Was kostet eine Räumungsklage? Alle Posten im Überblick
Eine Räumungsklage kostet Vermieter überschlägig 2.300 bis 3.400 Euro für Gerichts- und eigene Anwaltskosten, abhängig von der Kaltmiete — denn der Streitwert entspricht der Jahresnettokaltmiete (§ 41 Abs. 2 GKG). Hinzu kommen nach einem Urteil Gerichtsvollzieher- und gegebenenfalls Speditionskosten von etwa 150 bis 5.000 Euro für die Zwangsräumung.
Stand:
Was kostet eine Räumungsklage insgesamt?
Eine Räumungsklage kostet Vermieter überschlägig 2.300 bis 3.400 Euro für Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten, abhängig von der Höhe der Kaltmiete. Nach einem gewonnenen Urteil kommen für die tatsächliche Zwangsräumung weitere 150 bis 5.000 Euro hinzu, je nachdem ob eine kostengünstige Berliner Räumung oder eine klassische Räumung mit Möbeltransport nötig ist. Alle Beträge sind Näherungswerte auf Basis der gesetzlichen Gebührentabellen (Stand 01.08.2026) — die tatsächliche Rechnung hängt vom Einzelfall, vom zuständigen Gericht und vom beauftragten Anwalt ab.
| Kostenposten | Wer zahlt zuerst | Größenordnung |
|---|---|---|
| Gerichtskosten (3,0 Gebühren nach GKG) | Vermieter, als Vorschuss vor Klagezustellung | ca. 714 bis 1.032 Euro |
| Eigene Anwaltskosten (1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr nach RVG) | Vermieter | ca. 1.609 bis 2.291 Euro |
| Gerichtsvollzieher bei Berliner Räumung | Vermieter, als Vorschuss | ca. 150 bis 300 Euro |
| Spedition, Einlagerung, Entsorgung bei klassischer Räumung | Vermieter, als Vorschuss | ca. 1.500 bis 5.000 Euro |
| Anwaltskosten des Mieters, falls beauftragt | Mieter, im Unterliegensfall gegenüber dem Vermieter erstattungspflichtig | in etwa wie die eigene Anwaltsgebühr |
Wie berechnet sich der Streitwert einer Räumungsklage?
Der Streitwert einer Räumungsklage bemisst sich nach § 41 Abs. 2 GKG nach der Jahresnettokaltmiete — dem Betrag, der für die Dauer eines Jahres ohne Betriebskosten-Vorauszahlungen zu zahlen ist; als Pauschale vereinbarte Nebenkosten zählen dagegen mit (§ 41 Abs. 1 Satz 2 GKG). Das gilt unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits läuft oder welche Kündigungsfrist einzuhalten war.
Aus diesem Wert ergeben sich alle Gerichts- und Anwaltsgebühren des Verfahrens: Je höher die Kaltmiete, desto höher der Streitwert und damit die Kosten. Drei Beispiele zur Einordnung: Bei 600 Euro Kaltmiete im Monat beträgt der Streitwert 7.200 Euro, bei 900 Euro Kaltmiete 10.800 Euro und bei 1.200 Euro Kaltmiete 14.400 Euro. Klagt der Vermieter zusätzlich rückständige Miete ein, kommt für die Kostenberechnung grundsätzlich der Wert dieses gesonderten Zahlungsanspruchs hinzu (§ 5 ZPO); die folgenden Beispielrechnungen beziehen sich der Einfachheit halber ausschließlich auf den reinen Räumungsstreitwert.
Wie hoch sind die Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Räumungsklage?
Bei einem Streitwert von 7.200 bis 14.400 Euro — entsprechend 600 bis 1.200 Euro Kaltmiete — liegen die Gerichtskosten einer Räumungsklage überschlägig zwischen 714 und 1.032 Euro, die eigenen Anwaltskosten zwischen rund 1.609 und 2.291 Euro. Grundlage ist die Gebührentabelle nach Anlage 2 GKG für die Gerichtskosten und die Gebührentabelle nach Anlage 2 RVG für die Anwaltskosten, jeweils in der seit dem 1. Juni 2025 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 geänderten Fassung (Stand 01.08.2026).
Die Gerichtskosten fallen im erstinstanzlichen Verfahren mit 3,0 Gebühren an (Nr. 1210 Kostenverzeichnis zum GKG) und müssen vor Zustellung der Klage vorgeschossen werden (§ 12 Abs. 1 GKG). Endet das Verfahren durch Vergleich oder rechtzeitige Klagerücknahme, ermäßigen sich diese Gebühren auf einen Bruchteil. Die eigenen Anwaltskosten setzen sich bei einem streitigen Urteil nach mündlicher Verhandlung aus einer 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und einer 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) zusammen, dazu die Post- und Telekommunikationspauschale von pauschal 20 Euro (Nr. 7002 VV RVG) und 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Fällt die mündliche Verhandlung aus — etwa bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren —, entfällt die Terminsgebühr, und die Anwaltskosten sinken entsprechend. Die folgende Tabelle rechnet den Regelfall mit Termin für drei Mietstufen exemplarisch durch — die Werte sind Näherungswerte, echte Kosten können je nach Gericht und Verfahrensverlauf abweichen:
| Kaltmiete/Monat | Streitwert (Jahreskaltmiete) | Gerichtskosten (3,0 Gebühren) | Eigene Anwaltskosten (2,5 Gebühren + Pauschale + USt) | Summe Vorschuss |
|---|---|---|---|---|
| 600 € | 7.200 € | 714,00 € | 1.609,48 € | 2.323,48 € |
| 900 € | 10.800 € | 940,50 € | 2.127,13 € | 3.067,63 € |
| 1.200 € | 14.400 € | 1.032,00 € | 2.290,75 € | 3.322,75 € |
Hat auch der Mieter einen eigenen Anwalt beauftragt, verdoppeln sich die reinen Anwaltskosten des Verfahrens wirtschaftlich betrachtet — für den Vermieter ändert das an der eigenen Vorschusspflicht nichts, er zahlt weiterhin nur die eigene Rechnung voraus. Vor dem Amtsgericht besteht im Umkehrschluss zu § 78 Abs. 1 ZPO kein Anwaltszwang; rechtlich ist eine Räumungsklage auch ohne Anwalt möglich, angesichts der formalen Anforderungen an Kündigung, Streitwertangabe und Klageschrift für Vermieter jedoch riskant. Die kostenlose Räumungsklage- & Mietschulden-Hilfe von binoro führt Schritt für Schritt durch Streitwertberechnung und Kostenvorschuss.
Welche Kosten kommen nach dem Urteil hinzu?
Nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil kommen für die tatsächliche Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher weitere Kosten hinzu — bei der kostengünstigen Berliner Räumung meist 150 bis 300 Euro zuzüglich Schlossaustausch, bei einer klassischen Räumung mit Möbeltransport und Einlagerung häufig 1.500 bis 5.000 Euro, je nach Wohnungsgröße und beauftragter Spedition. Beide Beträge sind Praxisspannen, keine amtlichen Festbeträge.
Der Vermieter kann den Vollstreckungsauftrag auf die reine Besitzverschaffung beschränken (Berliner Räumung, § 885a Abs. 1 ZPO): Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter dann nur aus der Wohnung, ohne Möbel abzutransportieren. Die Gerichtsvollziehergebühr dafür beträgt 163,50 Euro, ermäßigt auf 109,00 Euro, wenn der Gerichtsvollzieher nicht mit der Wegschaffung beweglicher Sachen beauftragt ist (Nr. 240 und 241 Kostenverzeichnis zum GvKostG, Beträge seit 01.06.2025). Dazu kommen meist ein Schlossaustausch und die Kosten, um zurückgelassene Sachen zu verwahren oder zu entsorgen. Bei der klassischen Räumung beauftragt der Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Spedition, die die Wohnung vollständig räumt, den Hausrat abtransportiert und einlagert — das treibt die Kosten deutlich in die Höhe, besonders bei großen oder vollgestellten Wohnungen. In beiden Fällen muss der Vermieter dem Gerichtsvollzieher vorab einen Kostenvorschuss zahlen, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt (§ 4 Abs. 1 GvKostG).
Wer trägt am Ende die Kosten der Räumungsklage?
Verliert der Mieter den Prozess, muss er nach § 91 Abs. 1 ZPO sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen — Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten des Vermieters und, soweit notwendig, auch die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO). Der Vermieter erhält dafür einen Kostenfestsetzungsbeschluss, den er als eigenständigen Vollstreckungstitel gegen den Mieter nutzen kann.
Das wirtschaftliche Risiko trägt trotzdem zunächst der Vermieter: Er muss Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten selbst vorschießen, und ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist nur so viel wert, wie beim Mieter tatsächlich zu holen ist. Ist der Mieter zahlungsunfähig oder meldet er während oder nach dem Verfahren Privatinsolvenz an, wird der Kostenerstattungsanspruch des Vermieters zu einer gewöhnlichen Insolvenzforderung ohne Vorrang — er wird zur Insolvenztabelle angemeldet und kann durch die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens ganz entfallen (§ 286 InsO). In der Praxis bleiben Vermieter bei mittellosen Mietern deshalb häufig auf einem Großteil der vorgestreckten Kosten sitzen, selbst wenn sie den Prozess formal gewinnen.
Wie können Vermieter die Kosten einer Räumungsklage senken?
Vier Hebel senken die Kosten einer Räumungsklage spürbar: die Berliner Räumung statt der klassischen Vollräumung, eine bestehende Vermieter-Rechtsschutzversicherung, ein Vergleich statt eines vollständigen Urteils und — wirtschaftlich oft am günstigsten — eine Abfindung für den freiwilligen Auszug statt des gesamten Klagewegs.
Die Berliner Räumung spart gegenüber der klassischen Vollräumung häufig einen Großteil der Vollstreckungskosten, weil kein Möbeltransport und keine Einlagerung durch eine Spedition anfällt (§ 885a ZPO). Eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung deckt Gerichts- und Anwaltskosten von Räumungsklagen häufig ganz oder teilweise ab, meist nach Ablauf einer Wartezeit; ein einfacher Privatrechtsschutz schließt Vermieteransprüche dagegen häufig aus oder bietet sie nur als kostenpflichtigen Zusatzbaustein an — prüfen Sie den eigenen Vertrag vor der Klage. Endet das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich statt durch streitiges Urteil, reduziert sich häufig auch die Gerichtsgebühr.
Wirtschaftlich am attraktivsten ist oft der Vergleich zum vollständigen Klageweg: Wenn absehbar ist, dass Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten mehrere Tausend Euro erreichen und der Mieter möglicherweise ohnehin zahlungsunfähig ist, kann eine Abfindung für den freiwilligen Auszug günstiger sein als die volle Räumungsklage — vor allem, weil sie Monate an Mietausfall und Prozessrisiko erspart. Eine Auszugsvereinbarung mit fester Abfindungssumme lässt sich mit dem Auszugsvereinbarung-Tool von binoro für 9,90 € inkl. USt als unterschriftsfertiges Dokument erstellen. Wie hoch eine solche Abfindung realistisch ausfällt und wie sie sich wirtschaftlich gegenüber den Räumungsklage-Kosten rechnet, erklärt der Ratgeber Abfindung für Mieterauszug.
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Was kostet der Mietausfall während der Verfahrensdauer zusätzlich?
Zusätzlich zu Gerichts-, Anwalts- und Vollstreckungskosten entgeht Vermietern während der gesamten Verfahrensdauer die Miete — bei einer in der Praxis häufigen Dauer von 6 bis 12 Monaten von der Klageeinreichung bis zur tatsächlichen Räumung entspricht das bei den drei Beispielmieten einem zusätzlichen Ausfall von etwa 3.600 bis 14.400 Euro, je nach Mietstufe und tatsächlicher Verfahrensdauer. Zwar schuldet der Mieter für diese Zeit rechtlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Miete (§ 546a BGB), doch diese muss ebenfalls erst eingeklagt und beim Mieter beigetrieben werden — bei Zahlungsunfähigkeit bleibt auch sie oft nur auf dem Papier.
Wie lange eine Räumungsklage von der Einreichung bis zur vollzogenen Räumung tatsächlich dauert und welche Phase dabei wie viel Zeit beansprucht, schlüsselt der Ratgeber Räumungsklage: Dauer phasenweise auf.
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Was kostet eine Räumungsklage insgesamt?
Überschlägig 2.300 bis 3.400 Euro für Gerichtskosten und den eigenen Anwalt, abhängig von der Kaltmiete, da der Streitwert der Jahresnettokaltmiete entspricht (§ 41 Abs. 2 GKG). Nach einem gewonnenen Urteil kommen für die Zwangsräumung weitere 150 bis 5.000 Euro hinzu, je nachdem ob eine Berliner Räumung oder eine klassische Räumung mit Spedition nötig ist. Alle Werte sind Näherungswerte.
Wer trägt die Kosten einer Räumungsklage?
Verliert der Mieter, muss er nach § 91 Abs. 1 ZPO alle Kosten des Rechtsstreits tragen, einschließlich der Anwaltskosten des Vermieters und der notwendigen Vollstreckungskosten. Vorschießen muss sie zunächst aber der Vermieter selbst. Ist der Mieter zahlungsunfähig oder insolvent, bleibt der Kostenerstattungsanspruch oft wertlos — er wird zur Insolvenzforderung und kann durch Restschuldbefreiung entfallen.
Wie berechnet sich der Streitwert bei einer Räumungsklage?
Der Streitwert entspricht bei Wohnraum der Jahresnettokaltmiete — maßgebend ist das für ein Jahr zu zahlende Entgelt ohne Betriebskosten-Vorauszahlungen; als Pauschale vereinbarte Nebenkosten zählen mit (§ 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GKG). Bei 600 Euro Kaltmiete beträgt der Streitwert 7.200 Euro, bei 900 Euro 10.800 Euro und bei 1.200 Euro 14.400 Euro. Aus diesem Wert ergeben sich Gerichts- und Anwaltsgebühren nach den gesetzlichen Gebührentabellen.
Was kostet der Gerichtsvollzieher bei einer Zwangsräumung?
Für die Berliner Räumung, bei der nur die Wohnung übergeben und nicht komplett geräumt wird, beträgt die Gerichtsvollziehergebühr 163,50 Euro, ermäßigt auf 109,00 Euro ohne Möbeltransport (Nr. 240/241 Kostenverzeichnis zum GvKostG, Stand 01.06.2025). Hinzu kommen Auslagen wie ein Schlossaustausch. In der Praxis liegen die reinen Gerichtsvollzieherkosten meist zwischen 150 und 300 Euro, ohne Spedition.
Was passiert, wenn der Mieter die Kosten nicht zahlen kann?
Ein gewonnener Prozess sichert dem Vermieter einen Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel — der ist aber nur so viel wert, wie beim Mieter zu holen ist. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Privatinsolvenz wird der Erstattungsanspruch zur gewöhnlichen Insolvenzforderung und kann durch die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens ganz entfallen. Der Vermieter trägt damit faktisch das Ausfallrisiko.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Räumungsklage?
Das hängt vom Vertrag ab. Ein spezieller Vermieter-Rechtsschutz deckt Gerichts- und Anwaltskosten von Räumungsklagen häufig ganz oder teilweise ab, meist nach Ablauf einer Wartezeit. Ein einfacher Privatrechtsschutz schließt Vermieteransprüche dagegen häufig aus oder bietet sie nur als kostenpflichtigen Zusatzbaustein an. Prüfen Sie den eigenen Vertrag vor der Klage, statt sich auf pauschale Aussagen zu verlassen.
Was ist die Berliner Räumung, und wie viel spart sie?
Bei der Berliner Räumung beschränkt der Vermieter den Vollstreckungsauftrag auf die Besitzverschaffung: Der Gerichtsvollzieher setzt den Mieter nur aus der Wohnung, ohne Möbel abzutransportieren (§ 885a Abs. 1 ZPO). Das spart gegenüber der klassischen Vollräumung mit Spedition und Einlagerung häufig mehrere Tausend Euro, weil kein teurer Möbeltransport anfällt — die Gerichtsvollziehergebühr sinkt zudem auf 109,00 statt 163,50 Euro.
Kann man eine Räumungsklage ohne Anwalt einreichen?
Rechtlich ja: Vor dem Amtsgericht besteht im Umkehrschluss zu § 78 Abs. 1 ZPO kein Anwaltszwang, und Räumungsklagen bei Wohnraum landen unabhängig vom Streitwert immer beim Amtsgericht (§ 23 Nr. 2a GVG). Angesichts der formalen Anforderungen an Kündigungsschreiben, Streitwertberechnung und Klageschrift bergen unvertretene Verfahren für Vermieter jedoch erhebliche Risiken — ein Fehler kann die gesamte Klage zunichtemachen.
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RatgeberQuellen
- § 41 GKG — Streitwert bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen (Räumung) — abgerufen am 1. August 2026
- § 34 GKG — Höhe der Gebühren, Verweis auf die Gebührentabelle — abgerufen am 1. August 2026
- Anlage 2 zum GKG — Gebührentabelle für Gerichtsgebühren — abgerufen am 1. August 2026
- Anlage 1 zum GKG — Kostenverzeichnis, u. a. Nr. 1210 (Verfahren im Allgemeinen, 3,0 Gebühren) — abgerufen am 1. August 2026
- § 12 GKG — Zustellung der Klage nach Zahlung des Gebührenvorschusses — abgerufen am 1. August 2026
- Anlage 2 zum RVG — Gebührentabelle für Rechtsanwaltsgebühren — abgerufen am 1. August 2026
- Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) — Nr. 3100, 3104, 7002, 7008 — abgerufen am 1. August 2026
- § 91 ZPO — Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei — abgerufen am 1. August 2026
- § 788 ZPO — Kosten der Zwangsvollstreckung — abgerufen am 1. August 2026
- § 78 ZPO — Anwaltsprozess, kein Anwaltszwang vor dem Amtsgericht — abgerufen am 1. August 2026
- § 23 GVG — Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, Nr. 2a Wohnraum-Streitigkeiten — abgerufen am 1. August 2026
- § 885a ZPO — Beschränkter Vollstreckungsauftrag (Berliner Räumung) — abgerufen am 1. August 2026
- § 4 GvKostG — Vorschusspflicht für den Gerichtsvollzieher — abgerufen am 1. August 2026
- Kostenverzeichnis zum GvKostG — Nr. 240 und 241 (Entsetzung aus dem Besitz) — abgerufen am 1. August 2026
- § 546a BGB — Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe (Nutzungsentschädigung) — abgerufen am 1. August 2026
- § 286 InsO — Grundsatz der Restschuldbefreiung — abgerufen am 1. August 2026
- § 5 ZPO — Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche — abgerufen am 1. August 2026