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Ortsübliche Vergleichsmiete: Wie wird sie ermittelt und berechnet?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für vergleichbare Wohnungen – nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, energetischer Qualität und Lage – in den letzten sechs Jahren üblicherweise vereinbart oder (ohne Betriebskostenänderungen) geändert wurde (§ 558 Abs. 2 BGB). Vermieter dürfen die Miete bis zu diesem Wert anheben, begrenzt durch die Kappungsgrenze (15–20 % in drei Jahren).

Stand:

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nach § 558 Abs. 2 BGB die Miete, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, energetischer Qualität und Lage in den letzten sechs Jahren üblicherweise vereinbart oder, von Erhöhungen wegen Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert wurde.

Maßgeblich ist damit nicht die aktuelle Angebotsmiete neu inserierter Wohnungen, sondern ein Mittelwert aus alten und neuen Mietverträgen über einen rollierenden Sechs-Jahres-Zeitraum. Ausgenommen ist außerdem Wohnraum, dessen Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt ist – etwa öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, aber auch andere gesetzlich gebundene Mieten.

Wie träge die Vergleichsmiete auf Marktbewegungen reagiert, zeigt eine eigene Berechnung auf Basis der amtlichen destatis-Zeitreihe (GENESIS-Tabelle 61111-0004, Nettokaltmieten): Die Nettokaltmieten in Deutschland stiegen von 2019 bis 2025 – exakt in dem Sechs-Jahres-Fenster, das § 558 Abs. 2 BGB als Betrachtungszeitraum vorschreibt – von 98,6 auf 109,7 Indexpunkte (Basis 2020 = 100, Jahresmittel der Monatsindizes), ein Anstieg von rund 11,3 Prozent (Stand der Auswertung: 17. Juli 2026).

Die ortsübliche Vergleichsmiete hat zwei Funktionen: Sie ist die Obergrenze, bis zu der ein Vermieter die Miete eines laufenden Mietverhältnisses per Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB anheben darf, und sie ist der Referenzwert für die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen in ausgewiesenen Gebieten.

Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in den meisten deutschen Städten über einen Mietspiegel ermittelt, der gemeldete Mietpreise der letzten sechs Jahre nach Baualtersklasse, Wohnungsgröße, Lage und Ausstattungsmerkmalen in eine Spanne oder einen Punktewert einordnet. binoro wertet dafür einen eigenen Datenbestand von über 140 Mietspiegel-Datensätzen deutscher Städte aus.

Fehlt ein Mietspiegel oder deckt er die betroffene Wohnung nicht ab, lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete auch über eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Nennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen belegen (§ 558a Abs. 2 BGB). Wie stark diese Mittel vor Gericht wiegen, unterscheidet sich erheblich.

Die Rechenmethode selbst variiert von Stadt zu Stadt: Manche Mietspiegel geben einen Mittelwert mit Zu- und Abschlägen in Prozent vor, andere arbeiten mit einem linearen Punktesystem zwischen dem Mindest- und dem Höchstwert einer Spanne. Das folgende Beispiel zeigt eine reale Berechnung Schritt für Schritt.

Wie berechnet man die ortsübliche Vergleichsmiete an einem echten Beispiel?

Am qualifizierten Mietspiegel der Stadt Hagen (Ausgabe 2025, gültig vom 1. Oktober 2025 bis 30. September 2027) lässt sich die Berechnung in drei Schritten nachvollziehen: Basiswert aus der Tabelle ablesen, Zu- und Abschläge nach Wohnwertmerkmalen addieren, das Ergebnis mit der Wohnfläche multiplizieren.

Schritt 1 – Basiswert ablesen: Für eine Wohnung aus dem Baujahr 1985 in mittlerer Ausstattungsklasse weist der Hagener Mietspiegel einen Basiswert von 6,35 €/m² aus (Baualtersklasse 1978–1994, Ausstattungsklasse „mittel").

Schritt 2 – Zu- und Abschläge addieren: Auf den Basiswert werden die Prozentsätze der zutreffenden Wohnwertmerkmale angerechnet. Für die meisten Merkmale gibt der Hagener Mietspiegel keinen Festwert, sondern eine Spanne vor; gerechnet wird jeweils mit der Bereichsmitte als Rechenwert.

WohnwertmerkmalAusprägung der BeispielwohnungSpanne laut MietspiegelRechenwert (Bereichsmitte)
Wohnlagegute bis sehr gute Wohnlage+3 bis +15 %+9 %
Balkon oder Loggiavorhanden (statt Terrasse)−3 bis +2 %−0,5 %
Kfz-Stellplatzanmietbarfester Zuschlag+2 %
Summe der Rechenwerte+10,5 %

Schritt 3 – Ergebnis berechnen: Der Basiswert von 6,35 €/m² wird um netto 10,5 Prozent erhöht: 6,35 € × 1,105 = 7,02 €/m² (gerundet). Bei einer Wohnfläche von 70 m² ergibt das eine ortsübliche Vergleichsmiete von 70 × 7,02 € = 491,40 € kalt im Monat.

Dieser Wert ist die Obergrenze, bis zu der der Vermieter die Miete für genau diese Wohnung per Mieterhöhungsverlangen anheben darf – zusätzlich begrenzt durch die Kappungsgrenze.

Welche Begründungsmittel akzeptiert § 558a BGB für ein Mieterhöhungsverlangen?

Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB muss der Vermieter dem Mieter in Textform erklären und begründen (§ 558a Abs. 1 BGB) – eine E-Mail oder ein Fax genügt, anders als bei der Kündigung ist keine eigenhändige Unterschrift nötig. Zur Begründung nennt § 558a Abs. 2 BGB insbesondere vier Mittel: einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen; die Aufzählung ist nicht abschließend, deckt aber die praxisrelevanten Fälle ab.

BegründungsmittelRechtsgrundlageBesonderheit
Mietspiegel (einfach oder qualifiziert)§§ 558c, 558d BGBEin qualifizierter Mietspiegel begründet die gesetzliche Vermutung, dass seine Werte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben
Mietdatenbank§ 558e BGBVon Interessenvertretern gemeinsam geführte, laufend aktualisierte Sammlung tatsächlich gezahlter Mieten
Sachverständigengutachten§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGBMuss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stammen und begründet sein
Vergleichswohnungen§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGBEs genügt die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit ihren Entgelten

Existiert am Ort ein Mietspiegel, muss dieser nicht zwingend verwendet werden. In der Praxis ist er aber das gebräuchlichste Begründungsmittel, weil er eine flächendeckende Datenbasis liefert und nicht von der zufälligen Verfügbarkeit passender Vergleichswohnungen abhängt.

Was unterscheidet einen qualifizierten von einem einfachen Mietspiegel?

Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde sowie von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt (§ 558d Abs. 1 BGB). Seine Werte begründen die gesetzliche Vermutung, dass sie die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB), und er muss alle zwei Jahre an die Marktentwicklung angepasst werden (§ 558d Abs. 2 BGB).

Ein einfacher Mietspiegel erfüllt diese formalen Voraussetzungen nicht, ist aber ebenfalls ein zulässiges Begründungsmittel nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Vor Gericht hat er nur den Beweiswert eines Indizes, den der Vermieter im Streitfall zusätzlich untermauern muss, etwa durch ein Gutachten oder Vergleichswohnungen.

Von den über 140 Mietspiegel-Datensätzen deutscher Städte, die binoro für seine Werkzeuge pflegt, ist mit 105 von 148 (71 Prozent) die deutliche Mehrheit qualifiziert – auch der in diesem Artikel verwendete Mietspiegel der Stadt Hagen aus dem Jahr 2025.

Wie wirken Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete zusammen?

Die Kappungsgrenze begrenzt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wie stark eine bestehende Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf: gesetzlich um höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung auf bis zu 15 Prozent abgesenkt (§ 558 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist stets der niedrigere der beiden Werte.

BeispielKappungsgrenzeRechtsgrundlage
Berlin (landesweit)15 % in 3 JahrenKappungsgrenzenverordnung vom 14. März 2023, befristet bis 10. Mai 2028
Bayern (285 Gemeinden)15 % in 3 JahrenMieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 16. Dezember 2025, seit 1. Januar 2026, befristet bis 31. Dezember 2029
Sachsen-Anhalt (landesweit)20 % in 3 Jahrenkeine Rechtsverordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen
Hagen (Beispielstadt oben)20 % in 3 Jahren§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB (gesetzlicher Regelfall); Hagen zählt nicht zu den 57 Gemeinden der Mieterschutzverordnung NRW vom 28. Januar 2025

Die vollständige Übersicht aller 16 Bundesländer mit Fundstelle und Befristung jeder Verordnung finden Sie im Ratgeber Kappungsgrenze; wie hoch eine Mieterhöhung insgesamt maximal ausfallen darf, erklärt der Ratgeber Mieterhöhung maximal.

Was tun Vermieter und Mieter, wenn die verlangte Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweicht?

Mieter, die ein Erhöhungsverlangen erhalten haben, kontrollieren mit der kostenlosen Mieterhöhungs-Prüfliste in fünf Schritten Form, Fristen, Begründung und Kappungsgrenze – und erfahren am Ende, ob und in welcher Höhe eine Zustimmungspflicht besteht. Wer nicht zustimmen will, findet die nächsten Schritte im Ratgeber Mieterhöhung nicht zustimmen.

Vermieter, die eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vorbereiten, nutzen den kostenlosen Mietanhebungs-Fahrplan-Rechner im Werkzeug Mieterhöhung umsetzen, um ihr Verlangen korrekt zu berechnen; darauf aufbauend lässt sich im selben Werkzeug auch das Verlangen mit einem zulässigen Begründungsmittel nach § 558a BGB formulieren.

In beiden Fällen sind drei Fristen auseinanderzuhalten: Die 15-Monats-Frist verlangt, dass die Miete zum geplanten Erhöhungstermin seit 15 Monaten unverändert ist; die Jahressperrfrist besagt, dass ein neues Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden darf; und der Sechs-Jahres-Zeitraum bestimmt, welche Mietabschlüsse überhaupt in die ortsübliche Vergleichsmiete einfließen. Alle drei sind unabhängig voneinander zu prüfen.

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Mit der kostenlosen Mieterhöhungs-Prüfliste kontrollieren Mieter in fünf Schritten Form, Fristen, Begründung und Kappungsgrenze eines Erhöhungsverlangens.

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Vermieter berechnen damit kostenlos die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete und formulieren darauf aufbauend das Verlangen mit einem zulässigen Begründungsmittel nach § 558a BGB.

Mieterhöhung vorbereiten

Häufige Fragen

Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?

Meist über den örtlichen Mietspiegel, der Mieten der letzten sechs Jahre nach Baualtersklasse, Größe, Lage und Ausstattung in eine Spanne oder einen Punktewert einordnet. Ohne Mietspiegel dienen laut § 558a Abs. 2 BGB auch eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder mindestens drei vergleichbare Wohnungen als Nachweis.

Was bedeutet der Sechs-Jahres-Zeitraum bei der ortsüblichen Vergleichsmiete?

Nach § 558 Abs. 2 BGB fließen nur Mieten ein, die in den letzten sechs Jahren vor der Erhöhung vereinbart oder geändert wurden. Ältere Verträge und aktuelle Angebotsmieten für Neuvermietungen zählen nicht mit, weshalb die Vergleichsmiete typischerweise unter dem tagesaktuellen Marktniveau liegt.

Welche Begründungsmittel akzeptiert das Gesetz für eine Mieterhöhung?

§ 558a Abs. 2 BGB nennt insbesondere vier zulässige Mittel: einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit ihren Mieten. Ein qualifizierter Mietspiegel wiegt vor Gericht am stärksten, weil er eine gesetzliche Vermutungswirkung besitzt.

Was unterscheidet einen qualifizierten von einem einfachen Mietspiegel?

Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, von Vermieter- und Mieterseite anerkannt und muss alle zwei Jahre aktualisiert werden (§ 558d BGB). Seine Werte gelten als Vermutung für die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein einfacher Mietspiegel ist zulässig, hat vor Gericht aber nur Indizwirkung.

Wie hängen Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete zusammen?

Beide Grenzen gelten nebeneinander, maßgeblich ist der niedrigere Wert: Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die absolute Obergrenze, die Kappungsgrenze begrenzt zusätzlich den Anstieg einer bestehenden Miete auf 20 Prozent in drei Jahren, in ausgewiesenen Gebieten per Landesverordnung auf 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB).

Muss ich als Mieter einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zustimmen?

Nur soweit sie tatsächlich berechtigt ist. Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit, sich zu erklären (§ 558b BGB). Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen; verurteilt ihn das Gericht, schulden Sie die erhöhte Miete rückwirkend ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang des Verlangens nach.

Was gilt, wenn für meine Stadt kein Mietspiegel existiert?

Dann kann der Vermieter sein Erhöhungsverlangen stattdessen mit einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder der Nennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen begründen (§ 558a Abs. 2 BGB, nicht abschließende Aufzählung). Fehlt jede nachvollziehbare Begründung, ist das Verlangen formell unwirksam und Sie müssen der Erhöhung nicht zustimmen.

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Der Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete einer Gemeinde — für Städte über 50.000 Einwohner ist er seit 2022 gesetzlich vorgeschrieben.

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Quellen

  1. § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete — abgerufen am 1. August 2026
  2. § 558a BGB – Form und Begründung der Mieterhöhung — abgerufen am 1. August 2026
  3. § 558c BGB – Mietspiegel — abgerufen am 1. August 2026
  4. § 558d BGB – Qualifizierter Mietspiegel — abgerufen am 1. August 2026
  5. § 558e BGB – Mietdatenbank — abgerufen am 1. August 2026
  6. Mietspiegel der Stadt Hagen, Ausgabe 2025 (gültig 1.10.2025–30.9.2027) — abgerufen am 1. August 2026
  7. Kappungsgrenzenverordnung Berlin vom 14. März 2023 (GVBl. 2023, S. 112) — abgerufen am 1. August 2026
  8. Bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 16. Dezember 2025 — abgerufen am 1. August 2026
  9. Mieterschutzverordnung NRW (MietSchVO NRW) vom 28. Januar 2025 (GV. NRW. 2025 S. 111) — abgerufen am 1. August 2026
  10. Statistisches Bundesamt, GENESIS-Tabelle 61111-0004 – Nettokaltmieten (Jahresmittel der Monatsindizes, eigene Berechnung) — abgerufen am 1. August 2026