Zeitmietvertrag
Was bedeutet das genau?
Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietverhältnis über Wohnraum, das ohne Kündigung zu einem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt endet. Zulässig ist eine solche Befristung nach § 575 Abs. 1 BGB nur, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt, dass er die Räume danach selbst oder für Familienangehörige nutzen will, sie wesentlich umbauen oder abreißen will oder an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Fehlt diese schriftliche Angabe des Befristungsgrundes, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Entfällt der Grund nachträglich oder verzögert sich sein Eintritt, kann der Mieter eine angemessene Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen (§ 575 Abs. 3 BGB).
Rechtsgrundlage: § 575 BGB
Beispiel
Ein Vermieter plant, seine vermietete Wohnung in drei Jahren selbst zu beziehen, sobald sein Kind auszieht. Er vereinbart deshalb einen Zeitmietvertrag über drei Jahre und nennt den Eigenbedarfsgrund bereits schriftlich im Vertrag. Verschiebt sich sein Einzug, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen.