Zwangssicherungshypothek
Was bedeutet das genau?
Die Zwangssicherungshypothek ist eine von drei Möglichkeiten, eine Geldforderung zwangsweise in ein Grundstück zu vollstrecken — neben Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Eingetragen werden darf nur eine Forderung von mehr als 750 Euro (§ 866 ZPO). Der Gläubiger beantragt die Eintragung beim Grundbuchamt und legt dafür einen vollstreckbaren Titel vor, etwa ein rechtskräftiges Urteil.
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek automatisch, unabhängig von einer gesonderten Einigung mit dem Schuldner (§ 867 ZPO). Sie sichert die Forderung zunächst nur ab — um tatsächlich an Geld zu kommen, muss der Gläubiger anschließend gesondert die Zwangsversteigerung betreiben.
Beispiel
Ein Handwerksbetrieb erstreitet ein Urteil über 4.500 Euro offene Rechnung gegen einen Bauherrn. Da dieser nicht zahlt, lässt der Betrieb eine Zwangssicherungshypothek auf das Hausgrundstück des Bauherrn eintragen. Zahlt er weiterhin nicht, kann der Betrieb mit dieser Absicherung im Rücken die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen.