Mietkautionsbürgschaft
Was bedeutet das genau?
Bei der Mietkautionsbürgschaft (auch Mietaval genannt) hinterlegt der Mieter keine Barkaution, sondern lässt eine Bank, Versicherung oder Privatperson gegenüber dem Vermieter eine Bürgschaft übernehmen. Kommt der Mieter seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht nach, kann sich der Vermieter direkt an den Bürgen halten; der Mieter zahlt dafür meist eine jährliche Avalgebühr statt einer Einmalzahlung.
Die Bürgschaft unterliegt derselben Obergrenze wie die Barkaution: Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietsicherheit insgesamt höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen. Verlangt der Vermieter zusätzlich zu einer bereits geleisteten Barkaution eine Bürgschaft, ist diese unwirksam, soweit beide Sicherheiten zusammen die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten.
Rechtsgrundlage: § 551 BGB
Beispiel
Weil die Eltern eines Studenten die Kaution nicht in bar aufbringen möchten, stellt ihre Bank dem Vermieter eine Bürgschaft über drei Nettokaltmieten aus. Der Vermieter akzeptiert die Bankbürgschaft anstelle der Barkaution und kann sich im Schadensfall direkt an die Bank halten.
Verwandte Begriffe
Mietkaution · Wohnungsübergabeprotokoll · Schönheitsreparaturen