Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben, wenn ein Kind da ist?
Wer nach der Trennung mit Kind in der Wohnung bleiben darf, entscheidet bei Streit das Familiengericht per Wohnungszuweisung: Verheiratete können die Wohnung während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB und nach der Scheidung nach § 1568a BGB zugesprochen bekommen, wobei das Kindeswohl den Ausschlag geben kann. Unverheiratete haben diesen Anspruch nur bei Gewalt, sonst zählt der Mietvertrag (Stand: 03.08.2026).
Stand:
Was ist eine Wohnungszuweisung und wann kommt sie infrage?
Eine Wohnungszuweisung ist die gerichtliche Entscheidung des Familiengerichts, die einem Partner nach einer Trennung das alleinige Nutzungsrecht an der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung zuspricht – der andere muss ausziehen, auch als Miteigentümer oder Mitmieter. Sie kommt infrage, wenn sich Paare nicht einigen, wer bleibt, vor allem bei minderjährigen Kindern oder bei Gewalt.
Für Ehepaare gilt während des Getrenntlebens § 1361b BGB, nach der Scheidung § 1568a BGB (Stand: 03.08.2026). Unverheiratete haben diesen familienrechtlichen Anspruch grundsätzlich nicht – dazu weiter unten.
Wer bekommt die Wohnung, wenn Kinder im Haushalt leben?
Das Kindeswohl ist der zentrale Maßstab: § 1361b BGB und § 1568a BGB nennen die Beeinträchtigung des Wohls im Haushalt lebender Kinder ausdrücklich als Grund, der für die Wohnung des betreuenden Elternteils spricht (Stand: 03.08.2026). Meist bekommt der Elternteil die Wohnung, bei dem die Kinder überwiegend leben werden – vor allem, wenn ein Umzug den Schulwechsel bedeuten würde.
Ein Kind allein verschafft aber keinen automatischen Anspruch: Ehestand und Eigentum bleiben entscheidend. Die Tabelle zeigt die drei wichtigsten Fallkonstellationen.
| Situation | Rechtsgrundlage | Wer bekommt die Wohnung | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|
| Verheiratet, Getrenntleben (vor der Scheidung) | § 1361b BGB | Wer die Wohnung braucht, um eine unbillige Härte zu vermeiden – Kindeswohl zählt als Härtegrund | Familiengericht, Ehewohnungssache (§ 200 Abs. 1 FamFG) |
| Verheiratet, nach rechtskräftiger Scheidung | § 1568a BGB | Wer unter Berücksichtigung des Kindeswohls stärker auf die Wohnung angewiesen ist oder wem sie aus Billigkeit gebührt | Familiengericht, Ehewohnungssache (§ 200 Abs. 1 FamFG) |
| Unverheiratet (nichteheliche Lebensgemeinschaft) | Kein Anspruch aus §§ 1361b, 1568a BGB; bei Gewalt § 2 GewSchG | Ohne Gewalt: wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist. Bei Gewalt: befristete Zuweisung an die verletzte Person | Familiengericht (Gewaltschutzsache) bzw. keine gerichtliche Zuweisung |
Stand der Tabelle: 03.08.2026.
Wie läuft die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ab?
Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit das nötig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden – eine solche Härte liegt auch vor, wenn das Wohl im Haushalt lebender Kinder beeinträchtigt ist (§ 1361b Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026).
Bei Körperverletzung, Bedrohung oder sexuellen Übergriffen ist in der Regel die gesamte Wohnung dem verletzten Ehegatten zu überlassen, außer weitere Übergriffe sind nicht zu befürchten (§ 1361b Abs. 2 BGB). Der weichende Ehegatte kann eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Zieht ein Ehegatte aus und meldet binnen sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht an, wird unwiderleglich vermutet, dass er das Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB, Stand: 03.08.2026).
Was gilt für die Wohnung nach der Scheidung?
Nach der rechtskräftigen Scheidung kann der Ehegatte die Wohnung verlangen, der unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Lebensverhältnisse stärker darauf angewiesen ist oder dem sie aus Billigkeit gebührt (§ 1568a Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Gehört die Wohnung dem anderen Ehegatten allein, ist die Hürde höher: Die Überlassung muss dann nötig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB).
Praxisrelevant: Der begünstigte Ehegatte tritt kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein oder setzt ihn allein fort – mit Mitteilung an den Vermieter oder mit Rechtskraft der Zuweisungsentscheidung (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand: 03.08.2026). Dieser Anspruch erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurde (§ 1568a Abs. 6 BGB).
Welche Rechte haben unverheiratete Eltern bei der Trennung?
Unverheiratete Eltern haben grundsätzlich keinen familienrechtlichen Anspruch auf die Wohnung des anderen – §§ 1361b und 1568a BGB gelten nur für Ehegatten (Stand: 03.08.2026). Ohne Gewalt entscheidet allein, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist; ein gemeinsames Kind allein verschafft keinen eigenen Anspruch.
Bei häuslicher Gewalt gilt ein eigener Weg, ausdrücklich auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit dauerhaft gemeinsamem Haushalt: Nach § 2 GewSchG kann die verletzte Person die alleinige Nutzung der Wohnung verlangen. Gehört sie dem Täter allein, befristet das Gericht die Überlassung auf höchstens sechs Monate – verlängerbar um weitere sechs Monate, wenn kein Ersatzwohnraum gefunden wurde (§ 2 GewSchG, Stand: 03.08.2026). Zur mietvertraglichen Seite bei unverheirateten Paaren siehe Trennung: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Wie beantrage ich die Wohnungszuweisung beim Familiengericht — auch im Eilverfahren?
Sie beantragen die Wohnungszuweisung beim zuständigen Familiengericht – Verfahren nach § 1361b BGB und § 1568a BGB gelten als Ehewohnungssachen (§ 200 Abs. 1 FamFG, Stand: 03.08.2026). Bei akuter Gefahr muss das nicht bis zur regulären Entscheidung warten.
Für Eilfälle gibt es die einstweilige Anordnung: Das Gericht trifft eine vorläufige Maßnahme, wenn diese gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Handeln besteht (§ 49 FamFG, Stand: 03.08.2026). Dieses Verfahren ist deutlich schneller als das Hauptsacheverfahren und in Gewaltfällen der übliche Weg. Bei ernsten Konflikten sollten Sie sich zusätzlich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder eine Beratungsstelle wenden; im Notfall zählt die Polizei.
Was wird aus Mietvertrag und Miete nach der Zuweisung?
Die Wohnungszuweisung regelt zunächst nur das Nutzungsrecht – der Mietvertrag mit dem Vermieter läuft unberührt weiter, solange keine ausdrückliche Vertragsänderung erfolgt. Nach der Scheidung ändert sich das: Der zugewiesene Ehegatte tritt kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein, sobald der Vermieter informiert wurde oder die Zuweisung rechtskräftig ist (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand: 03.08.2026).
Während des Getrenntlebens bleibt offen, wer haftet, wenn beide Partner im Vertrag standen – das behandelt der Ratgeber Trennung: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben? im Detail. Muss der weichende Partner aus dem Vertrag ausscheiden, hilft die Vorlage Gemeinsamer Mietvertrag, einer zieht aus: Vorlage für die Entlassung aus dem Mietvertrag; für die Umschreibung zeigt Mietvertrag auf eine Person umschreiben: So stimmt der Vermieter zu die Schritte.
Wer bekommt den Hausrat nach Trennung und Scheidung?
Nach der Scheidung kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm gemeinsame Haushaltsgegenstände überlassen und übereignet werden, wenn er unter Berücksichtigung des Kindeswohls stärker darauf angewiesen ist oder das aus Billigkeit angemessen erscheint (§ 1568b Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände gelten im Zweifel als gemeinsames Eigentum, außer das Alleineigentum steht fest (§ 1568b Abs. 2 BGB).
Wer Eigentum überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b Abs. 3 BGB, Stand: 03.08.2026). Haushaltssachen nach § 1568b BGB sind eine eigene Verfahrensart vor dem Familiengericht (§ 200 Abs. 2 FamFG). Für den Hausrat während des Getrenntlebens gilt eine eigene, hier nicht behandelte Regelung (§ 1361a BGB).
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Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben, wenn ein Kind da ist?
Das hängt vom Familienstand ab, nicht allein vom Kind: Bei Ehepaaren kann das Familiengericht die Wohnung dem Elternteil zuweisen, bei dem die Kinder überwiegend leben – während des Getrenntlebens nach § 1361b BGB, nach der Scheidung nach § 1568a BGB (Stand: 03.08.2026). Bei unverheirateten Eltern gibt es diesen Anspruch nicht; hier zählt, wer im Mietvertrag steht oder Eigentümer ist.
Was ist eine Wohnungszuweisung und wer entscheidet darüber?
Eine Wohnungszuweisung ist die gerichtliche Entscheidung, die einem Partner nach Trennung oder Scheidung das alleinige Nutzungsrecht an der gemeinsamen Wohnung zuspricht. Zuständig ist das Familiengericht, das Verfahren nach § 1361b BGB und § 1568a BGB als Ehewohnungssachen führt (§ 200 Abs. 1 FamFG, Stand: 03.08.2026). Der andere Partner muss die Wohnung dann verlassen, auch wenn er Miteigentümer oder Mitmieter ist.
Wie schnell geht eine Wohnungszuweisung im Eilverfahren?
Bei einem dringenden Bedürfnis für sofortiges Handeln – etwa nach Gewalt – kann das Familiengericht per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Zuweisung treffen, ohne das reguläre Hauptsacheverfahren abzuwarten (§ 49 FamFG, Stand: 03.08.2026). Eine feste gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es nicht; in akuten Fällen entscheiden Familiengerichte aber deutlich schneller als im normalen Verfahren. Bei Gefahr sollten Sie zusätzlich die Polizei einschalten.
Gilt die Wohnungszuweisung auch für unverheiratete Paare?
Nein, §§ 1361b und 1568a BGB gelten nur für Ehegatten (Stand: 03.08.2026). Unverheiratete haben nur bei häuslicher Gewalt einen eigenen Anspruch: Nach § 2 GewSchG kann die verletzte Person die Wohnung verlangen, befristet auf höchstens sechs Monate mit möglicher Verlängerung um weitere sechs Monate. Ohne Gewalt zählt allein der Mietvertrag oder das Eigentum.
Was passiert, wenn ein Ehegatte auszieht und sechs Monate nicht zurückkehrt?
Dann greift eine gesetzliche Vermutung: Bekundet der ausgezogene Ehegatte binnen sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht, gilt unwiderleglich, dass er dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung überlassen hat (§ 1361b Abs. 4 BGB, Stand: 03.08.2026). Diese Vermutung lässt sich danach nicht mehr widerlegen, auch wenn der Ausgezogene es sich anders überlegt.
Wer zahlt die Miete nach einer Wohnungszuweisung?
Die Wohnungszuweisung ändert zunächst nichts an den Pflichten gegenüber dem Vermieter – wer im Mietvertrag steht, bleibt bis zu einer Vertragsänderung zur Miete verpflichtet. Erst nach der Scheidung tritt der zugewiesene Ehegatte kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand: 03.08.2026). Der weichende Ehegatte kann während des Getrenntlebens eine Nutzungsvergütung verlangen (§ 1361b Abs. 3 BGB).
Was gilt, wenn die Wohnung dem anderen Partner allein gehört?
Auch dann ist eine Zuweisung möglich, aber die Hürde ist höher: Gehört die Wohnung dem anderen Ehegatten allein, muss die Überlassung notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs. 2 BGB, Stand: 03.08.2026; sinngemäß für die Trennungszeit § 1361b BGB). Bei unverheirateten Paaren ohne Gewaltfall gibt es diesen Anspruch nicht.
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RatgeberQuellen
- § 1361b BGB – Ehewohnung bei Getrenntleben — abgerufen am 3. August 2026
- § 1568a BGB – Ehewohnung — abgerufen am 3. August 2026
- § 1568b BGB – Haushaltsgegenstände — abgerufen am 3. August 2026
- § 2 GewSchG – Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung — abgerufen am 3. August 2026
- § 200 FamFG – Ehewohnungssachen; Haushaltssachen — abgerufen am 3. August 2026
- § 49 FamFG – Einstweilige Anordnung — abgerufen am 3. August 2026