Mietvertrag auf eine Person umschreiben: So stimmt der Vermieter zu
Nein: Einen Anspruch auf Umschreibung des Mietvertrags gibt es nicht – die Vertragsänderung ist ein neuer Vertrag zwischen Vermieter und Mietern (§ 311 Abs. 1 BGB) und braucht dessen Zustimmung. Mit Bonitätsnachweis, unveränderter Kaution und einem unterschriftsfertigen Nachtrag steigt die Chance auf Zustimmung deutlich. Gesetzliche Ausnahmen ohne Zustimmung gelten nur bei Tod (§ 563a BGB) oder Scheidung (§ 1568a BGB).
Stand:
Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Mietvertrag umschreibt?
Nein, diesen Anspruch gibt es nicht: Die Umschreibung ist eine Änderung des bestehenden Mietvertrags und braucht dafür einen neuen Vertrag zwischen dem Vermieter und den bisherigen Mietern (§ 311 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026). Ohne Zustimmung des Vermieters bleibt der alte Mietvertrag mit beiden Namen bestehen, selbst wenn eine Person längst ausgezogen ist.
Das hat eine unangenehme Folge für die ausgezogene Person: Solange der Vertrag nicht geändert ist, haften beide Mieter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB, Stand 03.08.2026) für die volle Miete – der Vermieter darf sie komplett von jedem verlangen, unabhängig davon, wer noch dort wohnt. Genau deshalb lohnt sich eine geordnete Umschreibung für beide Seiten.
Wie läuft die Umschreibung auf eine Person Schritt für Schritt ab?
Die Umschreibung läuft in sechs Schritten ab, von der ersten Anfrage bis zur Unterschrift aller drei Parteien. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht – realistisch sind diese Zeiträume:
| Schritt | Unterlagen | Übliche Dauer |
|---|---|---|
| 1. Gespräch mit dem Vermieter suchen | Keine, nur der formlose Wunsch | sofort möglich |
| 2. Bonitätsnachweis der bleibenden Person zusammenstellen | Gehaltsnachweise, ggf. Mieterselbstauskunft | wenige Tage |
| 3. Nachtrag zum Mietvertrag entwerfen | Dreiparteien-Vereinbarung mit Unterschriftsfeldern | fertig in Minuten mit Muster |
| 4. Entwurf und Nachweise dem Vermieter vorlegen | Nachtrag, Bonitätsnachweis, Hinweis auf unveränderte Kaution | Rückmeldung praktisch meist 1–2 Wochen (Erfahrungswert, Stand 03.08.2026) |
| 5. Alle drei Parteien unterschreiben | Nachtrag in dreifacher Ausfertigung | wenige Tage |
| 6. Kopien aufbewahren, Ummeldung der ausziehenden Person | Unterschriebener Nachtrag als Nachweis | direkt nach Unterschrift |
Wer den Nachtrag nicht selbst aufsetzen will: Der Check Mitmieter zieht aus — Check & Dokumente ist kostenlos (sieben Fragen, Rechtslage-Ampel, Risiken, Handlungsplan); das Dokumentenpaket kostet 9,90 € inkl. USt. Eine kostenlose Muster-Vorlage bietet der Ratgeber Gemeinsamer Mietvertrag, einer zieht aus: Vorlage.
Mit welchen Argumenten stimmt der Vermieter der Umschreibung zu?
Der Vermieter stimmt eher zu, wenn Sie ihm zeigen, dass sich sein Risiko durch die Umschreibung nicht erhöht – diese vier Argumente erhöhen die Chancen auf seine Zustimmung deutlich:
- Bonitätsnachweis der bleibenden Person: Gehaltsnachweise oder eine Mieterselbstauskunft belegen, dass die Miete allein getragen werden kann.
- Kaution bleibt unverändert: Die bereits hinterlegte Kaution wird nicht ausgezahlt und neu eingezahlt, sondern bleibt als Sicherheit stehen – der Vermieter verliert keine Absicherung.
- Keine Mietausfall-Lücke: Der Übergang läuft nahtlos, es entsteht kein Leerstand und keine unterbrochene Zahlung.
- Fertiges Dokument statt Mehrarbeit: Wer dem Vermieter direkt einen unterschriftsfertigen Nachtrag vorlegt, spart ihm die eigene Formulierungsarbeit und macht die Zustimmung zu einer reinen Unterschrift.
Welche Unterlagen sollte ich dem Vermieter fertig vorlegen?
Vollständig ist das Paket aus vier Teilen: Bonitätsnachweis, Personalien, dem unterschriftsfertigen Nachtrag selbst und dem Hinweis zur unveränderten Kaution.
- Aktuelle Gehaltsnachweise oder eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft der bleibenden Person
- Ausweiskopie und aktuelle Kontaktdaten aller drei Parteien
- Ein schriftlicher Nachtrag zum Mietvertrag mit Unterschriftsfeldern für Vermieter, ausziehende und bleibende Person
- Ein kurzer Hinweis, dass die Kaution unverändert stehen bleibt
Je vollständiger das Paket, desto weniger Rückfragen hat der Vermieter – das verkürzt die Rückmeldezeit aus Schritt 4 der Tabelle spürbar.
Was wird aus Kaution und Nebenkostenabrechnung beim Wechsel?
Die Kaution bleibt unverändert stehen und wird erst abgerechnet, wenn die letzte im Vertrag verbliebene Person auszieht – Details zu Fristen und zulässigen Abzügen im Ratgeber Kaution zurückfordern. Zieht nur einer von zwei gleichberechtigten Hauptmietern aus, bleibt die Kaution beim Vermieter gebunden – der Ratgeber Zwei Hauptmieter, einer zieht aus: Was passiert mit der Kaution? zeigt die Ablösung unter den Mietern als Lösung. Für die Nebenkostenabrechnung gilt: Der Vermieter muss sie dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen; danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB, Stand 03.08.2026).
Klären Sie im Nachtrag, wer die Abrechnung für die Zeit davor trägt – meist die Person, die dort noch wohnte. Mehr im Ratgeber Fristen bei der Nebenkostenabrechnung.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter Nein sagt?
Lehnt der Vermieter die Umschreibung ab, bleiben drei Wege: Kündigung mit anschließendem Neuvertrag, das Stellen eines Nachmieters oder eine Teil-Untervermietung. Alle drei brauchen weiterhin die Mitwirkung des Vermieters – nur bei der Teil-Untervermietung besteht unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die Erlaubnis, bei den beiden anderen Wegen bleibt es bei seinem freien Ermessen.
- Gemeinsam kündigen und neu abschließen: Beide bisherigen Mieter kündigen fristgerecht (§ 573c Abs. 1 BGB: spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats, Stand 03.08.2026); die bleibende Person kann danach einen neuen Einzelvertrag abschließen, der Vermieter muss ihn aber nicht anbieten – im schlimmsten Fall verliert sie die Wohnung ganz. Details im Ratgeber Kündigungsfrist Wohnung.
- Nachmieter stellen: Ein akzeptierter Nachmieter kann die vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag erleichtern – mehr im Ratgeber Nachmieter stellen.
- Teil-Untervermietung: Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, kann die bleibende Person die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung verlangen (§ 553 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026) – Vorlage im Ratgeber Untermietvertrag.
Wird es strittig, ordnet der Ratgeber Gemeinsamer Mietvertrag, einer will nicht kündigen die Auswege ein; bei anhaltendem Streit hilft der Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
Welche gesetzlichen Ausnahmen gibt es bei Tod und Scheidung?
Zwei gesetzliche Ausnahmen wirken ohne Zustimmung des Vermieters – beide bleiben Ausnahmen, kein Regelweg für die freiwillige Umschreibung.
- Tod eines Mieters (§ 563a BGB, Stand 03.08.2026): Waren mehrere Personen im Sinne des § 563 BGB gemeinsam Mieter – etwa Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige oder sonstige Personen mit einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt (§ 563 BGB, Stand 03.08.2026) –, wird das Mietverhältnis beim Tod eines von ihnen automatisch mit den überlebenden Mietern fortgesetzt, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Für eine reine Zweck-WG greift die Automatik in der Regel nicht. War nur eine Person Mietvertragspartei, können Personen aus demselben Kreis kraft Gesetzes eintreten (§ 563 BGB, Stand 03.08.2026).
- Scheidung (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand 03.08.2026): Wird die Ehewohnung im Scheidungsverfahren einem Ehegatten zugewiesen, tritt dieser mit Zugang der gemeinsamen Mitteilung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Wohnungszuweisung an die Stelle des anderen in das Mietverhältnis ein. Mehr im Ratgeber Trennung: Wer darf in der Wohnung bleiben?.
Außerhalb dieser beiden Fälle gilt weiter: keine Umschreibung ohne Zustimmung des Vermieters.
Reicht ein Nachtrag zum Mietvertrag oder braucht es einen neuen Vertrag?
Ein schriftlicher Nachtrag reicht aus, ein komplett neuer Mietvertrag ist nicht nötig – wichtig ist nur, dass er schriftlich ist und alle drei Parteien unterschreiben. Wird ein Mietvertrag für länger als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er für unbestimmte Zeit (§ 550 BGB, Stand 03.08.2026) – ein Grund mehr, die Änderung sauber schriftlich festzuhalten statt sich auf eine mündliche Zusage zu verlassen.
Der Nachtrag sollte mindestens enthalten: wer aus dem Vertrag ausscheidet, wer ihn allein fortführt, dass die Kaution unverändert bestehen bleibt, und das Datum, ab dem die Änderung gilt. Wer ihn nicht selbst formulieren will: Das Dokumentenpaket des Checks Mitmieter zieht aus — Check & Dokumente kostet 9,90 € inkl. USt.
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Kostenlosen Check startenHäufige Fragen
Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Mietvertrag auf eine Person umschreibt?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Die Vertragsänderung ist ein neuer Vertrag zwischen Vermieter und den bisherigen Mietern und braucht dessen freiwillige Zustimmung (§ 311 Abs. 1 BGB, Stand 03.08.2026). Mit Bonitätsnachweis, unveränderter Kaution und einem fertigen Nachtrag lässt sich diese Zustimmung aber wahrscheinlich machen. Nur bei Tod oder Scheidung gibt es gesetzliche Ausnahmen.
Was passiert mit der Kaution bei der Umschreibung?
Die bereits hinterlegte Kaution bleibt in der Praxis unverändert als Sicherheit stehen, sie wird nicht ausgezahlt und neu eingezahlt. Abgerechnet wird sie erst, wenn die letzte im Vertrag verbliebene Person tatsächlich auszieht – nach den üblichen Fristen und Regeln zur Kautionsrückzahlung. Halten Sie im Nachtrag schriftlich fest, dass die Kaution unverändert bestehen bleibt.
Wie lange dauert die Umschreibung realistisch?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Praktisch dauert die Rückmeldung des Vermieters auf einen vollständigen Entwurf meist ein bis zwei Wochen (Stand 03.08.2026), das Zusammenstellen der Bonitätsunterlagen davor wenige Tage. Mit einem sofort unterschriftsfertigen Nachtrag und vollständigen Nachweisen lässt sich der gesamte Ablauf oft innerhalb von zwei bis drei Wochen abschließen.
Gilt bei Trennung oder Scheidung eine Ausnahme?
Bei einer Scheidung ja: Wird die Ehewohnung einem Ehegatten zugewiesen, tritt dieser kraft Gesetzes anstelle des anderen in das Mietverhältnis ein, ohne Zustimmung des Vermieters (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand 03.08.2026). Bei einer bloßen Trennung ohne Scheidung gilt das nicht – dort bleibt das Zustimmungserfordernis des Vermieters bestehen.
Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn ein Mieter stirbt?
Waren beide Personen im Sinne des § 563 BGB gemeinsam Mieter – etwa Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder –, wird das Mietverhältnis beim Tod einer Person automatisch mit der überlebenden Person fortgesetzt (§ 563a BGB, Stand 03.08.2026). Für eine reine Zweck-WG gilt das in der Regel nicht; war nur eine Person Vertragspartei, können Personen aus demselben Kreis eintreten (§ 563 BGB, Stand 03.08.2026).
Haftet der ausgezogene Mieter weiter für die Miete?
Ja, solange der Mietvertrag nicht geändert wurde. Beide ursprünglichen Mieter haften als Gesamtschuldner für die volle Miete – der Vermieter darf sie komplett von jedem der beiden verlangen, unabhängig davon, wer tatsächlich noch in der Wohnung wohnt (§ 421 BGB, Stand 03.08.2026). Erst ein unterschriebener Nachtrag oder ein neuer Vertrag beendet diese Haftung.
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RatgeberQuellen
- § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse — abgerufen am 3. August 2026
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern — abgerufen am 3. August 2026
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters — abgerufen am 3. August 2026
- § 1568a BGB – Ehewohnung — abgerufen am 3. August 2026
- § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 3. August 2026
- § 421 BGB – Gesamtschuldner — abgerufen am 3. August 2026
- § 550 BGB – Form des Mietvertrags — abgerufen am 3. August 2026
- § 553 BGB – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 3. August 2026
- § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten — abgerufen am 3. August 2026