Kappungsgrenze: Wo gelten 15 statt 20 Prozent – und wie rechnet man?
Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel die Miete in einem laufenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren steigen darf: bundesweit 20 Prozent, in ausgewiesenen Gebieten auf 15 Prozent gesenkt (§ 558 Abs. 3 BGB). 14 der 16 Länder haben eine solche Verordnung erlassen, meist nur gebietsweise; landesweit gilt die 20-Prozent-Grenze nur in Saarland und Sachsen-Anhalt. Für Neuvermietungen gilt sie nicht.
Stand:
Was ist die Kappungsgrenze?
Die Kappungsgrenze ist die gesetzliche Obergrenze, um die eine laufende Miete durch ein Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren steigen darf: bundesweit 20 %, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt durch Landesverordnung auf 15 % abgesenkt (§ 558 Abs. 3 BGB). Sie wirkt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Selbst wenn diese höher liegt, darf der Vermieter die bisherige Miete innerhalb von drei Jahren nur bis zur Kappungsgrenze anheben. Diese Regel gilt unabhängig davon, wie lange ein Mietverhältnis bereits besteht: Auch bei langjährigen Mietern gibt es keinen gesetzlichen Bestandsschutz gegen Mieterhöhungen – die Kappungsgrenze verzögert die Angleichung an die Vergleichsmiete nur zeitlich, hebt sie aber nicht auf.
Rechtsgrundlage ist § 558 BGB, das den Vermieter berechtigt, die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. § 558 Abs. 3 BGB deckelt diese Erhöhung zusätzlich auf 20 % innerhalb von drei Jahren und ermächtigt die Landesregierungen, diese Grenze für Gebiete mit gefährdeter Wohnraumversorgung per Rechtsverordnung auf 15 % abzusenken. Eine solche Absenkung ist gesetzlich auf höchstens fünf Jahre befristet; danach muss das Land die Verordnung erneuern, sonst gilt in dem Gebiet automatisch wieder die 20-Prozent-Grenze. Für Vermieter bedeutet das: Vor jedem Erhöhungsverlangen muss geprüft werden, ob am Standort der Wohnung eine Landesverordnung mit abgesenkter Kappungsgrenze gilt – unabhängig davon, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich liegt.
Wie berechnet man die Kappungsgrenze?
Zulässig ist immer der niedrigere der beiden Werte aus „Ausgangsmiete plus Kappungsgrenze“ und „ortsübliche Vergleichsmiete“ – als Ausgangsmiete gilt dabei nicht zwingend die aktuell gezahlte Miete, sondern die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung geschuldet war (§ 558 Abs. 3 BGB). War die Miete in diesen drei Jahren unverändert, sind beide Werte identisch – ein Rechenbeispiel für eine seit drei Jahren unveränderte Miete von 900 € und einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 1.200 €: Bei der gesetzlichen Kappungsgrenze von 20 % darf der Vermieter die Miete auf höchstens 900 € × 1,20 = 1.080 € anheben – obwohl die Vergleichsmiete mit 1.200 € höher liegt. Gilt am Wohnort die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 %, sinkt die zulässige Erhöhung auf 900 € × 1,15 = 1.035 €.
Gab es innerhalb der drei Jahre bereits eine frühere Erhöhung, bleibt trotzdem die Miete von vor drei Jahren die Bezugsgröße – die 20 bzw. 15 % dürfen nicht ein zweites Mal auf die bereits erhöhte Miete aufgeschlagen werden. Beispiel: Die Miete betrug vor drei Jahren 900 € und wurde vor 15 Monaten bereits auf 950 € erhöht. Bei einer jetzt erneut möglichen Erhöhung bleibt die Obergrenze weiterhin bei 900 € × 1,20 = 1.080 € (bzw. 900 € × 1,15 = 1.035 €) – ausgehend von der aktuellen Miete von 950 € sind also nur noch 130 € (bzw. 85 €) zusätzliche Erhöhung zulässig, nicht weitere 20 % auf die bereits erhöhten 950 €.
Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete dagegen unterhalb der um die Kappungsgrenze erhöhten Miete, zieht sie selbst die engere Grenze: Bei einer Ausgangsmiete von 700 € und einer Vergleichsmiete von 780 € würde die 20-Prozent-Kappung rechnerisch bis 840 € erlauben – zulässig sind aber nur 780 €, denn § 558 Abs. 1 BGB erlaubt eine Erhöhung ohnehin nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie müssen deshalb stets beide Werte parallel prüfen und den niedrigeren ansetzen.
In welchen Bundesländern gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 Prozent?
In 14 der 16 Bundesländer ist die Kappungsgrenze per Landesverordnung auf 15 % abgesenkt; nur in Saarland und Sachsen-Anhalt gilt weiterhin landesweit die gesetzliche 20-Prozent-Grenze, weil dort keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen wurde. Die folgende Tabelle listet für alle 16 Bundesländer die jeweils aktuelle Verordnung, ihren Geltungsbereich und ihre Befristung (Datenstand: 11. Juli 2026).
| Bundesland | Kappungsgrenze | Verordnung | Geltungsbereich | Befristet bis |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 15 % | Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg (KappVO BW) vom 16.12.2025 | 130 Gemeinden, u. a. Stuttgart | 31.12.2026 |
| Bayern | 15 % | Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 16.12.2025 | 285 Gemeinden, u. a. München | 31.12.2029 |
| Berlin | 15 % | Kappungsgrenzenverordnung vom 14.03.2023 | ganz Berlin | 10.05.2028 |
| Brandenburg | 15 % | Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzV) vom 03.12.2025 | 36 Gemeinden, u. a. Potsdam | 31.12.2030 |
| Bremen | 15 % | Kappungsgrenzen-Verordnung vom 06.08.2024 | Stadt Bremen (ohne Bremerhaven) | 31.08.2029 |
| Hamburg | 15 % | Kappungsgrenzenverordnung vom 08.08.2023 | ganz Hamburg | 31.08.2028 |
| Hessen | 15 % | Mieterschutzverordnung (MiSchuV), zuletzt geändert 12.11.2025 | 49 Gemeinden, überwiegend im Rhein-Main-Gebiet, u. a. Frankfurt am Main | 25.11.2026 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15 % | MietBgKaLVO M-V vom 26.08.2023 + Küsten-Verordnung vom 28.02.2026 | 10 Gemeinden, u. a. Rostock und Küstenregion | 30.09.2028 bzw. 18.03.2031 |
| Niedersachsen | 15 % | Niedersächsische Mieterschutzverordnung, zuletzt geändert 03.12.2025 | 87 Gemeinden, u. a. Hannover, Braunschweig, Wolfsburg | 31.12.2029 |
| Nordrhein-Westfalen | 15 % | Mieterschutzverordnung NRW (MietSchVO NRW), zuletzt geändert 28.10.2025 | 57 Gemeinden, u. a. Köln, Düsseldorf, Bonn, Dortmund | 28.02.2030 |
| Rheinland-Pfalz | 15 % | Kappungsgrenzenverordnung vom 13.09.2024 | 29 Gemeinden, u. a. Mainz, Ludwigshafen, Landau, Speyer | 30.09.2029 |
| Saarland | 20 % (keine Verordnung) | keine Rechtsverordnung erlassen | landesweit gesetzliche Regel-Kappungsgrenze | – |
| Sachsen | 15 % | Sächsische Kappungsgrenzen-Verordnung (SächsKappGrVO) vom 10.06.2025 | Dresden, Leipzig | 30.06.2027 |
| Sachsen-Anhalt | 20 % (keine Verordnung) | keine Rechtsverordnung erlassen | landesweit gesetzliche Regel-Kappungsgrenze | – |
| Schleswig-Holstein | 15 % | Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein (KappVO SH) vom 25.03.2024 | 62 Gemeinden, u. a. Kiel, Lübeck, Flensburg | 30.04.2029 |
| Thüringen | 15 % | Thüringer Kappungsgrenzenverordnung (ThürKappGrVO), zuletzt geändert 26.08.2024 | Erfurt, Jena | 30.09.2029 |
Jede Verordnung zur Absenkung auf 15 % ist gesetzlich befristet; nach Ablauf des Befristungsdatums muss das jeweilige Land sie erneuern, sonst gilt in dem betroffenen Gebiet automatisch wieder die gesetzliche 20-Prozent-Grenze. Mehrere Länder haben ihre Verordnung bereits verlängert oder erweitert, etwa Hessen und Niedersachsen im Jahr 2025.
Wie unterscheiden sich Kappungsgrenze und Mietpreisbremse?
Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) begrenzt Mieterhöhungen bei einem bestehenden Mietverhältnis, während die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) die zulässige Miethöhe bei Abschluss eines neuen Mietvertrags deckelt – beide Instrumente betreffen unterschiedliche Situationen und werden oft verwechselt. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung grundsätzlich auf höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB); mit der Kappungsgrenze hat diese 10-Prozent-Marke nichts zu tun.
Auch die Gebietskulissen der beiden Verordnungsarten decken sich nicht immer: In Rheinland-Pfalz gilt die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % nur in 29 Gemeinden, die Mietpreisbremse dagegen in 99 Gemeinden desselben Bundeslandes. In Schleswig-Holstein gibt es umgekehrt seit der Aufhebung der dortigen Mietpreisverordnung im Jahr 2019 gar keine Mietpreisbremse mehr, wohl aber weiterhin eine auf 62 Gemeinden abgesenkte Kappungsgrenze. Für beide Instrumente muss deshalb jeweils gesondert geprüft werden, ob und für welches Gebiet eine Landesverordnung vorliegt.
Wann gilt die Kappungsgrenze nicht?
Die Kappungsgrenze gilt nicht für Mieterhöhungen wegen Modernisierung, für Neuvermietungen sowie für Mietverträge mit Staffel- oder Indexmiete. Modernisierungsmieterhöhungen nach den §§ 559 bis 559c BGB und Erhöhungen der Betriebskostenpauschale nach § 560 BGB zählen ausdrücklich nicht zur Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB) und laufen unabhängig neben ihr her – ein Vermieter kann im selben Dreijahreszeitraum sowohl die Kappungsgrenze nach § 558 BGB als auch eine Modernisierungs- oder Betriebskostenerhöhung ausschöpfen.
Bei einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach § 558 während der vereinbarten Laufzeit vollständig ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 BGB), bei einer Indexmiete ebenso (§ 557b Abs. 2 BGB) – in beiden Fällen stellt sich die Frage nach der Kappungsgrenze also gar nicht erst. Und da die Kappungsgrenze nur die Erhöhung einer bestehenden Miete betrifft, spielt sie bei der erstmaligen Vereinbarung einer Miete in einem neuen Mietvertrag keine Rolle.
Was passiert, wenn eine Mieterhöhung die Kappungsgrenze überschreitet?
Überschreitet ein Mieterhöhungsverlangen die geltende Kappungsgrenze, ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur in Höhe des übersteigenden Betrags: Der Vermieter kann die Zustimmung nur bis zur Kappungsgrenze verlangen, nicht darüber hinaus. Mieter müssen deshalb nicht dem gesamten Schreiben widersprechen, sondern können der Erhöhung bis zur zulässigen Grenze zustimmen und nur den übersteigenden Teil zurückweisen.
In der Praxis braucht es dafür zwei Angaben: seit wann die bisherige Miete unverändert ist, und ob am Wohnort per Verordnung eine abgesenkte Kappungsgrenze gilt. Die kostenlose Mieterhöhungs-Prüfliste von binoro.de führt in fünf Schritten durch Formalien, Fristen, Begründung und die Kappungsgrenze eines Erhöhungsverlangens und zeigt am Ende, ob und in welcher Höhe eine Zustimmungspflicht besteht. Auch für Vermieter lohnt sich dieselbe Prüfung vor dem Versand: Wer die Kappungsgrenze übersieht, riskiert ein teilweise unwirksames Erhöhungsverlangen und damit unnötigen Streit statt einer wirksamen Zustimmung.
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Was bedeutet Kappungsgrenze einfach erklärt?
Die Kappungsgrenze begrenzt, um wie viel Prozent eine bestehende Miete innerhalb von drei Jahren durch ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters steigen darf. Bundesweit liegt sie bei 20 Prozent; in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt senken die Bundesländer sie per Verordnung auf 15 Prozent ab. Rechtsgrundlage ist § 558 Absatz 3 BGB. Sie gilt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nicht anstelle davon.
Wie hoch ist die Kappungsgrenze in Berlin?
In Berlin gilt aktuell die Kappungsgrenzenverordnung vom 14. März 2023, die die Kappungsgrenze auf 15 Prozent für das gesamte Stadtgebiet festlegt und seit dem 11. Mai 2023 in Kraft ist. Die Verordnung ist bis zum 10. Mai 2028 befristet; danach muss der Berliner Senat sie erneuern, sonst gilt automatisch wieder die gesetzliche 20-Prozent-Grenze nach § 558 Absatz 3 BGB.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei einer Neuvermietung?
Nein. Die Kappungsgrenze betrifft ausschließlich die Erhöhung einer bestehenden Miete innerhalb eines laufenden Mietverhältnisses nach § 558 BGB. Bei der erstmaligen Vereinbarung einer Miete in einem neuen Mietvertrag greift sie nicht – hier ist stattdessen die Mietpreisbremse nach § 556d BGB relevant, die in vielen, aber nicht in allen Gebieten mit abgesenkter Kappungsgrenze zusätzlich gilt.
In welchen Bundesländern gilt aktuell noch die gesetzliche 20-Prozent-Grenze?
Nur in Saarland und Sachsen-Anhalt haben die Landesregierungen bislang keine Verordnung zur Absenkung der Kappungsgrenze erlassen (Stand: 11. Juli 2026). Dort gilt landesweit unverändert die gesetzliche Regel-Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren nach § 558 Absatz 3 BGB. In den übrigen 14 Bundesländern ist die Grenze zumindest für einzelne Gebiete auf 15 Prozent abgesenkt.
Zählt eine Mieterhöhung wegen Modernisierung zur Kappungsgrenze?
Nein. Mieterhöhungen wegen Modernisierung nach den §§ 559 bis 559c BGB werden bei der Kappungsgrenze nicht mitgerechnet und laufen unabhängig von ihr. Ein Vermieter kann deshalb im selben Dreijahreszeitraum sowohl die Kappungsgrenze nach § 558 BGB als auch eine Modernisierungsmieterhöhung ausschöpfen; beide Erhöhungsarten addieren sich für den Mieter, ohne dass die eine die andere begrenzt.
Was ist der Unterschied zwischen Kappungsgrenze und Mietpreisbremse?
Die Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 3 BGB) begrenzt Erhöhungen bei einem bestehenden Mietverhältnis auf 20 beziehungsweise 15 Prozent in drei Jahren. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) deckelt dagegen die Miete bei einer Neuvermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Beide werden durch eigene Landesverordnungen geregelt, die sich in ihrem Geltungsgebiet auch unterscheiden können.
Muss der Vermieter die Kappungsgrenze im Erhöhungsschreiben ausdrücklich nennen?
Nein, das Gesetz verlangt das nicht. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB muss in Textform vorliegen und begründet sein, eine ausdrückliche Berechnung der Kappungsgrenze schreibt das Gesetz aber nicht vor. Die Grenze gilt unabhängig davon automatisch: Verlangt der Vermieter mehr als zulässig, bleibt das Verlangen nach überwiegender Rechtsauffassung nur bis zur Kappungsgrenze wirksam, der übersteigende Teil nicht.
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RatgeberQuellen
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (inkl. Kappungsgrenze, Abs. 3) — abgerufen am 1. August 2026
- § 558a BGB — Form und Begründung der Mieterhöhungserklärung — abgerufen am 1. August 2026
- § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) — abgerufen am 1. August 2026
- § 557a BGB — Staffelmiete — abgerufen am 1. August 2026
- § 557b BGB — Indexmiete — abgerufen am 1. August 2026
- § 559 BGB — Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen — abgerufen am 1. August 2026
- § 560 BGB — Veränderungen von Betriebskosten — abgerufen am 1. August 2026
- Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg (KappVO BW) vom 16.12.2025 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Mieterschutzverordnung Bayern (MiSchuV) vom 16.12.2025 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Kappungsgrenzenverordnung Berlin vom 14.03.2023 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Kappungsgrenzenverordnung Brandenburg (KappGrenzV) vom 03.12.2025 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Kappungsgrenzen-Verordnung Bremen vom 06.08.2024 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Kappungsgrenzenverordnung Hamburg vom 08.08.2023 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Mieterschutzverordnung Hessen (MiSchuV), zuletzt geändert 12.11.2025 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Mietpreisbegrenzungs- und Kappungsgrenzenlandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (MietBgKaLVO M-V) vom 26.08.2023 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Mietenbegrenzungs- und Kappungsgrenzenlandesverordnung Küste M-V (MietBgKaLVOKü M-V) vom 28.02.2026 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Niedersächsische Mieterschutzverordnung, zuletzt geändert 03.12.2025 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Mieterschutzverordnung NRW (MietSchVO NRW), zuletzt geändert 28.10.2025 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Kappungsgrenzenverordnung Rheinland-Pfalz vom 13.09.2024 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Amtliche Landesrechtsdatenbank Saarland — Volltextsuche „Kappungsgrenze“ ohne einschlägigen Treffer — abgerufen am 11. Juli 2026
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- Amtliche Landesrechtsdatenbank Sachsen-Anhalt — Volltextsuche „Kappungsgrenze“ ohne einschlägigen Treffer — abgerufen am 11. Juli 2026
- Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein (KappVO SH) vom 25.03.2024 — abgerufen am 11. Juli 2026
- Thüringer Kappungsgrenzenverordnung (ThürKappGrVO), zuletzt geändert 26.08.2024 — abgerufen am 11. Juli 2026