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Grundbuch

Was bedeutet das genau?

Das Grundbuch ist ein amtliches, beim Grundbuchamt (meist am Amtsgericht) geführtes Register, das die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken dokumentiert. Es gliedert sich in ein Bestandsverzeichnis mit Lage und Größe des Grundstücks sowie drei Abteilungen: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II listet Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte, Nießbrauch oder Vorkaufsrechte, Abteilung III die Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken.

Für den Rechtsverkehr gilt die gesetzliche Vermutung, dass der eingetragene Inhalt richtig ist (§ 891 BGB). Wer sich gutgläubig auf eine fehlerhafte Eintragung verlässt, ist zusätzlich durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geschützt (§ 892 BGB). Verfahren und Führung des Grundbuchs regelt die Grundbuchordnung (GBO).

Rechtsgrundlage: § 891 BGB, § 892 BGB

Beispiel

Vor dem Notartermin lässt sich ein Käufer einen aktuellen Grundbuchauszug zeigen. Darin sieht er, dass der Verkäufer tatsächlich als Eigentümer eingetragen ist (Abteilung I) und dass die frühere Bankfinanzierung des Verkäufers bereits gelöscht wurde (Abteilung III) — es lastet also keine fremde Grundschuld mehr auf dem Haus.

Verwandte Begriffe

Auflassungsvormerkung · Grundschuld · Grunddienstbarkeit · Erbbaurecht (Erbpacht)