Nein. Strom für die eigene Wohnung zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung und ist deshalb kein Teil der Warmmiete. Sie schließen dafür einen eigenen Vertrag mit einem Stromanbieter ab und zahlen ihn getrennt von der Miete. Eine Ausnahme sind möblierte Zimmer mit ausdrücklicher All-inclusive-Vereinbarung.

Sind die Heizkosten in der Warmmiete enthalten?

Ja, Heizkosten und Warmwasser sind fester Bestandteil der Warmmiete. Sie werden zunächst als monatliche Vorauszahlung erhoben und einmal jährlich anhand des tatsächlichen Verbrauchs abgerechnet. Laut §§ 7, 8 Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig berechnet werden, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche bzw. umbautem Raum.

Welche Miete zählt beim Jobcenter bzw. Bürgergeld – kalt oder warm?

Das Jobcenter übernimmt beim Bürgergeld nach § 22 SGB II die „Bedarfe für Unterkunft und Heizung" – im Ergebnis also die Warmmiete. In der Praxis prüft es die Angemessenheit meist getrennt: für die Unterkunftskosten kalt anhand örtlicher Richtwerte, für die Heizkosten anhand des tatsächlichen und plausiblen Verbrauchs.

Ist eine Pauschal-Warmmiete (alles inklusive) zulässig?

Ja, eine Pauschal-Warmmiete ist grundsätzlich zulässig und wird vertraglich als Inklusivmiete vereinbart. Bei Heizung und Warmwasser gilt aber meist die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung nach der Heizkostenverordnung, sodass eine reine Pauschale hier nur in Ausnahmefällen möglich ist, etwa bei Zimmern ohne eigene Verbrauchserfassung.

Was bedeuten Nettokaltmiete, Bruttokaltmiete und Bruttowarmmiete?

Die Nettokaltmiete ist die reine Miete ohne jede Nebenkostenposition. Die Bruttokaltmiete ist die Nettokaltmiete plus die kalten Betriebskosten, also alles außer Heizung und Warmwasser. Die Bruttowarmmiete – umgangssprachlich Warmmiete oder Gesamtmiete genannt – ist die Nettokaltmiete plus sämtliche umlagefähigen Betriebskosten inklusive Heizung und Warmwasser, also der volle monatliche Zahlbetrag.

Warum steht in Wohnungsanzeigen meist die Kaltmiete?

Weil die Kaltmiete die vergleichbare Größe ist: Betriebs- und Heizkosten schwanken je nach Verbrauch, Gebäude und Vorauszahlungshöhe stark, während die Nettokaltmiete unabhängig davon feststeht. Auch der Mietspiegel und Mieterhöhungen nach § 558 BGB beziehen sich auf die Nettokaltmiete, weshalb sie die zentrale Vergleichsgröße am Wohnungsmarkt ist.

Verwandte Begriffe & Artikel

Quellen

  1. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  2. § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — abgerufen am 31. Juli 2026
  3. § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) – Katalog der umlagefähigen Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  4. § 7 Heizkostenverordnung – Verteilung der Heizkosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  5. § 8 Heizkostenverordnung – Verteilung der Warmwasserkosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  6. § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung — abgerufen am 31. Juli 2026
  7. § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung — abgerufen am 31. Juli 2026
  8. Wohngeldgesetz (WoGG) — abgerufen am 31. Juli 2026