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Befristeter Mietvertrag: Wann ist ein Zeitmietvertrag zulässig?

Ein befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag) ist bei Wohnraum nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss schriftlich einen der drei in § 575 Abs. 1 BGB genannten Gründe nennt: Eigenbedarf, Abriss oder wesentlicher Umbau, oder Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten. Fehlt diese Begründung, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.

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Was ist ein befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag)?

Ein befristeter Mietvertrag (Zeitmietvertrag) ist ein Mietverhältnis über Wohnraum, das zu einem im Vertrag festgelegten Termin automatisch endet – ohne dass Vermieter oder Mieter dafür kündigen müssen. Anders als bei einem unbefristeten Vertrag mit laufenden Kündigungsfristen steht das Ende der Mietzeit von Anfang an fest.

Bei Wohnraum ist eine solche Befristung nur zulässig, wenn der Vermieter dafür einen der drei in § 575 BGB genannten Gründe hat und diesen bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Bei Gewerberaum gilt diese Einschränkung nicht: Dort können die Parteien die Laufzeit frei vereinbaren, ohne einen besonderen Grund nennen zu müssen. Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich befristete Wohnraummietverträge.

Wann ist ein befristeter Mietvertrag zulässig – welche drei Gründe erlaubt § 575 BGB?

Ein befristeter Wohnraummietvertrag ist nach § 575 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn der Vermieter einen von genau drei gesetzlich zugelassenen Gründen hat: Er will die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen, sie abreißen oder wesentlich umbauen, oder an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person vermieten. Jeder andere Beweggrund – etwa Verkaufsabsicht oder der bloße Wunsch nach Flexibilität – reicht für eine wirksame Befristung nicht aus.

BefristungsgrundGesetzliche Voraussetzung (§ 575 Abs. 1 BGB)Beispiel
EigenbedarfVermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts als Wohnung nutzenTochter zieht nach Ausbildungsende in die Wohnung ein
Abriss oder wesentlicher UmbauVermieter will die Räume in zulässiger Weise beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses die Maßnahme erheblich erschweren würdeKernsanierung des Gebäudes oder Abriss zugunsten eines Neubaus
WerkswohnungVermieter will die Räume an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person vermietenHausmeisterwohnung wird für eine neu eingestellte Hausmeisterin freigehalten

Für Eigenbedarf während eines laufenden unbefristeten Mietverhältnisses gelten eigene Kündigungsregeln mit gestaffelten Fristen – Details dazu im Ratgeber Kündigung durch den Vermieter.

Welche Form muss die Befristung haben – was muss im Vertrag stehen?

Der Vermieter muss den konkreten Befristungsgrund bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen – eine mündliche Ankündigung oder eine allgemeine Floskel wie „wegen Eigenbedarf“ ohne nähere Angaben genügt nicht. § 575 Abs. 1 BGB verlangt die schriftliche Mitteilung des Grundes bei Vertragsschluss als Wirksamkeitsvoraussetzung der Befristung; rechtlich reicht dafür auch ein separates Schreiben, in der Praxis wird der Grund aber meist direkt im Mietvertrag selbst aufgenommen.

Der Grund muss so konkret formuliert sein, dass der Mieter die Voraussetzungen nachvollziehen und im Streitfall überprüfen kann. Beim Eigenbedarf gehört dazu in der Regel die Angabe, welche Person einziehen soll und warum; beim Umbau oder Abriss die grobe Beschreibung der geplanten Maßnahme. Eine nachträgliche Ergänzung oder Konkretisierung des Grundes nach Vertragsschluss heilt eine zu vage oder fehlende Angabe nicht.

Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?

Ist die Befristung unwirksam – weil der Grund fehlt, keiner der drei zulässigen Gründe ist oder nicht schriftlich bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde – gilt der Mietvertrag nach § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Enddatum-Klausel entfällt ersatzlos, alle übrigen Vertragsbedingungen wie Miete, Kaution und Nebenkosten bleiben unverändert bestehen.

VoraussetzungRechtsfolge
Einer der drei Gründe liegt vor und wurde bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteiltBefristung wirksam – Vertrag endet zum vereinbarten Termin ohne Kündigung
Grund fehlt, ist unzulässig oder wurde nicht schriftlich mitgeteiltBefristung unwirksam – Vertrag gilt als unbefristet (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Grund entfällt nachträglich oder tritt verspätet einMieter kann eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen (§ 575 Abs. 2 und 3 BGB)

Für Vermieter bedeutet eine unwirksame Befristung: Das Mietverhältnis läuft normal weiter und kann nur noch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründen beendet werden – der geplante Auszugstermin ist rechtlich hinfällig.

Kann ein befristeter Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden – durch Mieter oder Vermieter?

Bei einem wirksam befristeten Mietvertrag ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen – weder Mieter noch Vermieter können vorzeitig mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Das Mietverhältnis endet planmäßig erst mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Unberührt davon bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung. Sie steht beiden Seiten auch während eines Zeitmietvertrags offen. Manche Zeitmietverträge räumen dem Mieter zusätzlich ein vertragliches Sonderkündigungsrecht ein, etwa bei einem beruflich bedingten Umzug – das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern muss individuell vereinbart werden.

Was passiert nach Ablauf der Befristung – Auszug, Verlängerung oder stillschweigende Fortsetzung?

Ein wirksam befristeter Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit automatisch, ohne dass eine Kündigung nötig ist – der Mieter muss die Wohnung zurückgeben. Setzt der Mieter die Nutzung danach fort, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine der beiden Parteien innerhalb von zwei Wochen widerspricht.

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erhält. Vermieter, die eine ungewollte stillschweigende Verlängerung vermeiden wollen, sollten dem Mieter rechtzeitig vor oder unmittelbar nach Fristablauf schriftlich widersprechen. Wollen beide Seiten die Mietzeit stattdessen verlängern, braucht es entweder eine ausdrückliche Verlängerungsvereinbarung oder einen neuen Zeitmietvertrag – mit erneuter schriftlicher Mitteilung eines der drei zulässigen Gründe nach § 575 Abs. 1 BGB.

Welche Rechte hat der Mieter während der Befristung – Auskunftsanspruch und Wegfall des Grundes?

Der Mieter kann frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht (§ 575 Abs. 2 Satz 1 BGB). Antwortet der Vermieter verspätet, tritt keine automatische Verlängerung ein – der Mieter kann stattdessen eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen (§ 575 Abs. 2 Satz 2 BGB) und muss diesen Anspruch aktiv geltend machen.

Tritt der Grund später als geplant ein, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen; entfällt der Grund ganz – etwa weil sich der Eigenbedarf zerschlägt –, kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (§ 575 Abs. 3 BGB). Die Beweislast für den Eintritt des Grundes und die Dauer einer Verzögerung trägt dabei der Vermieter. Diese Mieterrechte sind halbzwingend: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 575 Abs. 4 BGB unwirksam.

Zeitmietvertrag oder Kündigungsverzicht – was ist die bessere Alternative für Vermieter?

Für Vermieter ohne einen der drei engen Befristungsgründe aus § 575 BGB ist der Kündigungsverzicht meist die rechtssicherere Alternative zum Zeitmietvertrag: Anders als beim Zeitmietvertrag braucht der Vermieter dafür keinen besonderen Grund und trägt nicht das Risiko einer unwirksamen Befristung. Rechtlich ist ein Kündigungsverzicht kein Zeitmietvertrag, sondern ein unbefristeter Mietvertrag, bei dem beide Parteien für eine bestimmte Zeit auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten – das Mietverhältnis endet danach nicht automatisch, sondern läuft als normaler unbefristeter Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit weiter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formularmäßiger, wechselseitiger Kündigungsverzicht von bis zu vier Jahren ab Vertragsschluss wirksam; der BGH orientiert sich dabei an der Wertung des § 557a BGB für Staffelmietverträge (BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04). Ein Verzicht, der im Formularvertrag nur den Mieter bindet, benachteiligt ihn dagegen regelmäßig unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam; eine gesetzliche Ausnahme lässt § 557a Abs. 3 BGB nur für den Kündigungsausschluss bei einer vereinbarten Staffelmiete zu.

MerkmalZeitmietvertrag (§ 575 BGB)Kündigungsverzicht
Ende des Mietverhältnissesautomatisch zum vereinbarten Termin, keine Kündigung nötigkein automatisches Ende – nach Ablauf des Verzichts normale Kündigung mit Frist möglich
Erforderlicher Grundnur einer der drei Gründe aus § 575 Abs. 1 BGBkein besonderer Grund nötig
Höchstdauergesetzlich nicht fest begrenzt, muss aber durch den Grund sachlich gedeckt seinformularmäßig maximal vier Jahre ab Vertragsschluss
Folge eines Fehlersunwirksame Befristung macht den Vertrag insgesamt unbefristetunwirksamer Verzicht lässt das ordentliche Kündigungsrecht sofort wieder aufleben

In der Praxis prüfen Vermieter deshalb zuerst, ob einer der drei Befristungsgründe tatsächlich vorliegt und belastbar ist – nur dann lohnt sich der Zeitmietvertrag. Andernfalls bietet der Kündigungsverzicht denselben Bindungseffekt ohne das Risiko einer unwirksamen Befristung. Wer den Befristungsgrund oder den Kündigungsverzicht korrekt formulieren will, kann dafür den Mietvertrag-Generator von binoro nutzen – für 9,90 € inkl. USt.

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Häufige Fragen

Ist ein befristeter Mietvertrag ohne Begründung wirksam?

Nein. Ein befristeter Wohnraummietvertrag ist nach § 575 Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn der Vermieter einen der drei gesetzlich zugelassenen Gründe – Eigenbedarf, Abriss oder wesentlicher Umbau, Werkswohnung – bereits bei Vertragsschluss schriftlich nennt. Fehlt die Begründung oder ist sie zu allgemein gehalten, gilt der Vertrag automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Muss der Vermieter den Befristungsgrund schriftlich mitteilen?

Ja. § 575 Abs. 1 BGB verlangt, dass der Vermieter den Befristungsgrund bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt – ein separates Schreiben genügt, in der Praxis steht der Grund aber meist direkt im Mietvertrag. Eine mündliche Ankündigung oder eine spätere Nachreichung reicht nicht. Der Grund muss so konkret sein, dass der Mieter ihn nachvollziehen und im Zweifel überprüfen kann.

Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Die ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit eines wirksam befristeten Mietvertrags grundsätzlich ausgeschlossen – für Mieter und Vermieter gleichermaßen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Möglich bleibt in beiden Vertragsverhältnissen die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug oder einer schwerwiegenden Vertragsverletzung.

Kann der Vermieter während der Befristung wegen Eigenbedarf kündigen?

Nein, eine zusätzliche ordentliche Eigenbedarfskündigung während der Laufzeit ist bei einem wirksamen Zeitmietvertrag nicht nötig und grundsätzlich ausgeschlossen: Das Mietverhältnis endet ohnehin automatisch zum vereinbarten Termin. War Eigenbedarf bereits der im Vertrag genannte Befristungsgrund, entfällt eine separate Kündigung; für unbefristete Verträge gelten dagegen eigene, gestaffelte Kündigungsfristen.

Was passiert, wenn der Mieter nach Ablauf der Befristung nicht auszieht?

Setzt der Mieter die Nutzung der Wohnung nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB automatisch auf unbestimmte Zeit – es sei denn, Vermieter oder Mieter widersprechen innerhalb von zwei Wochen. Vermieter, die das vermeiden wollen, sollten der Fortsetzung des Gebrauchs rechtzeitig schriftlich widersprechen.

Kann ein befristeter Mietvertrag verlängert werden?

Ja, aber nicht formlos: Für eine erneute Befristung müssen Vermieter und Mieter einen neuen Zeitmietvertrag schließen, in dem der Vermieter wieder schriftlich einen der drei zulässigen Gründe nach § 575 Abs. 1 BGB nennt. Ohne diese erneute schriftliche Begründung gilt die Fortsetzung als unbefristeter Mietvertrag.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei befristeten Mietverträgen?

Ja. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt unabhängig davon, ob ein Mietvertrag befristet oder unbefristet ist – entscheidend ist allein, ob die Wohnung in einem durch Landesverordnung ausgewiesenen Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Bei Neuvermietung darf die Miete dort in der Regel höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wie lange darf ein Mietvertrag maximal befristet werden?

Eine feste gesetzliche Höchstdauer nennt § 575 BGB nicht. Die Laufzeit muss aber durch den Befristungsgrund sachlich gedeckt sein, etwa durch den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eigenbedarfs oder Baubeginns. Eine unrealistisch lange Befristung ohne erkennbaren Zusammenhang zum genannten Grund ist angreifbar und kann die gesamte Befristung unwirksam machen.

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Ein Zeitmietvertrag endet automatisch zum vereinbarten Termin — wirksam ist die Befristung nur mit einem der drei gesetzlich zugelassenen Gründe.

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Quellen

  1. § 575 BGB – Zeitmietvertrag — abgerufen am 1. August 2026
  2. § 545 BGB – Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses — abgerufen am 1. August 2026
  3. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 1. August 2026
  4. § 556d BGB – Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) — abgerufen am 1. August 2026
  5. BGH, Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04 (formularmäßiger Kündigungsausschluss höchstens vier Jahre) — abgerufen am 1. August 2026