Erbschaftsteuer auf Immobilien
Was bedeutet das genau?
Erbt jemand eine Immobilie, bewertet das Finanzamt sie zum Verkehrswert am Todestag; davon wird der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG abgezogen — 500.000 Euro für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro je Kind. Nur der übersteigende Betrag wird je nach Steuerklasse und Höhe mit 7 bis 50 Prozent besteuert.
Für ein selbst genutztes Familienheim gilt zusätzlich eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG: Ehepartner erben es unbegrenzt steuerfrei, Kinder bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, wenn sie unverzüglich einziehen und mindestens zehn Jahre selbst darin wohnen. Wird diese Frist ohne zwingenden Grund — etwa Pflegebedürftigkeit — unterschritten, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Rechtsgrundlage: § 13 ErbStG, § 16 ErbStG
Beispiel
Frau Winter erbt von ihrem verstorbenen Vater dessen selbst bewohntes Einfamilienhaus mit 160 Quadratmetern Wohnfläche. Sie zieht innerhalb weniger Monate ein und bleibt dauerhaft dort wohnen — damit fällt für das Haus keine Erbschaftsteuer an, unabhängig von seinem Verkehrswert.
Verwandte Begriffe
Verkehrswert · Grunderwerbsteuer · Spekulationssteuer · Wohnrecht (Wohnungsrecht)