Trennung: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Bei einer Trennung muss niemand automatisch sofort aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen – entscheidend sind Mietvertrag, Ehestand und Kinder. Stehen beide unverheirateten Partner im Mietvertrag, bleiben zunächst beide Mieter. Verheiratete können die Wohnung bei Härtefällen nach § 1361b BGB, nach der Scheidung nach § 1568a BGB zugewiesen bekommen.
Stand:
Wer muss bei einer Trennung aus der gemeinsamen Mietwohnung ausziehen?
Niemand muss nach einer Trennung automatisch und sofort aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Wer bleiben darf, hängt von drei Faktoren ab: wer im Mietvertrag steht, ob die Partner verheiratet sind, und ob gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Konstellationen im Überblick.
| Konstellation | Wer hat das Wohnrecht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unverheiratet, beide im Mietvertrag | Beide bleiben Mieter, bis eine Seite auszieht oder der Vertrag geändert wird | Kein gesetzlicher Zuweisungsanspruch, nur das Mietvertragsrecht |
| Unverheiratet, nur einer im Mietvertrag | Nur der im Vertrag stehende Partner hat ein gesichertes Wohnrecht | Kein familienrechtlicher Anspruch für den nicht genannten Partner |
| Verheiratet, Getrenntleben vor der Scheidung | Zuweisung an den stärker angewiesenen Ehegatten möglich, bei unbilliger Härte | § 1361b BGB |
| Verheiratet, nach rechtskräftiger Scheidung | Zuweisung inklusive Eintritt in den Mietvertrag möglich | § 1568a BGB |
Leben Kinder im gemeinsamen Haushalt, kann ihr Wohl bei verheirateten Eltern zusätzlich in die Entscheidung einfließen; bei unverheirateten Eltern bleibt die Vertragslage auch mit Kind maßgeblich. Details dazu finden Sie im Abschnitt zur Trennung mit Kind.
Was gilt, wenn beide Partner im Mietvertrag stehen?
Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind beide gleichberechtigte Mieter mit gleichem Wohnrecht – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Als gemeinsame Vertragspartner des Vermieters haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner für die volle Miete (§ 421 BGB in Verbindung mit § 427 BGB). Keiner der beiden kann den anderen einfach vor die Tür setzen oder den Mietvertrag allein kündigen; eine Kündigung muss grundsätzlich von allen im Vertrag genannten Mietern gemeinsam erklärt werden.
Für den Alltag heißt das: Solange sich beide nicht einigen, bleibt der Mietvertrag mit beiden Namen bestehen – auch wenn eine Person tatsächlich schon ausgezogen ist. Ein klarer Vertragsübergang gelingt entweder, indem beide gemeinsam kündigen, indem ein Nachmieter gestellt wird, oder indem ein Mitmieter mit Zustimmung des Vermieters aus dem bestehenden Vertrag ausscheidet und der andere allein weitermietet. Für diesen Ausstieg eines Mitmieters stellt das Dokumentenpaket Mitmieter zieht aus die nötigen Unterlagen bereit. Die genauen Schritte, wenn sich einer der beiden gegen eine Vertragsänderung sperrt, beschreibt der Ratgeber Gemeinsamer Mietvertrag: Einer will nicht kündigen.
Was gilt, wenn nur ein Partner im Mietvertrag steht?
Steht nur ein Partner im Mietvertrag, ist rechtlich auch nur diese Person Mieter der Wohnung. Der nicht genannte Partner hat bei unverheirateten Paaren grundsätzlich kein eigenes Wohnrecht, selbst wenn er oder sie lange mitgewohnt und sich an der Miete beteiligt hat – ohne Namen im Vertrag entsteht daraus kein Mietverhältnis mit dem Vermieter. Der Mieter kann verlangen, dass der Partner auszieht.
Bei verheirateten Paaren gilt das nicht uneingeschränkt: Auch der nicht im Mietvertrag stehende Ehegatte kann während des Getrenntlebens über § 1361b BGB ein eigenes Nutzungsrecht an der Wohnung durchsetzen, wenn ihm der Auszug eine unbillige Härte bedeuten würde. Zieht der nicht im Vertrag stehende Partner trotz fehlendem Wohnrecht nicht freiwillig aus, bleibt in der Regel nur der Weg über eine familien- oder zivilgerichtliche Klärung – ein Schritt, der anwaltliche Beratung im Einzelfall erfordert.
Wer darf bei einer Trennung mit Kind in der Wohnung bleiben?
Ein gemeinsames Kind verschafft keinem Elternteil automatisch ein Vorrecht auf die Wohnung – das Kindeswohl ist aber ein Faktor, der bei verheirateten Eltern zusätzlich in die rechtliche Bewertung einfließen kann. Nach § 1361b BGB kann eine Beeinträchtigung des Wohls im Haushalt lebender Kinder als unbillige Härte gelten und so für eine Wohnungszuweisung an den betreuenden Elternteil sprechen. Bei der Scheidung fließt das Kindeswohl ebenso in die Billigkeitsabwägung nach § 1568a BGB ein.
Für unverheiratete Eltern gibt es diesen speziellen wohnrechtlichen Zuweisungsanspruch nicht. Hier bleibt die Mietvertragslage entscheidend, wie in den Abschnitten zu beiden beziehungsweise nur einem Vertragspartner beschrieben. Fragen des Sorge- und Umgangsrechts werden getrennt vom Mietvertrag beim Familiengericht geklärt und sind nicht Gegenstand dieses Ratgebers.
Verheiratet oder unverheiratet: Welchen Unterschied macht das beim Wohnrecht?
Der Ehestand entscheidet darüber, ob überhaupt ein gesetzlicher Anspruch auf die Wohnung besteht, der unabhängig vom Mietvertrag greift. Verheiratete können die Wohnung während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB und nach der Scheidung nach § 1568a BGB zugewiesen bekommen – bei der Scheidung sogar mit Eintritt in den Mietvertrag als neuer Mieter, selbst wenn der zugewiesene Ehegatte vorher nicht im Vertrag stand. Unverheiratete Paare haben diesen familienrechtlichen Anspruch nicht; für sie zählt ausschließlich, wer im Mietvertrag genannt ist.
Unabhängig vom Ehestand kann bei Gewalt oder Drohungen in der gemeinsamen Wohnung zusätzlich das Gewaltschutzgesetz greifen: Nach § 2 Gewaltschutzgesetz kann die verletzte Person verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung überlassen wird – dieser Anspruch besteht auch für unverheiratete Paare mit gemeinsamem Haushalt.
Was tun, wenn der Partner nicht ausziehen will?
Zieht der Partner trotz Aufforderung nicht aus, hilft zunächst eine schriftliche Fristsetzung mit klarem Auszugstermin – das schafft Beweisbarkeit für spätere Schritte. Wie durchsetzbar diese Aufforderung ist, hängt wieder von der Vertragslage ab: Steht der bleibende Partner allein im Mietvertrag, hat er gegenüber dem Ex-Partner grundsätzlich einen Herausgabeanspruch, den er notfalls gerichtlich durchsetzen kann. Stehen beide im Vertrag, kann keiner den anderen einseitig aus der Wohnung verweisen; hier hilft nur eine Einigung oder eine der zuvor beschriebenen Vertragsänderungen.
Bei akuter Gefährdung durch Gewalt oder Drohungen sollten Betroffene sich unabhängig vom Mietrecht an die Polizei oder eine Beratungsstelle wenden; das Gewaltschutzgesetz ermöglicht in solchen Fällen eine kurzfristige gerichtliche Wohnungszuweisung. Bei Verheirateten kann parallel ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB beim Familiengericht gestellt werden.
Was passiert nach der Trennung mit dem Mietvertrag?
Der Mietvertrag läuft nach einer Trennung zunächst unverändert weiter – eine Trennung allein ändert nichts an den Vertragsparteien gegenüber dem Vermieter. Erst eine ausdrückliche Vertragsänderung sorgt für Klarheit: Entweder kündigen alle im Vertrag genannten Mieter gemeinsam mit der geltenden Kündigungsfrist, oder ein Mitmieter scheidet mit Zustimmung des Vermieters aus dem laufenden Vertrag aus und der andere führt ihn allein fort.
Wollen beide Partner ausziehen, ohne die volle Kündigungsfrist abzuwarten, kann ein Nachmieter vorgeschlagen werden. Ist der Vermieter mit einem vorzeitigen, einvernehmlichen Ende einverstanden, lässt sich das Mietverhältnis auch über einen formfreien Mietaufhebungsvertrag beenden.
Wer zahlt nach der Trennung die Miete?
Solange beide Partner im Mietvertrag stehen, haften beide gegenüber dem Vermieter für die volle Miete – als Gesamtschuldner darf der Vermieter den kompletten Betrag von jedem der beiden verlangen, unabhängig davon, wer tatsächlich noch in der Wohnung wohnt (§ 421 BGB, § 427 BGB). Wer intern welchen Anteil trägt, können die Partner untereinander frei regeln; diese Absprache bindet aber nur sie selbst, nicht den Vermieter.
Steht nur einer im Mietvertrag, ist auch nur diese Person gegenüber dem Vermieter zur Zahlung verpflichtet. Zieht diese Person aus und überlässt die Wohnung dem Ex-Partner, bleibt sie trotzdem alleiniger Schuldner der Miete, solange der Mietvertrag nicht geändert wird. Auch die spätere Rückzahlung der Kaution betrifft in diesem Fall nur die im Vertrag genannte Person.
Kein Geld für eine neue Wohnung: Welche Hilfen gibt es?
Reicht das Einkommen nach der Trennung nicht für eine eigene Wohnung, kommen mehrere staatliche Hilfen infrage. Bezieht die Person Bürgergeld, übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – für den neuen, eigenständigen Haushalt wird der Bedarf gesondert geprüft. Für die Einrichtung einer neu bezogenen Wohnung kann zusätzlich eine Erstausstattung als Zuschuss beim Jobcenter beantragt werden (§ 24 Abs. 3 SGB II).
Wer kein Bürgergeld bezieht, aber trotzdem finanziell knapp ausgestattet ist, kann Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beantragen, sofern das Einkommen die Mietkosten nicht vollständig deckt. Bei akuter Gefährdung durch den Ex-Partner bieten Frauenhäuser und regionale Beratungsstellen kurzfristig Unterkunft und Unterstützung – unabhängig vom Familienstand.
Was passiert mit Möbeln und Hausrat aus der gemeinsamen Wohnung?
Die Aufteilung von Möbeln und Hausrat ist keine mietrechtliche, sondern eine eigentums- beziehungsweise familienrechtliche Frage und hängt unter anderem davon ab, wer die Gegenstände angeschafft hat und – bei Verheirateten – von den gesonderten Regeln zur Hausratsverteilung bei Trennung und Scheidung. Dieser Ratgeber behandelt ausschließlich die Folgen für den Mietvertrag und geht auf die Hausratsverteilung deshalb nicht im Detail ein.
Zieht eine Person aus der gemeinsamen Wohnung aus, empfiehlt sich unabhängig vom Familienstand ein schriftliches Übergabeprotokoll, das den Zustand der Wohnung und mitgenommene beziehungsweise zurückgelassene Gegenstände dokumentiert – das beugt späterem Streit über Zählerstände oder fehlende Möbel vor.
Werkzeug verfügbar
Mitmieter zieht aus (Dokumentenpaket)
Steigt ein Mitmieter aus dem gemeinsamen Mietvertrag aus, braucht es eine schriftliche Vereinbarung mit Zustimmung des Vermieters. Das Dokumentenpaket erstellt die nötigen Unterlagen für 9,90 € inkl. USt.
Dokumentenpaket erstellenHäufige Fragen
Wer muss bei einer Trennung aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?
Niemand muss automatisch sofort ausziehen. Entscheidend ist, wer im Mietvertrag steht: Stehen beide Partner im Vertrag, bleiben zunächst beide Mieter. Steht nur einer im Vertrag, hat der andere bei unverheirateten Paaren kein eigenes Wohnrecht. Verheiratete können die Wohnung bei Härtefällen nach § 1361b BGB, nach der Scheidung nach § 1568a BGB zugewiesen bekommen.
Muss der Partner ausziehen, wenn er nicht im Mietvertrag steht?
Bei unverheirateten Paaren ja: Ohne Namen im Mietvertrag entsteht kein eigenes Wohnrecht, der Mieter kann den Auszug verlangen. Bei verheirateten Paaren kann der nicht genannte Ehegatte während des Getrenntlebens dennoch ein Nutzungsrecht durchsetzen, wenn ihm der Auszug nach § 1361b BGB eine unbillige Härte bedeuten würde.
Wer muss ausziehen, wenn beide im Mietvertrag stehen?
Niemand automatisch. Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind beide gleichberechtigte Mieter und haften als Gesamtschuldner für die volle Miete. Keiner kann den anderen einseitig aus der Wohnung weisen oder allein kündigen. Der Vertrag bleibt bestehen, bis sich beide einigen oder ihn gemeinsam ändern beziehungsweise beenden.
Wer muss ausziehen bei Trennung mit Kind?
Ein gemeinsames Kind verschafft keinem Elternteil automatisch ein Vorrecht auf die Wohnung. Bei verheirateten Eltern kann das Kindeswohl als Faktor für eine unbillige Härte nach § 1361b BGB beziehungsweise in die Billigkeitsabwägung nach § 1568a BGB einfließen. Bei unverheirateten Eltern bleibt weiterhin ausschließlich die Mietvertragslage entscheidend.
Wer zahlt nach der Trennung die Miete?
Solange beide Partner im Mietvertrag stehen, haften beide als Gesamtschuldner für die volle Miete gegenüber dem Vermieter – unabhängig davon, wer noch in der Wohnung wohnt. Steht nur einer im Vertrag, ist auch nur diese Person zur Zahlung verpflichtet, selbst wenn sie bereits ausgezogen ist und die Wohnung dem Ex-Partner überlässt.
Was, wenn kein Geld für eine neue Wohnung da ist?
Wer Bürgergeld bezieht, bekommt die angemessenen Kosten der Unterkunft für den neuen Haushalt nach § 22 SGB II übernommen; für die Einrichtung kann eine Erstausstattung als Zuschuss beantragt werden (§ 24 Abs. 3 SGB II). Wer kein Bürgergeld bezieht, kann bei knappem Einkommen Wohngeld beantragen.
Verwandte Begriffe & Artikel
Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben, wenn ein Kind da ist?
Bei Kindern entscheidet oft das Familiengericht per Wohnungszuweisung, wer nach der Trennung bleibt – das Kindeswohl gibt den Ausschlag (Stand: 03.08.2026).
RatgeberGemeinsamer Mietvertrag, einer will nicht kündigen: Ihre Auswege
Ein gemeinsamer Mietvertrag lässt sich nur kündigen, wenn alle Mieter zustimmen. Auswege: Einigung, Entlassungsvereinbarung oder Klage auf Mitwirkung.
RatgeberMietaufhebungsvertrag: Das Mietverhältnis einvernehmlich beenden
Ein Mietaufhebungsvertrag beendet die Miete einvernehmlich zum vereinbarten Termin – mit Pflichtinhalten, Muster und Faustformel für die Abfindungshöhe.
RatgeberNachmieter stellen: Wann kommen Sie früher aus dem Mietvertrag?
Ein Nachmieter befreit Sie nur mit Nachmieterklausel oder Härtefall plus zumutbarem Ersatzmieter vom Mietvertrag – nie automatisch. Regeln, Mythos und Muster.
RatgeberWelche Kündigungsfrist gilt für meine Wohnung?
Für Mieter gilt fast immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c BGB): Fristen-Tabelle und Kündigungsmuster.
RatgeberÜbergabeprotokoll für die Wohnung: Muster für Einzug und Auszug
Ein Übergabeprotokoll ist keine Pflicht, aber der wichtigste Beweis für Zählerstände, Schlüssel und Mängel. Kostenlose Muster-Tabelle für Einzug und Auszug.
RatgeberWann bekommen Sie die Kaution zurück? Fristen nach dem Auszug
Eine feste gesetzliche Frist für die Kautionsrückzahlung gibt es nicht: Meist gilt ein Korridor von 3–6 Monaten, bei offener Nebenkostenabrechnung teils länger.
RatgeberQuellen
- § 1361b BGB — Ehewohnung bei Getrenntleben — abgerufen am 1. August 2026
- § 1568a BGB — Ehewohnung nach der Scheidung — abgerufen am 1. August 2026
- § 2 Gewaltschutzgesetz — Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung — abgerufen am 1. August 2026
- § 421 BGB — Gesamtschuldner — abgerufen am 1. August 2026
- § 427 BGB — Mehrheit von Schuldnern bei teilbarer Leistung — abgerufen am 1. August 2026
- § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung — abgerufen am 1. August 2026
- § 24 SGB II — Abweichende Erbringung von Leistungen (Erstausstattung) — abgerufen am 1. August 2026
- Wohngeldgesetz (WoGG) — abgerufen am 1. August 2026