Notaranderkonto
Was bedeutet das genau?
Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, über das ein Notar im Rahmen einer Immobilientransaktion Geld verwahrt und erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen weiterleitet — etwa den Kaufpreis erst an den Verkäufer auszahlt, wenn die Auflassungsvormerkung eingetragen und störende Vorlasten gelöscht sind. Notare dürfen ein solches Verwahrgeschäft aber nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse der Beteiligten durchführen (§ 57 BeurkG), denn der direkte Kaufpreisfluss zwischen den Parteien ist der gesetzliche Regelfall.
Sinnvoll oder nötig ist das Anderkonto etwa, wenn eine im Grundbuch eingetragene Belastung erst mit dem Kaufpreis abgelöst werden muss, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig befriedigt werden müssen oder wenn eine Zwischenfinanzierung ausgezahlt werden soll, bevor der Käufer als Eigentümer feststeht.
Rechtsgrundlage: § 57 BeurkG
Beispiel
Auf dem zu verkaufenden Haus lastet noch eine Grundschuld der finanzierenden Bank des Verkäufers. Damit die Käuferin sicher sein kann, dass ihr Geld nicht an eine unbereinigte Belastung verloren geht, zahlt sie den Kaufpreis auf das Notaranderkonto ein — der Notar löst damit zuerst die alte Grundschuld ab und leitet erst danach den Restbetrag an den Verkäufer weiter.
Verwandte Begriffe
Auflassungsvormerkung · Grunderwerbsteuer · Grundbuch · Zwischenfinanzierung