Aufteilungsplan lesen: Gehören Keller und Stellplatz wirklich Ihnen?
Ob Keller und Stellplatz rechtlich zur Wohnung gehören, entscheidet der Aufteilungsplan, nicht das Exposé: Nur Räume und Stellplätze mit eigener Nummer als Sondereigentum gehören fest zur Einheit (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) – bei Außenstellplätzen erst seit der WEG-Reform 2020. Ohne Zuordnung bleibt die Fläche Gemeinschaftseigentum; ein Nutzungsrecht besteht nur, wenn es als Sondernutzungsrecht vereinbart wurde.
Stand:
Was ist ein Aufteilungsplan und wofür brauchen Käufer ihn?
Ein Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde bescheinigte Bauzeichnung, die zeigt, wie ein Gebäude in einzelne Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt ist – Grundlage jeder Eigentumswohnung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG. Er ist Bestandteil der Teilungserklärung und liegt gemeinsam mit dieser bei der Grundakte des Grundbuchamts.
Für Käufer ist er mehr als eine Formalität: Erst der Plan zeigt verbindlich, welche Räume – Wohnung, Keller, Abstellraum, Stellplatz – tatsächlich zur angebotenen Einheit gehören. Exposé, Grundriss oder mündliche Zusagen des Verkäufers sind dafür keine verlässliche Quelle, weil sie den rechtlichen Zuschnitt oft vereinfachen oder inzwischen veraltet sind.
Wie liest man einen Aufteilungsplan? Was bedeuten Nummern und Schraffuren?
Jede Sondereigentums-Einheit trägt im Aufteilungsplan eine fortlaufende Nummer, die exakt der Nummer in der Eintragungsbewilligung und im Grundbuch entspricht – nur so lässt sich ein Raum eindeutig einer Einheit zuordnen. Farbige Schraffuren oder Kolorierungen markieren zusätzlich, welche Flächen zu welcher Nummer gehören; unschraffierte oder weiß dargestellte Bereiche wie Treppenhaus, Flur oder Technikraum sind in der Regel Gemeinschaftseigentum.
| Merkmal im Plan | Bedeutung | Was Sie prüfen sollten |
|---|---|---|
| Fortlaufende Nummer (z. B. Wohnung 3, Keller 3) | Kennzeichnet die Sondereigentums-Einheit gemäß Eintragungsbewilligung | Stimmt die Nummer mit Kaufvertragsentwurf und Grundbuchauszug überein? |
| Farbige Schraffur oder Kolorierung | Markiert die Flächen, die zu einer bestimmten Einheit gehören | Ist die Schraffur innerhalb eines Raums durchgängig oder wechselt sie? |
| Unschraffierte, weiße Flächen | In der Regel Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Flur, Technikraum) | Ist ein beworbener „Abstellraum“ tatsächlich schraffiert oder weiß dargestellt? |
| Markierte Fläche ohne eigene Nummer (z. B. Stellplatz) | Räumlich gekennzeichneter, aber nicht als Sondereigentum ausgewiesener Bereich | Hat der Stellplatz eine eigene Nummer oder nur eine Markierung ohne Nummer? |
Prüfen Sie bei jedem Raum, ob Nummer und Schraffur durchgängig zur selben Einheit gehören. Schon ein Wechsel innerhalb eines vermeintlich einheitlichen Raums kann bedeuten, dass ein Teil davon rechtlich zu einer anderen Wohnung oder zum Gemeinschaftseigentum zählt.
Ein Muster-Ausschnitt aus einem Aufteilungsplan listet die Einheiten meist tabellarisch neben der Zeichnung auf. Ein typischer Auszug sieht so aus:
| Nr. | Art der Einheit | Lage |
|---|---|---|
| 3 | Wohnung | 2. Obergeschoss |
| 3 | Kellerraum | Untergeschoss |
| 12 | Tiefgaragenstellplatz | Tiefgarage |
Entscheidend ist dabei ausschließlich, welche Nummer im Plan neben welcher farbig markierten Fläche steht – nicht die Bezeichnung im Exposé oder auf dem Grundriss.
Gehören Keller und Stellplatz wirklich zur Wohnung?
Nur wenn Keller oder Stellplatz im Aufteilungsplan mit einer eigenen Nummer als Sondereigentum ausgewiesen sind, gehören sie fest und dauerhaft zur Einheit – alles andere ist Gemeinschaftseigentum, an dem allenfalls ein Sondernutzungsrecht bestehen kann. Stellplätze gelten für die Einräumung von Sondereigentum als Räume (§ 3 Abs. 1 WEG); an Garagenstellplätzen mit dauerhafter Markierung war Sondereigentum auch schon vor der WEG-Reform 2020 (WEMoG) möglich, an Außenstellplätzen dagegen meist nur ein Sondernutzungsrecht.
Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Sondereigentum ist im Grundbuch als eigene Einheit eingetragen und lässt sich als solche unabhängig verkaufen, belasten oder vererben – das gilt aber nur für Räume mit eigener Nummer, etwa einen Stellplatz als eigenständiges Teileigentum. Trägt ein Kellerraum dieselbe Nummer wie die Wohnung, ist er unselbständiger Bestandteil dieser Einheit und lässt sich nicht getrennt von der Wohnung veräußern. Ein Sondernutzungsrecht ist dagegen nur ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum – die Fläche selbst bleibt Eigentum aller Wohnungseigentümer, was bei Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft, bei der Finanzierung oder beim Wiederverkauf eine Rolle spielt. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Sondernutzungsrecht an Garten und Stellplatz sowie im Glossarbeitrag Sondernutzungsrecht.
Ob ein Keller als eigene Nummer im Plan geführt wird oder nur eine markierte Fläche ohne Zuordnung ist, sehen Sie ausschließlich im Aufteilungsplan selbst – nicht im Exposé und nicht bei der Besichtigung.
Was unterscheidet Aufteilungsplan, Teilungserklärung und Grundriss?
Der Aufteilungsplan zeigt zeichnerisch die Raumaufteilung mit Nummern, die Teilungserklärung regelt rechtlich, welche Rechte und Pflichten an diesen Nummern hängen, und der Grundriss aus dem Exposé ist meist nur eine unverbindliche Vermarktungsskizze ohne rechtliche Bindung.
- Aufteilungsplan: amtlich bescheinigte Bauzeichnung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, Grundlage der Grundbucheintragung.
- Teilungserklärung: begründet das Wohnungseigentum, legt Miteigentumsanteile fest und enthält meist die Gemeinschaftsordnung mit Regeln zu Sondernutzungsrechten – Details im Ratgeber Teilungserklärung verstehen.
- Grundriss im Exposé: dient der Vermarktung, ist nicht amtlich geprüft und kann von der tatsächlichen Aufteilung im Plan abweichen.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung: bestätigt, dass Wohnungen baulich in sich abgeschlossen sind – neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Eintragung, erklärt im Ratgeber Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Wo bekommen Käufer den Aufteilungsplan und was kostet das?
Den Aufteilungsplan erhalten Käufer regulär über den Verkäufer, den Makler oder die Hausverwaltung, da er Teil der Grundakte beim Grundbuchamt ist; alternativ lässt sich die Grundakte bei berechtigtem Interesse dort auch direkt einsehen. Die Einsicht selbst ist dabei kostenlos, Gebühren fallen erst für Abschriften oder Ausdrucke an. Wie Sie die Einsicht konkret beantragen und mit welchen Gebühren im Einzelnen zu rechnen ist, erklären die Ratgeber Teilungserklärung anfordern und Teilungserklärung: Kosten im Detail, da der Aufteilungsplan üblicherweise gemeinsam mit der Teilungserklärung geführt wird.
Liegt vor dem Notartermin kein Aufteilungsplan vor, sollten Sie ihn aktiv beim Verkäufer oder der Verwaltung einfordern, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben – ohne den Plan lässt sich die Zuordnung von Keller und Stellplatz nicht verbindlich prüfen.
Was gilt, wenn Wohnung oder Keller vom Aufteilungsplan abweichen?
Weicht die tatsächliche Nutzung von der Zuordnung im Aufteilungsplan ab, bleibt grundsätzlich der Plan maßgeblich: Sondereigentum entsteht nur an Räumen und Stellplätzen, die dort einer Einheit mit eigener Nummer zugeordnet sind (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Ein Raum, der im Plan keiner Einheit zugeordnet ist, wird dadurch nicht automatisch zu Sondereigentum, nur weil er tatsächlich seit Jahren mitgenutzt wird.
Solche Abweichungen zwischen Plan, Exposé und Besichtigung sind in der Praxis keine Seltenheit. Die folgende Tabelle zeigt typische Fälle:
| Fall | Was im Aufteilungsplan steht | Was in der Praxis abweicht | Was das für Käufer bedeutet |
|---|---|---|---|
| Kellerraum vertauscht | Keller Nr. 3 ist der Wohnung Nr. 3 zugeordnet | Verkäufer nutzt tatsächlich Keller Nr. 5, weil Räume baulich vertauscht wurden | Rechtlich gehört nur der im Plan zugeordnete Raum zur Einheit, nicht der faktisch genutzte |
| Hobbyraum als Wohnraum ausgebaut | Ausgewiesen als Kellerraum bzw. Nebenraum ohne Wohnnutzung | Vorbesitzer hat den Raum als Hobby- oder Wohnraum ausgebaut und im Exposé beworben | Die Nutzung als Wohnraum kann formell unzulässig sein, die Fläche zählt meist nicht zur Wohnfläche |
| Stellplatz ohne eigene Nummer | Fläche im Plan markiert, aber ohne eigene Sondereigentums-Nummer | Verkäufer bezeichnet den Stellplatz im Exposé als „zur Wohnung gehörend“ | Es besteht oft nur ein Sondernutzungsrecht, kein Sondereigentum – relevant bei Verkauf oder Belastung |
| Zusätzlicher Kellerraum ohne Plan-Zuordnung | Nicht als eigene Einheit im Plan erfasst | Raum wird seit Jahren faktisch mitgenutzt | Ohne Zuordnung im Plan besteht kein Sondereigentum, allenfalls eine geduldete Nutzung |
Für Käufer bedeutet das: Der Abgleich zwischen Aufteilungsplan, Exposé-Angaben und dem tatsächlichen Zustand vor Ort bei der Besichtigung ist der zentrale Prüfschritt vor dem Notartermin – nicht die Beschreibung im Exposé allein.
Worauf sollten Käufer den Aufteilungsplan vor dem Notartermin prüfen?
Prüfen Sie vor der Unterschrift systematisch, ob die im Exposé beworbenen Räume – insbesondere Keller und Stellplatz – im Aufteilungsplan mit der passenden Nummer als Sondereigentum ausgewiesen sind und ob diese Nummer mit der Nummer im Grundbuch übereinstimmt.
- Stimmen die Nummern von Wohnung, Keller und Stellplatz im Aufteilungsplan mit den Angaben im Kaufvertragsentwurf und im Grundbuchauszug überein?
- Ist der Keller als eigene Nummer im Plan geführt oder nur als unzugeordnete Fläche dargestellt?
- Hat der Stellplatz eine eigene Nummer als Sondereigentum oder handelt es sich nur um ein Sondernutzungsrecht laut Gemeinschaftsordnung?
- Deckt sich das, was Sie bei der Besichtigung vor Ort gesehen haben, mit Schraffur und Nummerierung im Plan – oder wurden Räume erkennbar umgebaut?
- Ist ein als Wohn- oder Hobbyraum genutzter Kellerraum im Plan tatsächlich als Wohnraum oder nur als Nebenraum ausgewiesen?
Weil Aufteilungsplan, Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung oft mehrere Dutzend Seiten umfassen und juristisch formuliert sind, lohnt sich vor dem Notartermin ein strukturierter Abgleich. Der Teilungserklärung-Check von binoro prüft Ihre Teilungserklärung automatisiert auf Risikoklauseln und fehlende Angaben – für 9,90 € inkl. USt. Ob Nummerierung und Zuordnung im Aufteilungsplan zum Grundbuchauszug passen, gleichen Sie zusätzlich selbst ab.
Werkzeug verfügbar
Teilungserklärung-Check
Prüft Ihre Teilungserklärung auf typische Risikoklauseln und fehlende Angaben – für 9,90 € inkl. USt, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.
Teilungserklärung jetzt prüfen lassenHäufige Fragen
Was ist ein Aufteilungsplan?
Der Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde bescheinigte Bauzeichnung, die zeigt, wie ein Gebäude in einzelne Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt ist. Er ist nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch und liegt gemeinsam mit der Teilungserklärung beim Grundbuchamt.
Gehört der Keller automatisch zur Eigentumswohnung?
Nein. Der Keller gehört nur dann fest zur Wohnung, wenn er im Aufteilungsplan mit einer eigenen Nummer als Sondereigentum dieser Einheit ausgewiesen ist. Fehlt diese Zuordnung, bleibt der Raum Gemeinschaftseigentum, auch wenn er tatsächlich seit Jahren wie ein Kellerabteil der Wohnung genutzt wird.
Gehört ein Stellplatz rechtlich zur Wohnung?
Nur wenn der Stellplatz im Aufteilungsplan eine eigene Nummer als Sondereigentum trägt, da Stellplätze dafür als Räume gelten (§ 3 Abs. 1 WEG). An Garagenstellplätzen war das schon vor der WEG-Reform 2020 (WEMoG) möglich, an Außenstellplätzen erst seither. Ohne eigene Nummer besteht meist nur ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum.
Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrecht?
Sondereigentum ist eigenständiges, im Grundbuch eingetragenes Eigentum an einem im Aufteilungsplan mit eigener Nummer zugeordneten Raum oder Stellplatz und lässt sich als solches unabhängig verkaufen oder belasten. Ein Sondernutzungsrecht ist dagegen nur ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an einer Fläche, die weiterhin allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehört, etwa an Garten- oder Stellplatzflächen.
Was passiert, wenn die Wohnung in der Realität vom Aufteilungsplan abweicht?
Maßgeblich bleibt grundsätzlich die Zuordnung im Aufteilungsplan. Ein Raum, der dort nicht der Einheit zugeordnet ist, wird nicht automatisch Sondereigentum, nur weil er faktisch anders genutzt wird. Solche Abweichungen, etwa vertauschte Kellerräume, sollten Käufer vor dem Notartermin mit Verkäufer oder Verwaltung klären.
Wo bekomme ich den Aufteilungsplan als Kaufinteressent?
Üblicherweise über den Verkäufer, den Makler oder die Hausverwaltung, da der Plan Teil der Grundakte beim Grundbuchamt ist. Alternativ lässt sich die Grundakte beim Grundbuchamt einsehen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen; für Abschriften oder Ausdrucke können dabei Gebühren anfallen, die eigentliche Einsicht selbst ist in diesem Fall kostenlos.
Was ist der Unterschied zwischen Aufteilungsplan und Grundriss im Exposé?
Der Aufteilungsplan ist eine amtlich bescheinigte, rechtlich verbindliche Bauzeichnung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG. Der Grundriss im Exposé ist dagegen eine unverbindliche Vermarktungsskizze, die von der tatsächlichen Raumaufteilung abweichen kann und deshalb kein Ersatz für den Plan ist.
Muss ich den Aufteilungsplan vor dem Notartermin prüfen lassen?
Verpflichtend ist das nicht, aber sinnvoll: Da nur der Aufteilungsplan verbindlich zeigt, ob Keller und Stellplatz zur Einheit gehören, lohnt sich vor der Unterschrift ein Abgleich zwischen Plan, Exposé und dem bei der Besichtigung gesehenen Zustand – etwa mit einem spezialisierten Prüfdienst oder durch eigenen Vergleich der Nummern mit dem Grundbuchauszug.
Verwandte Begriffe & Artikel
Aufteilungsplan
Der Aufteilungsplan ist die amtlich bestätigte Bauzeichnung, die Sonder- und Gemeinschaftseigentum in einem Gebäude nummeriert abgrenzt.
GlossarSondereigentum
Sondereigentum ist der Teil einer Eigentumswohnung, der einem Eigentümer allein gehört — etwa die Innenräume, nicht aber tragende Wände oder das Dach.
GlossarSondernutzungsrecht
Ein Sondernutzungsrecht erlaubt einem Eigentümer die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums, etwa Garten oder Stellplatz.
GlossarGemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum ist alles, was allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehört — etwa Grundstück, Dach, tragende Wände und Treppenhaus.
GlossarTeilungserklärung
Notarielle Erklärung, die ein Gebäude in einzelne Eigentumswohnungen (Sondereigentum) und gemeinschaftliche Teile aufteilt.
GlossarAbgeschlossenheitsbescheinigung
Amtliche Bestätigung, dass eine Wohnung baulich in sich abgeschlossen ist — Voraussetzung, um sie als Eigentumswohnung einzeln zu verkaufen.
GlossarTeilungserklärung der Eigentumswohnung: Was drinsteht und worauf Käufer achten müssen
Die Teilungserklärung legt fest, was zur Wohnung gehört. So lesen Käufer sie richtig — inklusive Checkliste zu Kosten, Öffnungsklauseln und Vermietungsverboten.
RatgeberSondernutzungsrecht an Garten und Stellplatz: Was Käufer prüfen müssen
Ein Sondernutzungsrecht macht Garten oder Stellplatz nicht zu Eigentum. Es entsteht per Vereinbarung (§ 10 WEG) und bindet Käufer nur mit Grundbucheintrag.
RatgeberAbgeschlossenheitsbescheinigung: Warum sie zur Teilungserklärung gehört
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt behördlich die bauliche Trennung einer Wohnung – Pflichtanlage zur Teilungserklärung nach § 7 Abs. 4 WEG.
RatgeberTeilungserklärung anfordern: Wo bekommen Sie sie her?
Die Teilungserklärung gibt es kostenlos von Verkäufer oder Verwaltung, sonst für 5 bis 20 Euro beim Grundbuchamt – mit Muster-Anschreiben und Kosten-Tabelle.
RatgeberWas kostet eine Teilungserklärung?
Eine neue Teilungserklärung kostet beim Notar wertabhängig 435 bis über 3.000 Euro netto, eine Abschrift beim Grundbuchamt kostet nur 10 bis 20 Euro.
RatgeberEigentumswohnung kaufen: Worauf müssen Sie bei den Unterlagen achten?
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung prüfen Sie acht Unterlagen – von der Teilungserklärung bis zum Energieausweis. Die Tabelle zeigt, was jedes Dokument verrät.
RatgeberQuellen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 7 Grundbuchvorschriften — abgerufen am 1. August 2026
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG), § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum — abgerufen am 1. August 2026