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Untermiete

Was bedeutet das genau?

Untermiete bedeutet, dass ein Hauptmieter die Mietsache oder einen Teil davon mit Zustimmung des Vermieters an einen Dritten weiter überlässt. Entsteht dieses Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags, hat der Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erlaubnis, sofern kein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt, die Wohnung dadurch überbelegt würde oder dem Vermieter die Überlassung sonst unzumutbar ist.

Ist dem Vermieter die Untervermietung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zumutbar, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB). Eine unerlaubte Untervermietung berechtigt den Vermieter zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung.

Rechtsgrundlage: § 553 BGB

Beispiel

Zieht der Partner eines Mieters bei ihm ein oder möchte der Mieter ein WG-Zimmer während eines Auslandssemesters untervermieten, liegt ein berechtigtes Interesse vor. Der Mieter muss den Vermieter vorher um Erlaubnis bitten — einziehen darf der Untermieter erst, nachdem der Vermieter zugestimmt hat.

Verwandte Begriffe

Mietkaution · Wohnungsübergabeprotokoll · Räumungsklage