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Beide stehen im Mietvertrag, einer zahlt nicht: Wer haftet für die Miete?

Stehen beide im Mietvertrag, haften Sie als Gesamtschuldner: Der Vermieter darf die komplette Miete nach eigenem Belieben von einem von Ihnen fordern, egal wer eigentlich zahlungsfähig ist (§ 421 BGB, Stand 03.08.2026). Wer mehr als seinen Anteil zahlt, kann sich diesen Betrag anschließend vom Mitmieter zurückholen (§ 426 BGB).

Stand:

Wer haftet, wenn beide im Mietvertrag stehen und einer nicht zahlt?

Beide Mieter haften gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete – nicht nur für die Hälfte. Rechtlich sind Sie Gesamtschuldner: Der Vermieter darf sich aussuchen, von wem er das Geld verlangt, und kann die volle Miete auch allein von Ihnen fordern, selbst wenn nur Ihr Mitmieter die Zahlung schuldig geblieben ist (§ 421 BGB, live geprüft 03.08.2026). Wie Sie sich untereinander aufteilen, interessiert den Vermieter nicht – das regelt § 426 BGB im Innenverhältnis zwischen Ihnen beiden. Die folgenden Abschnitte trennen Außen- und Innenverhältnis sauber und rechnen den Ausgleich an einem Beispiel vor.

Was bedeutet die gesamtschuldnerische Haftung im Außenverhältnis zum Vermieter?

Im Außenverhältnis haftet jeder Mieter für die komplette Miete, nicht nur anteilig. Nach § 421 BGB darf der Vermieter die Leistung „nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil“ fordern (§ 421 Satz 1 BGB, live geprüft 03.08.2026). Zwei Unterzeichner eines Mietvertrags gelten im Regelfall als solche Gesamtschuldner, weil sie sich gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichtet haben – das Gesetz ordnet dies „im Zweifel“ an, gilt also nur, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt (§ 427 BGB, live geprüft 03.08.2026). Auch eine eigene Teilzahlung – etwa „nur meine Hälfte“ – befreit Sie nicht: Solange die Miete nicht vollständig beim Vermieter ankommt, bleiben beide Mieter verpflichtet (§ 421 Satz 2 BGB, live geprüft 03.08.2026). Die Tabelle stellt beide Seiten gegenüber:

Außenverhältnis (zum Vermieter)Innenverhältnis (zwischen den Mietern)
Regelung§ 421 BGB (Gesamtschuldner)§ 426 BGB (Ausgleichungspflicht)
Wer darf was fordernVermieter verlangt die volle Miete von wem er willMieter gleichen die Kosten untereinander aus
VerteilungKein Anspruch auf hälftige Zahlung – jeder haftet vollGrundsätzlich zu gleichen Anteilen (Kopfteile), soweit nichts anderes vereinbart
Wirkung einer TeilzahlungBefreit nicht – beide bleiben bis zur vollen Zahlung verpflichtetWer mehr als seinen Anteil zahlt, erhält einen Ausgleichsanspruch

Wie hole ich mir den Anteil des Mitmieters zurück?

Haben Sie mehr als Ihren eigenen Anteil gezahlt, können Sie sich den Rest von Ihrem Mitmieter zurückholen. Im Innenverhältnis sind Gesamtschuldner „zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, live geprüft 03.08.2026). Zahlen Sie mehr, geht die Forderung des Vermieters gegen Ihren Mitmieter in Höhe des überzahlten Betrags automatisch auf Sie über (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, live geprüft 03.08.2026).

So sieht der Ausgleich an einem Rechenbeispiel mit einer Kaltmiete von 1.200 € aus:

PositionBetrag
Kaltmiete gesamt1.200 €
Anteil je Mieter (Kopfteile, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB)600 €
Von Mieter A gezahlt (eigener Anteil)600 €
Vom Vermieter zusätzlich von A gefordert, weil B nicht zahlt (§ 421 BGB)600 €
Insgesamt von A gezahlt1.200 €
Ausgleichsanspruch von A gegen B (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB)600 €

Kann Ihr Mitmieter dauerhaft nicht zahlen, trägt im Innenverhältnis der übrige Gesamtschuldner den Ausfall (§ 426 Abs. 1 Satz 2 BGB, live geprüft 03.08.2026) – bei nur zwei Mietern sind Sie selbst dieser „übrige“ Schuldner und tragen den Ausfall damit wirtschaftlich allein, unabhängig von der weiterhin vollen Haftung gegenüber dem Vermieter.

Was droht uns beiden, wenn die Miete unvollständig bleibt?

Bleibt ein erheblicher Teil der Miete offen, darf der Vermieter fristlos kündigen – und das betrifft das gesamte Mietverhältnis, auch Sie, selbst wenn Sie stets pünktlich gezahlt haben. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt vor, wenn der Mieter „für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug“ ist, oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, live geprüft 03.08.2026). Bei Wohnraum ist ein Rückstand erst dann „nicht unerheblich“, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, live geprüft 03.08.2026).

Eine Chance gibt es trotzdem: Die fristlose Kündigung wird rückwirkend unwirksam, wenn der Vermieter spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig befriedigt wird – die sogenannte Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, live geprüft 03.08.2026). Für den zahlungsfähigen Mieter lohnt sich deshalb oft, den offenen Betrag vorzustrecken und ihn später über den Innenausgleich zurückzufordern – Details zum Verfahren im Ratgeber Räumungsklage: Dauer.

Wie kommt der Nichtzahler aus dem Mietvertrag heraus?

Der einzige saubere Ausweg ist die Entlassung des Nichtzahlers aus dem Mietvertrag – und die funktioniert nur mit Zustimmung des Vermieters. Für die Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses wie des Mietvertrags „ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich“ (§ 311 Abs. 1 BGB, live geprüft 03.08.2026); einen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen von Ihnen aus dem Vertrag entlässt, haben Sie nicht. Ohne diese dreiseitige Einigung bleiben beide Namen im Vertrag stehen – mit voller gegenseitiger Haftung, auch wenn der Nichtzahler längst ausgezogen ist. Wie eine Umschreibung auf eine Person abläuft, zeigt der Ratgeber Mietvertrag auf eine Person umschreiben.

Willigt der Vermieter ein, wird meist eine schriftliche Entlassungsvereinbarung geschlossen, die Kaution, Übergabe und die künftige Haftung regelt. Eine fertige Vorlage für die Entlassung aus dem Mietvertrag sowie ein kostenloser Rechtscheck mit passenden Dokumenten stehen im Werkzeug Mitmieter zieht aus — Check & Dokumente bereit.

Was gilt bei Trennung oder Scheidung für den gemeinsamen Mietvertrag?

Eine reine Trennung ändert an der Haftung erst einmal nichts: Solange beide Namen im Mietvertrag stehen, bleiben beide Gesamtschuldner – auch wenn einer auszieht (§§ 421, 427 BGB, live geprüft 03.08.2026). Eine echte gesetzliche Ausnahme gibt es nur für verheiratete Paare bei der Scheidung: Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, wenn er stärker auf sie angewiesen ist oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht (§ 1568a Abs. 1 BGB, live geprüft 03.08.2026). Er tritt dann kraft Gesetzes allein in den Vertrag ein – mit Zugang der Mitteilung an den Vermieter oder Rechtskraft der Entscheidung (§ 1568a Abs. 3 BGB, live geprüft 03.08.2026).

Für unverheiratete Paare und WGs gilt diese Ausnahme nicht – hier bleibt es bei der Zustimmungslösung aus dem vorherigen Abschnitt. Ob es überhaupt sinnvoll ist, dass beide Partner unterschreiben, klärt der Ratgeber Müssen beide Partner im Mietvertrag stehen?. Mehr dazu: Trennung in der gemeinsamen Wohnung und Gemeinsamer Mietvertrag: Einer will nicht kündigen.

Gilt die Gesamtschuld auch für Nebenkosten und die Kaution?

Ja: Für Nebenkosten-Nachzahlungen gilt dieselbe Gesamtschuld wie für die Miete, weil sie aus demselben Mietvertrag stammen, zu dem sich beide Mieter gemeinschaftlich verpflichtet haben (§ 427 BGB, live geprüft 03.08.2026). Der Vermieter darf eine offene Nachzahlung deshalb ebenfalls komplett von nur einem der Mieter verlangen, unabhängig davon, wer die Abrechnung tatsächlich verursacht hat.

Bei der Kaution gilt dasselbe Prinzip: Haben beide Mieter die Kaution gemeinsam hinterlegt, bleibt sie eine gemeinsame Sicherheit bis der Vertrag insgesamt endet – nicht schon, wenn nur einer auszieht. Was dabei konkret passiert, zeigt der Ratgeber Zwei Hauptmieter, einer zieht aus: Was passiert mit der Kaution?; Fristen zur Rückzahlung nach Auszug regelt Mietkaution: Rückzahlungsfrist.

Wie sichern sich Mitmieter vorab gegen einen Zahlungsausfall ab?

Am wirksamsten schützen Sie sich mit klaren Absprachen, bevor es zum Streit kommt: Legen Sie schriftlich fest, wer wie viel zahlt, was bei Zahlungsausfall passiert und wie eine spätere Trennung geregelt wird – solche Innenabsprachen können die gesetzliche Kopfteil-Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (live geprüft 03.08.2026) wirksam ersetzen. Prüfen Sie außerdem den Mietvertrag selbst: Enthält er unwirksame Klauseln zu Kaution oder Nebenkosten, verschärft das im Streitfall die Lage zusätzlich. Das Werkzeug Mietvertrag prüfen: unwirksame Klauseln finden liefert dazu einen kostenlosen Kurzbefund mit Gesamtampel.

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Häufige Fragen

Muss ich weiterzahlen, wenn mein Partner nach der Trennung ausgezogen ist?

Ja, solange sein Name noch im Mietvertrag steht, bleiben Sie beide Gesamtschuldner (§ 421, § 427 BGB, Stand 03.08.2026). Der Auszug allein ändert nichts an der Haftung – der Vermieter darf weiterhin die volle Miete von Ihnen verlangen. Nur eine schriftliche Entlassung Ihres Ex-Partners aus dem Vertrag mit Zustimmung des Vermieters beendet dessen Haftung dauerhaft.

Reicht es, wenn ich nur meine Hälfte der Miete überweise?

Nein. Solange die Miete nicht vollständig beim Vermieter ankommt, bleiben beide Mieter für den vollen Betrag verpflichtet (§ 421 Satz 2 BGB, Stand 03.08.2026). Überweisen Sie nur Ihre Hälfte, gilt die Miete als teilweise unbezahlt – mit dem Risiko einer fristlosen Kündigung. Den zu viel gezahlten Betrag können Sie sich anschließend von Ihrem Mitmieter zurückholen.

Kann ich eine fristlose Kündigung durch Nachzahlung noch abwenden?

Ja, mit der sogenannten Schonfristzahlung: Wird der Vermieter spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig befriedigt – zahlt also der Mieter den kompletten Rückstand –, wird die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, Stand 03.08.2026). Das gilt allerdings nicht, wenn dieselbe Ausnahme bereits innerhalb der letzten zwei Jahre einmal genutzt wurde.

Was passiert mit der Kaution, wenn einer von beiden nicht zahlt?

Die gemeinsam hinterlegte Kaution bleibt eine gemeinsame Sicherheit für das gesamte Mietverhältnis. Der Vermieter rechnet sie in der Regel erst ab, wenn der Mietvertrag insgesamt endet – nicht schon, wenn nur einer der beiden Mieter auszieht oder seinen Mietanteil nicht zahlt. Zieht der Nichtzahler aus, sollte die Aufteilung der Kaution schriftlich vereinbart werden.

Gilt die gemeinsame Haftung auch für Nebenkosten-Nachzahlungen?

Ja. Nebenkostennachzahlungen entstehen aus demselben Mietvertrag, zu dem sich beide Mieter gemeinschaftlich verpflichtet haben, und unterliegen deshalb ebenfalls der Gesamtschuld nach § 427 BGB (Stand 03.08.2026). Der Vermieter darf eine offene Nachzahlung komplett von nur einem der beiden Mieter verlangen, unabhängig davon, wer die Nebenkostenabrechnung tatsächlich verursacht hat.

Drohen mir Schufa-Eintrag und Räumungsklage, obwohl ich meinen Anteil immer gezahlt habe?

Ja, das Risiko besteht, weil der Vermieter im Außenverhältnis nicht unterscheidet, wer von Ihnen den Rückstand verursacht hat (§ 421 BGB, Stand 03.08.2026). Um eine Kündigung oder Räumungsklage zu vermeiden, ist es meist sinnvoller, den fehlenden Betrag vorzustrecken und ihn anschließend über den Innenausgleich vom Mitmieter zurückzufordern.

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Ratgeber

Quellen

  1. § 421 BGB — Gesamtschuldner — abgerufen am 3. August 2026
  2. § 427 BGB — Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung — abgerufen am 3. August 2026
  3. § 426 BGB — Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang — abgerufen am 3. August 2026
  4. § 543 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung — abgerufen am 3. August 2026
  5. § 569 BGB — Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund — abgerufen am 3. August 2026
  6. § 311 BGB — Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse — abgerufen am 3. August 2026
  7. § 1568a BGB — Ehewohnung — abgerufen am 3. August 2026