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Grunddienstbarkeit

Was bedeutet das genau?

Eine Grunddienstbarkeit belastet ein Grundstück (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück). Sie kann dem Berechtigten bestimmte Nutzungen erlauben, etwa ein Wege- oder Leitungsrecht, dem Eigentümer bestimmte Handlungen verbieten oder die Ausübung eines Rechts auf dem eigenen Grundstück ausschließen (§ 1018 BGB).

Die Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks (Abteilung II) eingetragen und bindet automatisch jeden künftigen Eigentümer beider Grundstücke — anders als eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Nachbarn, die bei einem Verkauf ins Leere laufen würde.

Rechtsgrundlage: § 1018 BGB

Beispiel

Ein Hinterliegergrundstück hat keinen eigenen Zugang zur Straße. Die Eigentümerin lässt sich deshalb ein Wegerecht über das Vorderliegergrundstück als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen — auch wenn beide Grundstücke später verkauft werden, bleibt der Weg gesichert.

Verwandte Begriffe

Grundbuch · Baulast · Nießbrauch · Wohnrecht (Wohnungsrecht)