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Ortsübliche Vergleichsmiete

Was bedeutet das genau?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nach § 558 Abs. 2 BGB das entscheidende Kriterium für Mieterhöhungen im bestehenden Mietverhältnis: Sie bildet sich aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten sechs Jahren für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart oder erhöht wurden.

Ein Vermieter darf die Miete frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung und nur bis zu diesem Wert anheben (§ 558 Abs. 1 BGB); zusätzlich begrenzt die Kappungsgrenze den Anstieg innerhalb von drei Jahren auf 20 Prozent, in angespannten Wohnungsmärkten per Landesverordnung auf 15 Prozent. Ermittelt wird die ortsübliche Vergleichsmiete meist über einen Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder benannte Vergleichswohnungen.

Rechtsgrundlage: § 558 BGB

Beispiel

Zahlt ein Mieter seit über einem Jahr eine unveränderte Miete, die unter dem Mietspiegelwert für vergleichbare Wohnungen liegt, kann der Vermieter eine Erhöhung bis zu diesem Vergleichswert verlangen — begrenzt durch die Kappungsgrenze und nur mit einer Begründung, etwa unter Verweis auf den Mietspiegel oder drei vergleichbare Wohnungen.

Verwandte Begriffe

Mietspiegel · Kappungsgrenze · Mietpreisbremse