Zwangsversteigerung
Was bedeutet das genau?
Bei einer Zwangsversteigerung verwertet das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht eine Immobilie öffentlich, meist weil ein Gläubiger — etwa eine Bank aus einer Grundschuld — offene Forderungen nicht anders durchsetzen kann. Grundlage ist das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Vor dem Termin lässt das Gericht den Verkehrswert der Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen; er bildet die Grundlage für zwei gesetzliche Wertgrenzen.
Bleibt das höchste Gebot unter fünf Zehnteln des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen (§ 85a ZVG). Zwischen fünf und sieben Zehnteln kann ein Gläubiger, dessen Forderung durch das Gebot nicht gedeckt ist, die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). Den bar zu zahlenden Teil des Gebots — abzüglich der Rechte, die bestehen bleiben — nennt man Bargebot.
Beispiel
Eine Eigentumswohnung wird versteigert, weil die Eigentümerin ihre Kreditraten nicht mehr zahlt. Der Sachverständige stellt einen Verkehrswert von 240.000 Euro fest. Das höchste Gebot im Termin liegt bei 110.000 Euro — weniger als fünf Zehntel des Werts. Das Amtsgericht versagt den Zuschlag, und es wird ein neuer Termin mit neuem Höchstgebot angesetzt.
Verwandte Begriffe
Zwangssicherungshypothek · Verkehrswert · Grundschuld · Grundbuch