Instandhaltungsrücklage
Was bedeutet das genau?
Die Instandhaltungsrücklage — im Wohnungseigentumsgesetz seit der WEG-Reform als Erhaltungsrücklage bezeichnet — ist eine gemeinschaftliche Ansparsumme der Wohnungseigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen und Sanierungen am Gemeinschaftseigentum. Sie wird über das monatliche Hausgeld angespart und vom Verwalter treuhänderisch für die Gemeinschaft verwaltet.
Steuerlich zählen Einzahlungen in die Rücklage bei vermieteten Eigentumswohnungen zunächst nicht als Werbungskosten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24) bestätigt, dass die Beiträge erst absetzbar sind, wenn der Verwalter sie tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt — die bloße Zuführung zur Rücklage genügt nicht.
Rechtsgrundlage: BFH-Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24
Beispiel
Herr Demir zahlt als vermietender Eigentümer monatlich 80 Euro in die Instandhaltungsrücklage seiner WEG ein. Erst in dem Jahr, in dem die Gemeinschaft davon tatsächlich das Dach sanieren lässt, kann er seinen Kostenanteil als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen — nicht schon im Jahr der Einzahlung.