Eigentumswohnung kaufen: Worauf müssen Sie bei den Unterlagen achten?
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung prüfen Sie acht Unterlagen: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre mit Vermögensbericht, aktueller Grundbuchauszug und Energieausweis (§ 80 GEG). Fehlt eines davon, ist das selbst schon ein Warnsignal.
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Worauf müssen Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung achten?
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung prüfen Sie acht Unterlagen: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre mit Vermögensbericht, aktueller Grundbuchauszug und Energieausweis (§ 80 GEG). Dazu kommen die Besichtigung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum sowie die Kalkulation von Kaufnebenkosten und laufenden Kosten.
Jedes Dokument beantwortet eine eigene Frage: Was gehört Ihnen allein, was der Gemeinschaft? Worüber streitet die Eigentümergemeinschaft, und welche Maßnahmen hat sie beschlossen, aber noch nicht bezahlt? Wie hoch ist das Hausgeld, und reicht die Instandhaltungsrücklage für das Alter des Gebäudes? Ist der Verkäufer im Grundbuch überhaupt als Eigentümer eingetragen? Verzögert ein Verkäufer die Herausgabe eines dieser Dokumente oder fehlt es ganz, ist das für sich genommen bereits ein Warnsignal.
Welche Unterlagen brauchen Sie vor dem Kauf und was verrät jedes Dokument?
Acht Dokumente entscheiden darüber, ob der Kauf einer Eigentumswohnung sicher ist. Die folgende Tabelle zeigt, was jedes Dokument zeigt und welches Warnsignal auf Probleme hindeutet; die einzelnen Dokumente erklären die folgenden Abschnitte im Detail.
| Dokument | Was es zeigt | Warnsignal |
|---|---|---|
| Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung | Was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist; Nutzungsregeln | Nur als Auszug oder ohne Änderungsurkunden vorhanden |
| Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung | Amtlich bestätigte Lage und Größe Ihrer Räume | Grundriss weicht von der tatsächlichen Wohnung ab |
| Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen | Wiederkehrende Streitthemen, offene Beschlüsse | Dieselbe Maßnahme wird wiederholt vertagt |
| Beschluss-Sammlung | Wortlaut aller Beschlüsse seit 1. Juli 2007, Urteilsformeln der Gerichtsverfahren | Laufende oder wiederkehrende Rechtsstreitigkeiten |
| Wirtschaftsplan | Geplante Einnahmen und Ausgaben, Ihr künftiges Hausgeld | Hausgeld liegt deutlich unter vergleichbaren Objekten |
| Jahresabrechnungen (3 Jahre) mit Vermögensbericht | Tatsächliche Kosten, Stand der Erhaltungsrücklage | Rücklage sinkt von Jahr zu Jahr statt zu wachsen |
| Aktueller Grundbuchauszug | Eigentümer, Lasten, Grundschulden | Verkäufer nicht mit dem Eingetragenen identisch |
| Energieausweis | Energetischer Zustand, Kennwerte, unverbindliche Modernisierungsempfehlungen | Ausweis liegt bei der Besichtigung nicht vor |
Was steht in der Teilungserklärung und warum entscheidet sie über Ihre Rechte?
Die Teilungserklärung legt fest, was Ihnen als Sondereigentum allein gehört und was zum Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer zählt. Teile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind oder gemeinschaftlich genutzt werden, können nie Sondereigentum sein, selbst wenn sie in Ihrer Wohnung liegen (§ 5 Abs. 2 WEG). Fenster, Wohnungseingangstür, Balkonplatte und tragende Wände gehören deshalb in aller Regel allen gemeinsam — wer einen Austausch bezahlt, hängt genau davon ab.
Fordern Sie die Teilungserklärung immer zusammen mit der Gemeinschaftsordnung und allen späteren Änderungsurkunden an, nicht nur die Ursprungsfassung. Wie Sie die einzelnen Klauseln lesen und welche Formulierungen typische Fallen sind, erklärt der Ratgeber Teilungserklärung verstehen. Für eine schnelle Ersteinschätzung Ihrer eigenen Teilungserklärung prüft der Teilungserklärung-Check Klauseln auf typische Risiken.
Was verraten Protokolle der Eigentümerversammlung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung?
Protokolle der Eigentümerversammlung zeigen, worüber die Gemeinschaft streitet und welche Maßnahmen beschlossen, aber noch nicht bezahlt sind — fordern Sie die Protokolle der letzten drei Versammlungen vollständig an, nicht als Auszug. Die Beschluss-Sammlung enthält den Wortlaut aller verkündeten Beschlüsse seit dem 1. Juli 2007 sowie die Urteilsformeln aus Gerichtsverfahren der Gemeinschaft; Einsicht erhält auf Verlangen nur, wer Wohnungseigentümer ist oder von einem Wohnungseigentümer dazu ermächtigt wurde (§ 24 Abs. 7 letzter Satz WEG) — als Kaufinteressent brauchen Sie dafür eine Vollmacht des Verkäufers.
Der Wirtschaftsplan zeigt die geplanten Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres und damit Ihr künftiges Hausgeld; die Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre zeigen, ob die Planung in der Praxis eingehalten wurde (§ 28 Abs. 1 und 2 WEG). Wie Sie ein einzelnes Protokoll Zeile für Zeile auswerten und welche Formulierungen auf Sanierungsstau hindeuten, erklärt der Ratgeber WEG-Protokolle lesen.
Worauf müssen Sie bei Hausgeld, Instandhaltungsrücklage und Sonderumlagen achten?
Prüfen Sie, wie sich das monatliche Hausgeld aufteilt — in Bewirtschaftungskosten und Zuführung zur Erhaltungsrücklage — und ob die Rücklage zum Alter des Gebäudes passt. Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber keinen Betrag (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Als Orientierung dienen in der Praxis die Instandhaltungsansätze aus dem geförderten Wohnungsbau: höchstens 7,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr bei Gebäuden unter 22 Jahren, 9,00 Euro ab 22 Jahren und 11,50 Euro ab 32 Jahren, jeweils zuzüglich 1,00 Euro bei einem maschinell betriebenen Aufzug (§ 28 Abs. 2 II. BV). Diese Sätze binden die Eigentümergemeinschaft nicht, zeigen aber die Größenordnung. Den tatsächlichen Stand bestätigt Ihnen der Verwalter über den Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) — eine Zahl aus dem Exposé genügt nicht.
Fragen Sie zusätzlich nach beschlossenen, aber noch nicht abgerufenen Sonderumlagen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber eine Sonderumlage schuldet, die erst nach dem Eigentumswechsel fällig wird — auch wenn sie vor dem Kauf beschlossen wurde (BGH, Urteil vom 15.12.2017, Az. V ZR 257/16). Für rückständiges Hausgeld des Voreigentümers haften Sie dagegen weder persönlich noch mit der Wohnung (BGH, Urteil vom 13.09.2013, Az. V ZR 209/12). Wie Sie eine Hausgeldabrechnung Position für Position prüfen, zeigt der Ratgeber Hausgeldabrechnung verstehen.
Wie prüfen Sie Zustand der Wohnung und Gemeinschaftseigentum bei der Besichtigung?
Messen Sie die Wohnfläche nach und vergleichen Sie sie mit Exposé, Teilungserklärung und gegebenenfalls Mietvertrag; klären Sie bei Keller, Stellplatz und Dachboden, ob es sich um Sondereigentum oder nur um ein Sondernutzungsrecht handelt. Ein Sondernutzungsrecht wirkt gegen Sie als Käufer nur, wenn es als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist (§ 10 Abs. 3 WEG) — ein Garten, der nur im Exposé auftaucht, ist keiner.
Achten Sie auf Feuchtigkeit und Schimmel in Keller, Bad und an Außenwänden, auf Alter und Zustand von Fenstern, Heizkörpern und Elektroinstallation, und fragen Sie nach baulichen Veränderungen samt zugehörigem Beschluss. Ob Ihre Räume in Lage und Größe mit dem von der Baubehörde bestätigten Plan übereinstimmen (§ 7 Abs. 4 WEG), zeigt der Aufteilungsplan. Wie Sie ihn lesen und Sondereigentum darin erkennen, erklärt der Ratgeber Aufteilungsplan lesen.
Lassen Sie sich bei der Besichtigung außerdem den Energieausweis zeigen: Er weist Kennwerte wie den Energiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes sowie unverbindliche Modernisierungsempfehlungen aus — eine Sanierungspflicht begründet er nicht, solche Pflichten ergeben sich allenfalls unmittelbar aus dem Gesetz. Verkäufer oder Makler müssen Ihnen den Ausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und ihn nach Vertragsabschluss unverzüglich übergeben (§ 80 GEG); fehlt er bei der Besichtigung, verlangen Sie ihn ausdrücklich — seine Nichtvorlage ist ein schlechtes Zeichen für die übrige Dokumentation. Was die einzelnen Kennwerte bedeuten, erklärt das Glossar Energieausweis.
Was kommt finanziell auf Sie zu bei Kaufpreis, Kaufnebenkosten und laufenden Kosten?
Zum Kaufpreis kommen Erwerbsnebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls Maklerprovision. Der gesetzliche Steuersatz der Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG); die Bundesländer dürfen davon abweichen und erheben in der Praxis meist mehr — den für Ihr Bundesland geltenden Satz erfragen Sie beim zuständigen Finanzamt. Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen vom Kaufpreis ab.
Nach dem Kauf kommen laufende Kosten hinzu: Hausgeld, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und die Instandhaltung im eigenen Sondereigentum. Bedenken Sie zudem, dass die Erhaltungsrücklage beim Verkauf nicht ausgezahlt wird — sie gehört der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und bleibt dort, sie wirkt sich nur über den Kaufpreis aus. Wie sich Tilgung, Restschuld und Anschlussfinanzierung über die Laufzeit entwickeln, rechnen Sie vorab mit dem Finanzierungsrechner von binoro durch.
Wie läuft der Kauf ab vom Vertragsentwurf bis zur Grundbucheintragung?
Verlangen Sie den Kaufvertragsentwurf möglichst zwei Wochen vor dem Notartermin: Bei Verbraucherverträgen, die der notariellen Beurkundungspflicht unterliegen (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), soll der Notar darauf hinwirken, dass Sie ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorab mit dem Vertragstext auseinanderzusetzen — im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung; wird die Frist unterschritten, sollen die Gründe dafür in der Niederschrift angegeben werden (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Nutzen Sie die Zeit, um den Entwurf gegen die Unterlagen abzugleichen: Stimmen Miteigentumsanteil, Nummer im Aufteilungsplan und Sondernutzungsrechte? Ist geregelt, wer beschlossene Sonderumlagen trägt und ab wann Sie Hausgeld zahlen?
Vor der Beurkundung prüfen Sie zudem den aktuellen Grundbuchauszug: Abteilung I zeigt, ob der Verkäufer wirklich eingetragener Eigentümer ist, Abteilung II Lasten wie Wegerechte oder Vorkaufsrechte, Abteilung III Grundschulden, die vor der Eintragung gelöscht oder abgelöst werden müssen. Nach der Beurkundung sichert eine Auflassungsvormerkung Ihren Anspruch, bis Kaufpreis gezahlt und Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Wie Sie einen Grundbuchauszug Abteilung für Abteilung lesen, erklärt der Ratgeber Grundbuchauszug lesen.
Wie behalten Sie bei acht Unterlagen und allen Prüfschritten den Überblick?
Am zuverlässigsten mit einer schriftlichen Checkliste, die Sie Punkt für Punkt abhaken, bevor Sie unterschreiben — mündliche Zusagen von Verkäufer oder Makler ersetzen keines der acht Dokumente. Der kostenlose Fragenkatalog ETW-Kauf von binoro führt Sie mit 50 Fragen in sechs Schritten durch Unterlagen, Wohnung, Gemeinschaft, Kosten, vermietete Wohnung und Notartermin — jede Frist und jede Haftungsregel mit Fundstelle belegt. Ihre Haken bleiben im Browser gespeichert, die Liste selbst ist druckbar.
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Teilungserklärung jetzt prüfen lassenHäufige Fragen
Welche Unterlagen braucht man beim Kauf einer Eigentumswohnung?
Acht Dokumente sind entscheidend: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen der letzten drei Jahre mit Vermögensbericht, aktueller Grundbuchauszug und Energieausweis. Für die Beschluss-Sammlung brauchen Sie als Kaufinteressent eine Vollmacht des Verkäufers, weil das Einsichtsrecht nach § 24 Abs. 7 letzter Satz WEG nur Eigentümern und den von ihnen ermächtigten Dritten zusteht.
Auf was muss ich beim Wohnungskauf achten?
Neben den acht Kaufunterlagen prüfen Sie bei der Besichtigung, was Sonder- und was Gemeinschaftseigentum ist, sowie Feuchtigkeit, Alter der Haustechnik und bauliche Veränderungen. Kalkulieren Sie Kaufnebenkosten wie die Grunderwerbsteuer von gesetzlich 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG, länderabhängig oft höher) und laufende Kosten wie Hausgeld und Grundsteuer ein, bevor Sie den Kaufvertragsentwurf verlangen.
Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage einer Eigentumswohnung sein?
Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber keinen Betrag (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Als Orientierung dienen die Instandhaltungsansätze aus dem geförderten Wohnungsbau: höchstens 7,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr bei Gebäuden unter 22 Jahren, 9,00 Euro ab 22 Jahren, 11,50 Euro ab 32 Jahren, jeweils plus 1,00 Euro bei Aufzug (§ 28 Abs. 2 II. BV). Den tatsächlichen Stand bestätigt der Vermögensbericht.
Muss ich Hausgeldschulden des Voreigentümers übernehmen?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Käufer einer Eigentumswohnung weder persönlich noch mit der Wohnung für rückständiges Hausgeld des Voreigentümers haften (BGH, Urteil vom 13.09.2013, Az. V ZR 209/12). Das Vorrecht der Gemeinschaft greift nur in der Zwangsversteigerung. Fragen Sie trotzdem nach den Rückständen der gesamten Gemeinschaft — sie sind ein Frühindikator für Probleme.
Muss ich eine vor meinem Kauf beschlossene Sonderumlage zahlen?
Ja, wenn sie erst nach dem Eigentumswechsel fällig wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Erwerber eine solche Sonderumlage schuldet, selbst wenn sie vor dem Kauf beschlossen wurde (BGH, Urteil vom 15.12.2017, Az. V ZR 257/16). Ohne ausdrückliche Regelung wird sie erst mit dem Abruf durch den Verwalter fällig — fragen Sie deshalb ausdrücklich nach beschlossenen, aber noch nicht abgerufenen Umlagen.
Was verrät der Energieausweis beim Kauf einer Eigentumswohnung?
Der Energieausweis zeigt den energetischen Zustand des Gebäudes und damit einen Teil der künftigen Heizkosten. Verkäufer oder Makler müssen ihn spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und unverzüglich nach Vertragsabschluss übergeben (§ 80 GEG). Fehlt er bei der Besichtigung, verlangen Sie ihn ausdrücklich — seine Nichtvorlage ist ein schlechtes Zeichen für die übrige Dokumentation.
Wie läuft der Kauf einer Eigentumswohnung Schritt für Schritt ab?
Nach Einigung über den Kaufpreis prüfen Sie die acht Unterlagen, besichtigen Wohnung und Gemeinschaftseigentum und verlangen den Kaufvertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor dem Notartermin (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Nach der notariellen Beurkundung sichert eine Auflassungsvormerkung Ihren Anspruch ab, bis der Kaufpreis gezahlt ist und Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.
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Teilungserklärung
Notarielle Erklärung, die ein Gebäude in einzelne Eigentumswohnungen (Sondereigentum) und gemeinschaftliche Teile aufteilt.
GlossarGemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung regelt Nutzung, Kosten und Stimmrecht einer Eigentümergemeinschaft — oft Teil der Teilungserklärung.
GlossarAufteilungsplan
Der Aufteilungsplan ist die amtlich bestätigte Bauzeichnung, die Sonder- und Gemeinschaftseigentum in einem Gebäude nummeriert abgrenzt.
GlossarAbgeschlossenheitsbescheinigung
Amtliche Bestätigung, dass eine Wohnung baulich in sich abgeschlossen ist — Voraussetzung, um sie als Eigentumswohnung einzeln zu verkaufen.
GlossarSondereigentum
Sondereigentum ist der Teil einer Eigentumswohnung, der einem Eigentümer allein gehört — etwa die Innenräume, nicht aber tragende Wände oder das Dach.
GlossarGemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum ist alles, was allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehört — etwa Grundstück, Dach, tragende Wände und Treppenhaus.
GlossarMiteigentumsanteil
Der Miteigentumsanteil ist der im Grundbuch eingetragene Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum — Maßstab für Kosten, nicht für das Stimmrecht.
GlossarSondernutzungsrecht
Ein Sondernutzungsrecht erlaubt einem Eigentümer die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums, etwa Garten oder Stellplatz.
GlossarHausgeld
Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung der Eigentümer an die Gemeinschaft für Kosten und Rücklage — keine staatliche Leistung wie Wohngeld.
GlossarInstandhaltungsrücklage
Rücklage der Eigentümergemeinschaft für künftige Instandhaltung, steuerlich erst bei tatsächlicher Verausgabung absetzbar.
GlossarGrundbuch
Amtliches Register, das Eigentum und Belastungen an Grundstücken verzeichnet und dessen Eintragungen als richtig gelten.
GlossarAuflassungsvormerkung
Vorläufige Grundbuch-Eintragung, die den Käufer bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung vor Doppelverkauf und Zugriffen schützt.
GlossarEnergieausweis
Der Energieausweis dokumentiert den Energiebedarf oder -verbrauch eines Gebäudes und muss bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden.
GlossarKaufnebenkosten
Zusatzkosten beim Immobilienkauf neben dem Kaufpreis — vor allem Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch sowie oft Maklercourtage.
GlossarGrunderwerbsteuer
Steuer auf den Grundstückskauf, die jedes Bundesland selbst festlegt — aktuell zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.
GlossarEigentümergemeinschaft
Die Eigentümergemeinschaft (GdWE) ist seit 2020 rechtsfähig und Trägerin der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
GlossarWEG-Verwalter
Der WEG-Verwalter verwaltet die Eigentümergemeinschaft; seit Dezember 2023 besteht grundsätzlich Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.
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RatgeberQuellen
- § 5 WEG — Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums — abgerufen am 1. August 2026
- § 7 WEG — Grundbuchvorschriften (Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) — abgerufen am 1. August 2026
- § 10 WEG — Allgemeine Grundsätze (Wirkung gegen den Sondernachfolger) — abgerufen am 1. August 2026
- § 19 WEG – Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss — abgerufen am 1. August 2026
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift — abgerufen am 1. August 2026
- § 28 Abs. 2 II. BV – Instandhaltungskosten — abgerufen am 1. August 2026
- § 28 Abs. 2 II. BV – Instandhaltungskosten — abgerufen am 1. August 2026
- § 80 GEG — Pflichtangaben, Vorlage und Übergabe des Energieausweises — abgerufen am 1. August 2026
- § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass — abgerufen am 1. August 2026
- § 17 BeurkG – Grundsatz — abgerufen am 1. August 2026
- § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung — abgerufen am 1. August 2026
- GNotKG — Gerichts- und Notarkostengesetz — abgerufen am 1. August 2026