Auflassungsvormerkung
Was bedeutet das genau?
Die Auflassungsvormerkung ist eine vorläufige Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Übereignung des Grundstücks sichert, solange die endgültige Eigentumsumschreibung noch aussteht (§ 883 BGB). Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück in dieser Zwischenzeit wirksam ein zweites Mal verkauft, weiter belastet oder dass Gläubiger des Verkäufers darauf zugreifen.
Der Notar beantragt die Vormerkung meist unmittelbar nach der Beurkundung des Kaufvertrags. Erst wenn sie eingetragen ist, fordert er üblicherweise die Zahlung des Kaufpreises an — das gibt auch dem Käufer Sicherheit, bevor sein Geld fließt.
Rechtsgrundlage: § 883 BGB
Beispiel
Zwischen Notartermin und Grundbucheintragung liegen oft acht bis zwölf Wochen. Ohne Auflassungsvormerkung könnte der Verkäufer das Haus in dieser Zeit theoretisch noch einmal verkaufen oder ein Gläubiger könnte es pfänden lassen — die Vormerkung schließt das aus und schützt die Käuferin, bis sie offiziell als Eigentümerin im Grundbuch steht.
Verwandte Begriffe
Grundbuch · Notaranderkonto · Zwangsversteigerung · Grunderwerbsteuer