Nießbrauch
Was bedeutet das genau?
Der Nießbrauch ist das umfassende Recht, eine fremde Sache zu nutzen und sämtliche Nutzungen daraus zu ziehen — bei einer Immobilie also selbst darin zu wohnen oder sie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten (§ 1030 BGB). Das Eigentum selbst bleibt beim bisherigen Eigentümer; der Nießbraucher erwirbt kein Eigentum, sondern nur das dingliche Nutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen wird.
Anders als das Wohnrecht erlaubt der Nießbrauch ausdrücklich auch die Vermietung an Dritte und die Fruchtziehung. In der Praxis wird er häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt: Eltern übertragen die Immobilie bereits zu Lebzeiten an die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch und damit die Erträge bis zum eigenen Lebensende vor.
Rechtsgrundlage: § 1030 BGB
Beispiel
Eine Mutter überträgt ihr Mietshaus notariell an ihren Sohn, behält sich aber den lebenslangen Nießbrauch vor. Sie kassiert weiterhin die Mieteinnahmen aller Wohnungen, während der Sohn bereits als Eigentümer im Grundbuch steht.
Verwandte Begriffe
Wohnrecht (Wohnungsrecht) · Grundbuch · Erbschaftsteuer auf Immobilien · Instandhaltungsrücklage