Sondereigentum
Was bedeutet das genau?
Sondereigentum ist der Teil einer Eigentumswohnung, der einem einzelnen Eigentümer allein gehört und über den er frei verfügen kann. Es umfasst nach § 5 Abs. 1 WEG die Räume der Wohnung sowie die Gebäudebestandteile, die verändert oder entfernt werden können, ohne das gemeinschaftliche Eigentum oder Rechte anderer Eigentümer zu beeinträchtigen — etwa Innenwände, Bodenbeläge, Türen und die Sanitärinstallation innerhalb der Wohnung. Auch ein Stellplatz kann Sondereigentum sein (§ 3 Abs. 1 WEG).
Nicht zum Sondereigentum gehören dagegen Bauteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, etwa tragende Wände, Decken und das Dach — selbst wenn sie innerhalb der Wohnung liegen (§ 5 Abs. 2 WEG). Über solche Bauteile darf ein einzelner Eigentümer nicht allein entscheiden.
Beispiel
Ein Wohnungseigentümer darf sein Badezimmer neu fliesen oder eine nichttragende Wand zwischen Wohn- und Esszimmer versetzen. Die tragende Außenwand oder die Fassade darf er dagegen nicht ohne Zustimmung der anderen Eigentümer verändern — sie gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Verwandte Begriffe
Wohnungseigentum · Gemeinschaftseigentum · Aufteilungsplan · Abgeschlossenheitsbescheinigung