Wohnrecht (Wohnungsrecht)
Was bedeutet das genau?
Das Wohnrecht — juristisch Wohnungsrecht — berechtigt eine Person, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen, ohne selbst Eigentümerin zu sein (§ 1093 BGB). Es zählt zu den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, wird im Grundbuch eingetragen und zielt — anders als der Nießbrauch — grundsätzlich auf das eigene Wohnen und nicht auf die Vermietung an Dritte.
Wird es lebenslang und unentgeltlich eingeräumt, bleibt es auch bei einem späteren Verkauf des Hauses bestehen, denn es haftet am Grundstück und bindet jeden neuen Eigentümer.
Rechtsgrundlage: § 1093 BGB
Beispiel
Ein Vater überträgt sein Einfamilienhaus zu Lebzeiten an seine Tochter, lässt sich aber ein lebenslanges Wohnrecht an der Einliegerwohnung im Erdgeschoss ins Grundbuch eintragen. Selbst wenn die Tochter das Haus später verkauft, darf der Vater dort bis zu seinem Tod wohnen bleiben.
Verwandte Begriffe
Nießbrauch · Grundbuch · Erbschaftsteuer auf Immobilien · Wohnungseigentum