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Hauptmieter kündigt oder zieht aus: Was passiert mit dem Untermieter?

Kündigt der Hauptmieter oder zieht er aus, endet der Untermietvertrag nicht automatisch – er ist rechtlich vom Hauptmietvertrag getrennt. Trotzdem hat der Untermieter gegenüber dem Vermieter kein eigenes Bleiberecht: Nach § 546 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Wohnung nach Vertragsende direkt vom Untermieter herausverlangen (Stand 03.08.2026). Was das für die drei häufigsten Fälle bedeutet, zeigt die Tabelle unten.

Stand:

Was passiert mit dem Untermieter, wenn der Hauptmieter kündigt?

Das Untermietverhältnis bleibt zunächst bestehen, doch der Untermieter verliert mit dem Ende des Hauptmietvertrags jede rechtliche Grundlage, in der Wohnung zu bleiben: Der Vermieter kennt ihn vertraglich nicht und kann sie direkt von ihm herausverlangen (§ 546 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Die drei häufigsten Fälle – mit ausziehen, bleiben wollen, übernehmen – zeigt die Tabelle weiter unten. Wie sich die Rollen Hauptmieter, Mitmieter und Untermieter unterscheiden, erklärt der Ratgeber Hauptmieter, Mitmieter, Untermieter.

Für den Hauptmieter heißt das: Er haftet bis zur Rückgabe der Wohnung weiter für ein dem Untermieter beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden wie für eigenes – auch nach der eigenen Kündigung (§ 540 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Er sollte das Untermietverhältnis deshalb rechtzeitig mit dem Untermieter klären. Wohnt der Hauptmieter schon vor der Kündigung dauerhaft nicht mehr selbst in der Wohnung, gelten zusätzliche Regeln – dazu der Ratgeber Hauptmieter wohnt nicht in der Wohnung.

Endet der Untermietvertrag automatisch, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Nein: Der Untermietvertrag ist ein eigenständiger Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und endet nicht automatisch mit dem Hauptmietvertrag. Er muss gesondert gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden – sonst besteht er fort, auch wenn die Wohnung längst zurückgegeben werden muss.

Diese Trennung schützt den Untermieter aber nicht vor dem Vermieter: Gegenüber dem Eigentümer hat er kein eigenes Besitzrecht. Endet der Hauptmietvertrag, kann der Vermieter die Wohnung nach § 546 Abs. 2 BGB direkt vom Untermieter zurückfordern (Stand 03.08.2026). Wie ein Untermietvertrag korrekt aufgesetzt wird, zeigt unsere Untermietvertrag-Vorlage.

Was passiert in den drei Fällen: mit ausziehen, bleiben wollen oder übernehmen?

Die drei häufigsten Fälle unterscheiden sich deutlich: Nur wer die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters offiziell übernimmt, hat am Ende ein eigenes, gesichertes Wohnrecht – ausziehen oder unerlaubt bleiben führt dagegen zu Räumung oder Herausgabeanspruch des Vermieters.

FallRechtslageHandlungsschrittFrist
Untermieter zieht mit ausUntermietvertrag und Hauptmietvertrag enden zum selben Zeitpunkt; ein Streit mit dem Vermieter um die Wohnung entsteht dabei nichtUntermietvertrag einvernehmlich zum selben Termin kündigen oder per Mietaufhebungsvertrag beenden; Übergabe und Kaution regelnOrdentliche Kündigungsfrist nach § 573c BGB, sofern nicht kürzer vereinbart oder einvernehmlich vorgezogen (Stand 03.08.2026)
Untermieter will bleibenKein Bleiberecht gegenüber dem Vermieter: Dieser kann die Wohnung nach § 546 Abs. 2 BGB direkt vom Untermieter herausverlangen (Stand 03.08.2026); Ausnahme nur bei gewerblicher Weitervermietung nach § 565 BGBSofort mit Vermieter und Hauptmieter über eine Übernahme verhandeln (siehe nächste Zeile) oder rechtzeitig eigenen Ersatzwohnraum suchenFaktisch das Ende des Hauptmietvertrags – ohne Übernahme droht die Räumung
Untermieter soll übernehmenKein gesetzlicher Anspruch auf einen eigenen Mietvertrag; die Übernahme ist reine Vertragsfreiheit und braucht die Zustimmung des Vermieters (Stand 03.08.2026)Vermieter aktiv ansprechen, Bonität nachweisen, neuen Hauptmietvertrag oder Mietvertragsübernahme vereinbarenAm besten vor Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Hauptmietvertrags klären, damit keine Lücke entsteht

Einzige gesetzliche Ausnahme ist die gewerbliche Weitervermietung: Der Vermieter tritt hier bei Vertragsende automatisch in den Untermietvertrag ein, eine für den Untermieter nachteilige Abweichung ist unwirksam (§ 565 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, Stand 03.08.2026). Bei privater Untervermietung gilt das nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt, wenn der Hauptmieter dem Untermieter kündigt?

Das hängt vom Fall ab (siehe Tabelle): Im Normalfall braucht der Hauptmieter ein berechtigtes Interesse und rund drei Monate, die sich nach 5 bzw. 8 Jahren Untermiete auf 6 bzw. 9 Monate verlängern (§ 573, § 573c Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026); wohnt er selbst in der Wohnung, gilt für ein unmöbliertes Zimmer ohne Kündigungsgrund eine um 3 Monate längere Frist (§ 573a Abs. 2 BGB), für ein möbliertes Zimmer an eine Einzelperson ohne Kündigungsgrund eine deutlich kürzere Frist.

UntermietverhältnisKündigungsfristRechtsgrundlage
Normalfall (Hauptmieter wohnt nicht selbst in der Wohnung)Berechtigtes Interesse nötig; spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats – 3 Monate, nach 5 Jahren Untermiete 6, nach 8 Jahren 9 Monate§ 573 BGB, § 573c Abs. 1 BGB
Unmöbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten WohnungOhne Kündigungsgrund möglich, Frist 3 Monate länger als im Normalfall (rund 6 Monate); im Kündigungsschreiben ausdrücklich zu nennen§ 573a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 BGB
Möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung, an eine EinzelpersonSpätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats, ohne Kündigungsgrund§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Diese Fristen darf ein Untermietvertrag nicht zum Nachteil des Untermieters verkürzen – eine abweichende Vereinbarung wäre unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB, Stand 03.08.2026). Ihre konkrete Frist berechnet unser kostenloser Kündigungsfristen-Rechner; mehr dazu: Kündigungsfrist Wohnung und, für möblierte Zimmer, Wohnung möbliert vermieten.

Wie wird der Untermieter zum neuen Hauptmieter?

Der Untermieter wird nur dann neuer Hauptmieter, wenn der Vermieter dem ausdrücklich zustimmt – einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht (Stand 03.08.2026). In der Praxis läuft das über zwei Wege: Entweder unterschreibt der Vermieter mit dem bisherigen Untermieter einen komplett neuen Mietvertrag, oder alle drei Beteiligten – Vermieter, bisheriger Hauptmieter und Untermieter – vereinbaren gemeinsam eine Vertragsübernahme, bei der der bisherige Hauptmieter ausscheidet.

Damit das gelingt, sollte der Untermieter dem Vermieter frühzeitig seine Bonität nachweisen und aktiv um ein Gespräch bitten. Wie ein solcher Wechsel rechtssicher dokumentiert wird, zeigt unser Ratgeber Mietvertrag umschreiben. Alternativ kann der Hauptmieter auch einen fremden Nachmieter vorschlagen, siehe Nachmieter stellen.

Was passiert, wenn der Untermieter nach der Kündigung nicht auszieht?

Zieht der Untermieter trotz Ende des Hauptmietvertrags nicht aus, kann der Vermieter die Wohnung direkt von ihm herausverlangen und notfalls im Wege der Räumungsklage durchsetzen (§ 546 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026) – der Untermieter kann sich dabei nicht auf seinen eigenen Untermietvertrag berufen, weil dieser den Vermieter nicht bindet. Der Hauptmieter bleibt daneben selbst zur rechtzeitigen und vollständigen Rückgabe der Wohnung an den Vermieter verpflichtet (§ 546 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026) und haftet für ein dem Untermieter beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden wie für eigenes, etwa Schäden an der Wohnung (§ 540 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026).

Praktisch bedeutet das: Der Hauptmieter sollte den Auszugstermin frühzeitig schriftlich mit dem Untermieter klären. Zieht ein Mitbewohner grundsätzlich nicht aus, hilft unser Ratgeber Mieter zieht nicht aus.

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Häufige Fragen

Endet das Untermietverhältnis automatisch, wenn der Hauptmietvertrag endet?

Nein. Der Untermietvertrag ist ein eigener Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und läuft rechtlich weiter, auch wenn der Hauptmietvertrag endet. Er muss gesondert gekündigt oder aufgehoben werden. Gegenüber dem Vermieter schützt das den Untermieter aber nicht: Er kann die Wohnung nach § 546 Abs. 2 BGB trotzdem direkt vom Untermieter zurückfordern (Stand 03.08.2026).

Darf der Untermieter nach dem Ende des Hauptmietvertrags in der Wohnung bleiben?

In der Regel nein: Der Untermieter hat gegenüber dem Vermieter kein eigenes Besitzrecht, sobald der Hauptmietvertrag endet (§ 546 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Die einzige gesetzliche Ausnahme ist die gewerbliche Weitervermietung: Hier tritt der Vermieter bei Vertragsende automatisch in den Untermietvertrag ein (§ 565 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026). Bei privater Untervermietung gilt das nicht.

Kann der Vermieter die Wohnung direkt vom Untermieter herausverlangen?

Ja. Hat der Hauptmieter die Wohnung an einen Untermieter überlassen, kann der Vermieter sie nach Ende des Hauptmietverhältnisses auch direkt vom Untermieter zurückfordern (§ 546 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Auf seinen eigenen Untermietvertrag kann sich der Untermieter dem Vermieter gegenüber nicht berufen, weil dieser Vertrag ihn nicht bindet.

Welche Kündigungsfrist gilt für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters?

Vermietet der Hauptmieter ein überwiegend möbliertes Zimmer in seiner selbst bewohnten Wohnung an eine Einzelperson, kann er spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf desselben Monats ohne Kündigungsgrund kündigen (§ 573c Abs. 3 i. V. m. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Ein unmöbliertes Zimmer braucht ebenfalls keinen Kündigungsgrund, aber drei Monate länger (§ 573a Abs. 2 BGB).

Kann der Untermieter die Wohnung als neuer Hauptmieter übernehmen?

Nur mit Zustimmung des Vermieters – einen gesetzlichen Anspruch auf einen eigenen Mietvertrag hat der Untermieter nicht (Stand 03.08.2026). In der Praxis braucht es entweder einen komplett neuen Mietvertrag zwischen Vermieter und Untermieter oder eine einvernehmliche Vertragsübernahme, bei der der bisherige Hauptmieter ausscheidet.

Was passiert mit dem Untermieter, wenn der Hauptmieter stirbt?

Der Hauptmietvertrag endet dadurch nicht automatisch: Ohne vorrangig eintrittsberechtigte Angehörige wird er mit den Erben des Hauptmieters fortgesetzt (§ 564 BGB, Stand 03.08.2026). Das Untermietverhältnis bleibt davon zunächst unberührt – Erbe und Vermieter können den fortgesetzten Hauptmietvertrag aber innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Wer haftet gegenüber dem Vermieter, wenn der Untermieter zu spät auszieht?

Der Hauptmieter. Er bleibt gegenüber dem Vermieter selbst zur rechtzeitigen Rückgabe der Wohnung verpflichtet (§ 546 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026) und muss ein dem Untermieter beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden – etwa Schäden am Zimmer – wie eigenes Verschulden vertreten (§ 540 Abs. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Deshalb sollte er den Auszugstermin frühzeitig und schriftlich mit dem Untermieter klären.

Was passiert mit der Kaution des Untermieters, wenn das Untermietverhältnis endet?

Die Kaution des Untermieters ist allein Sache des Untermietvertrags zwischen Hauptmieter und Untermieter – der Vermieter der Wohnung ist daran nicht beteiligt. Der Hauptmieter muss die Kaution nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Abrechnung an den Untermieter zurückzahlen, unabhängig davon, wie es mit dem Hauptmietvertrag weitergeht (Stand 03.08.2026).

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Quellen

  1. § 546 BGB – Rückgabepflicht des Mieters — abgerufen am 3. August 2026
  2. § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters — abgerufen am 3. August 2026
  3. § 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters — abgerufen am 3. August 2026
  4. § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 3. August 2026
  5. § 549 BGB – Ausnahmen bei Wohnraummiete — abgerufen am 3. August 2026
  6. § 565 BGB – Eintritt des Vermieters bei gewerblicher Weitervermietung von Wohnraum — abgerufen am 3. August 2026
  7. § 540 BGB – Überlassung des Gebrauchs an Dritte — abgerufen am 3. August 2026
  8. § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben — abgerufen am 3. August 2026