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Wann bekommen Sie die Kaution zurück? Fristen nach dem Auszug

Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung der Mietkaution gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof gewährt Vermietern eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist, die je nach Einzelfall zwischen drei und sechs Monaten liegt und sich bei einer noch offenen Nebenkostenabrechnung verlängern kann. Danach muss die Kaution mit Zinsen ausgezahlt werden.

Stand:

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug einbehalten?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Vermieter dürfen die Mietkaution nach dem Auszug für eine „angemessene Prüf- und Überlegungsfrist" einbehalten, die die Rechtsprechung in der Praxis häufig mit rund drei bis sechs Monaten bemisst. Ist bei Auszug noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt, darf der Vermieter zusätzlich einen angemessenen Teilbetrag bis zur Abrechnung zurückhalten. Danach steht Ihnen die Kaution samt Zinsen zu.

Die folgende Übersicht zeigt die typischen Phasen nach dem Auszug:

PhaseZeitraum ab AuszugWas gilt
Übergabe & erste Prüfung0 bis wenige WochenVermieter gleicht Übergabeprotokoll, Zählerstände und Mietkonto ab. Eine Auszahlungspflicht besteht noch nicht.
Reguläre Prüf- und Überlegungsfristhäufig bis ca. 3–6 MonateVon der Rechtsprechung anerkannter Korridor, um Schäden, Rückstände und Ansprüche zu klären; danach wird zumindest der unstrittige Teil fällig.
Offene Nebenkostenabrechnungteils länger, orientiert an der 12-Monats-AbrechnungsfristVermieter darf einen angemessenen Teilbetrag zurückhalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist; der Rest ist trotzdem sofort fällig.
Verjährung des Anspruchs3 JahreNach Ablauf der regulären Verjährungsfrist kann der Vermieter die Zahlung endgültig verweigern.

Welche gesetzliche Frist nennt § 551 BGB für die Rückzahlung der Kaution?

§ 551 BGB nennt keine Frist für die Rückzahlung – die Vorschrift regelt die Höhe der Kaution (maximal drei Nettokaltmieten), Ihr Recht auf Zahlung in bis zu drei monatlichen Raten, die getrennte Anlage und die Verzinsung. Wann der Rückzahlungsanspruch fällig wird, hat der Bundesgerichtshof durch Rechtsprechung konkretisiert.

Nach dem Urteil des BGH vom 20.07.2016 (Az. VIII ZR 263/14) wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution erst fällig, wenn dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist zur Verfügung stand und ihm keine gesicherten Ansprüche mehr gegen Sie zustehen, mit denen er verrechnen könnte. Eine starre Monatszahl steht damit nicht im Gesetz – die drei bis sechs Monate, die in der Praxis häufig genannt werden, sind ein Orientierungswert aus der Rechtsprechung, kein Fixtermin.

Warum darf der Vermieter die Kaution nicht sofort nach dem Auszug zurückzahlen?

Der Vermieter braucht Zeit, um zu prüfen, ob ihm noch Ansprüche gegen Sie zustehen, bevor er die Kaution auszahlt. Diese Prüfung darf er sich nehmen – sie ist der eigentliche Zweck der Kaution als Sicherheit.

Konkret geht es um den Abgleich des Übergabeprotokolls mit dem Zustand bei Mietbeginn, das Einholen von Kostenvoranschlägen bei Schäden, den Abgleich des Mietkontos auf Rückstände und – falls noch offen – das Abwarten der Nebenkostenabrechnung. Je einfacher der Fall, desto kürzer darf sich der Vermieter Zeit lassen: Bei einer unauffälligen Übergabe ohne Schäden und ohne offene Abrechnung gilt in der Praxis eher der untere Rand des Drei-bis-sechs-Monats-Korridors als angemessen, bei ungeklärten Schäden oder ausstehenden Belegen eher der obere Rand.

Wofür darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

Der Vermieter darf aus der Kaution nur tatsächliche und belegbare Forderungen aus dem Mietverhältnis decken – ein pauschaler Einbehalt „auf Verdacht" ist unzulässig.

Für jeden dieser Punkte muss der Vermieter die Forderung konkret beziffern und auf Verlangen belegen können. Bloße Behauptungen reichen nicht, um die gesamte Kaution einzubehalten.

Wie lange darf der Vermieter wegen einer offenen Nebenkostenabrechnung zurückhalten?

Der Vermieter darf wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung nur einen angemessenen Teilbetrag der Kaution zurückhalten – nicht die gesamte Summe.

Nach dem Urteil des BGH vom 18.01.2006 (Az. VIII ZR 71/05) darf der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten, wenn eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist; die Höhe des Einbehalts orientiert sich in der Regel an früheren Abrechnungen. Der übersteigende Betrag muss trotzdem sofort ausgezahlt werden. Als zeitlicher Rahmen dient die reguläre Abrechnungsfrist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB) – erst danach kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderung mehr geltend machen und muss den einbehaltenen Betrag freigeben.

Wie fordern Sie Ihre Kaution zurück? Schritt für Schritt mit Musterschreiben

Fordern Sie die Kaution schriftlich mit einer klaren Fristsetzung zurück – das schafft einen dokumentierten Beginn der Verzugsfolgen, falls der Vermieter nicht reagiert.

  1. Prüfen Sie, ob die reguläre Prüf- und Überlegungsfrist (meist 3 bis 6 Monate) abgelaufen ist und ob eine Nebenkostenabrechnung noch aussteht.
  2. Fordern Sie die Kaution schriftlich per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung an, mit konkreter Fristsetzung von zwei bis drei Wochen.
  3. Nennen Sie Ihre Kontoverbindung und verweisen Sie auf den Anspruch auf Verzinsung nach § 551 Abs. 3 BGB.
  4. Reagiert der Vermieter nicht, folgt eine Mahnung mit letzter Fristsetzung, danach Mahnbescheid oder Klage.

Mustertext zum Kopieren:

Ihr Name, Ihre neue Anschrift

An: Name und Anschrift des Vermieters

Betreff: Rückzahlung der Mietkaution für die Wohnung [Adresse der ehemaligen Wohnung]

Sehr geehrte/r [Name des Vermieters],

am [Datum] habe ich die oben genannte Wohnung fristgerecht geräumt und übergeben. Die von der Rechtsprechung anerkannte angemessene Prüf- und Überlegungsfrist ist inzwischen abgelaufen. Ich fordere Sie auf, die von mir geleistete Mietkaution in Höhe von [Betrag] Euro zuzüglich der gesetzlich zustehenden Zinsen nach § 551 Abs. 3 BGB bis zum [Datum, 14 Tage später] auf folgendes Konto zu überweisen: [IBAN, Kontoinhaber].

Sollten Ihnen noch berechtigte Gegenforderungen zustehen, bitte ich um eine schriftliche, nachvollziehbare Aufstellung bis zum genannten Termin.

Mit freundlichen Grüßen, [Ihr Name]

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Der Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück – was können Sie tun?

Setzen Sie eine letzte, kurze Frist schriftlich und kündigen Sie rechtliche Schritte an, wenn der Vermieter nach Ablauf der Prüf- und Überlegungsfrist weiterhin nicht zahlt.

Reagiert der Vermieter auf Ihre Zahlungsaufforderung nicht, gerät er nach Ablauf der gesetzten Frist in Verzug (§ 286 BGB) und schuldet zusätzlich Verzugszinsen (§ 288 BGB). Der nächste Schritt ist ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) oder direkt eine Zahlungsklage. Für Streitigkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis ist unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht am Ort der Wohnung zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG, § 29a ZPO). Ausführliche Schritte für den Fall, dass der Vermieter dauerhaft nicht zahlt, finden Sie im Ratgeber Vermieter zahlt die Kaution nicht zurück.

Muss der Vermieter Zinsen auf die Kaution zahlen?

Ja. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter eine als Kaution überlassene Geldsumme getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen, „bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz" – die Erträge stehen Ihnen zu und erhöhen die Sicherheit.

Beispielrechnung (vereinfacht, ohne Zinseszins): Bei einer Kaution von 1.500 Euro und einem angenommenen Beispielzinssatz von 0,25 % pro Jahr über 24 Monate ergeben sich rund 7,50 Euro Zinsen (1.500 € × 0,25 % × 2 Jahre), die zusätzlich zur Kaution auszuzahlen sind. Der tatsächliche Zinssatz hängt vom Kreditinstitut und Zeitraum ab und kann höher oder niedriger liegen als in diesem Beispiel.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution?

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also fällig wurde – und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Läuft die Prüf- und Überlegungsfrist beispielsweise im Jahr 2026 ab und wird Ihr Rückzahlungsanspruch damit 2026 fällig, verjährt er bei rechtzeitiger Kenntnis regelmäßig zum 31.12.2029. Warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung, um sich diese Frist nicht unnötig zu verkürzen.

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Häufige Fragen

Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof gewährt eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist, die in der Praxis häufig zwischen drei und sechs Monaten liegt. Ist bei Auszug noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt, darf der Vermieter zusätzlich einen angemessenen Teilbetrag bis zur Abrechnung zurückhalten, muss den unstrittigen Rest aber trotzdem zeitnah auszahlen.

Gilt eine im Mietvertrag vereinbarte Frist für die Kautionsrückzahlung?

Eine im Mietvertrag genannte Frist kann als Orientierung dienen, ersetzt aber nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelte angemessene Prüf- und Überlegungsfrist. Ist die vertragliche Frist deutlich länger als das, was im Einzelfall angemessen ist, kann sie unwirksam sein. Maßgeblich bleibt, ob der Vermieter die tatsächlich benötigte Zeit zur Prüfung nachvollziehbar begründen kann.

Darf der Vermieter die komplette Kaution wegen einer offenen Nebenkostenabrechnung einbehalten?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Vermieter nur einen angemessenen Teilbetrag zurückhalten, der sich an der voraussichtlichen Nachzahlung orientiert – meist geschätzt anhand früherer Abrechnungen. Den übersteigenden Betrag muss er trotzdem sofort auszahlen. Eine pauschale Einbehaltung der gesamten Kaution allein wegen der noch fehlenden Abrechnung ist nicht zulässig.

Muss die Mietkaution verzinst zurückgezahlt werden?

Ja. § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter, die Kaution getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Erträge stehen Ihnen zu und erhöhen die Sicherheit, sodass Sie bei der Rückzahlung Anspruch auf die Kaution zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen haben.

Wie hoch darf die Mietkaution überhaupt sein?

Die Mietkaution darf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) betragen, so schreibt es § 551 Abs. 1 BGB vor. Vereinbarungen über eine höhere Kaution sind insoweit unwirksam. Zudem dürfen Sie die Kaution nach § 551 Abs. 2 BGB in bis zu drei gleichen monatlichen Raten zahlen; abweichende Vereinbarungen zu Ihren Lasten sind nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Bekomme ich die Kaution auch ohne Übergabeprotokoll zurück?

Ja, der Anspruch auf Rückzahlung besteht unabhängig von einem Übergabeprotokoll. Ohne Protokoll wird es für den Vermieter aber schwerer zu beweisen, dass ein Schaden erst während Ihrer Mietzeit entstanden ist – die Beweislast für Schäden liegt grundsätzlich bei ihm. Ein Protokoll erleichtert daher beiden Seiten die Klärung, ist aber keine Voraussetzung für die Rückzahlung.

Was tun, wenn der Vermieter auch nach sechs Monaten nicht zahlt?

Setzen Sie schriftlich eine letzte, kurze Zahlungsfrist von etwa zwei Wochen und kündigen Sie rechtliche Schritte an. Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, gerät er in Verzug und schuldet zusätzlich Verzugszinsen. Als nächster Schritt kommen ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht am Ort der Wohnung infrage.

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Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 31. Juli 2026
  2. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 31. Juli 2026
  3. § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist — abgerufen am 31. Juli 2026
  4. § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist — abgerufen am 31. Juli 2026
  5. BGH, Urteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14 (Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs) — abgerufen am 31. Juli 2026
  6. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 (Einbehalt wegen Betriebskostennachzahlung) — abgerufen am 31. Juli 2026