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Erbbaurecht (Erbpacht)

Was bedeutet das genau?

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen (§ 1 ErbbauRG). Der Erbbauberechtigte zahlt dem Grundstückseigentümer im Gegenzug einen wiederkehrenden Erbbauzins (§ 9 ErbbauRG). Die Laufzeit legen die Vertragsparteien frei fest — üblich sind 75 bis 99 Jahre, eine gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer schreibt das Gesetz nicht vor.

Verstößt der Erbbauberechtigte schwerwiegend gegen den Vertrag — etwa durch Zahlungsverzug von mindestens zwei Jahresraten — kann der Grundstückseigentümer den sogenannten Heimfall verlangen und das Erbbaurecht gegen angemessene Vergütung zurückfordern (§§ 2 Nr. 4, 32 ErbbauRG).

Rechtsgrundlage: § 1 ErbbauRG, § 32 ErbbauRG

Beispiel

Eine Kirchengemeinde vergibt ein Grundstück im Neubaugebiet nicht zum Verkauf, sondern im Erbbaurecht für 80 Jahre. Die Bauherrin errichtet darauf ihr Einfamilienhaus, zahlt der Gemeinde jährlich rund 1.200 Euro Erbbauzins und spart sich so den Grundstückskaufpreis — muss den Boden aber am Ende der Laufzeit zurückgeben oder den Vertrag verlängern.

Verwandte Begriffe

Grundbuch · Grundschuld · Beleihungswert · Bodenrichtwert