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Müssen beide Partner im Mietvertrag stehen? Vor- und Nachteile für Paare

Nein: Das Gesetz schreibt nicht vor, dass beide Partner den Mietvertrag unterschreiben. Stehen beide im Vertrag, haften beide gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB und können nur gemeinsam kündigen; steht nur einer im Vertrag, trägt dieser allein Haftung und Kündigungsrecht, der Partner hat kein eigenes Wohnrecht. Stand: 03.08.2026.

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Müssen beide Partner im Mietvertrag stehen?

Nein, das Gesetz schreibt nicht vor, dass beide Partner den Mietvertrag unterschreiben müssen – Sie entscheiden frei, ob nur eine Person oder beide Partner als Mieter auftreten. Die Wahl hat aber spürbare Folgen: Stehen beide im Vertrag, haften beide gesamtschuldnerisch für die volle Miete (§ 421 BGB, Stand: 03.08.2026) und können nur gemeinsam kündigen. Steht nur einer im Vertrag, trägt dieser allein Haftung und Kündigungsrecht, während der andere Partner ohne eigenes Wohnrecht bleibt.

Der direkte Vergleich weiter unten stellt beide Varianten Kriterium für Kriterium gegenüber.

Was gilt, wenn nur ein Partner im Mietvertrag steht?

Steht nur ein Partner im Vertrag, ist nur er Vertragspartei gegenüber dem Vermieter – er haftet allein für die Miete und kann allein mit der gesetzlichen Frist kündigen, die für Mieter in der Regel rund drei Monate beträgt (§ 573c Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026; Sonderfälle im Ratgeber Kündigungsfrist Wohnung). Der zweite Partner wohnt nur mit Duldung des Mieters in der Wohnung und hat gegenüber dem Vermieter kein eigenes Wohnrecht.

Für den dauerhaften Einzug des Partners braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Endet der Mietvertrag, endet automatisch auch das Wohnrecht des mitziehenden Partners, denn dieser leitet sein Bleiberecht allein vom Mieter ab. Die genaue Abgrenzung von Hauptmieter, Mitmieter und Untermieter erklärt der Ratgeber Hauptmieter, Mitmieter, Untermieter.

Was gilt, wenn beide Partner im Mietvertrag stehen?

Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind beide gemeinsam Vertragspartei mit denselben Rechten und Pflichten. Für die Miete haften beide als Gesamtschuldner: Der Vermieter darf die komplette Miete nach seiner Wahl von jedem der beiden ganz oder teilweise verlangen, bis die volle Zahlung erfolgt ist (§ 421 BGB, Stand: 03.08.2026). Eine Vorlage für den gemeinsamen Vertrag bietet der Ratgeber Mietvertrag-Muster.

Weil mehrere Mieter eine einzige Vertragspartei bilden, wirkt eine ordentliche Kündigung nur, wenn alle Mieter gemeinsam kündigen (Grundsatz der Vertragseinheit nach § 542 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Will später nur einer raus, zeigt der Ratgeber Gemeinsamer Mietvertrag: Einer will nicht kündigen die Auswege. Auch die Kaution schulden beide gemeinsam, begrenzt auf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete, zahlbar in bis zu drei Monatsraten (§ 551 Abs. 1 und 2 BGB, Stand: 03.08.2026).

Welche Variante passt zu uns – was sagt der direkte Vergleich?

Ein Mieter im Vertrag bringt mehr Flexibilität und weniger Haftungsrisiko für den nicht eingetragenen Partner; beide Namen im Vertrag bringen gleiches Wohnrecht und oft bessere Bewerbungschancen – erkauft mit strengerer Bindung. Die folgende Tabelle stellt beide Varianten über sechs Kriterien mit ihren Vor- und Nachteilen gegenüber.

KriteriumNur ein Partner im MietvertragBeide Partner im Mietvertrag
Haftung für die MieteVorteil: Nur der eingetragene Mieter haftet dem Vermieter. Nachteil: Er trägt Zahlungsprobleme allein.Vorteil: Zwei Einkommen stehen für die Miete ein. Nachteil: Jeder haftet als Gesamtschuldner für die gesamte Miete, nicht nur die eigene Hälfte (§ 421 BGB, Stand: 03.08.2026).
KündigungsrechtVorteil: Der Mieter kündigt allein und flexibel, Frist rund drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Nachteil: Der Partner hat kein eigenes Kündigungsrecht.Vorteil: Keiner kann allein gegen den Willen des anderen gekündigt werden. Nachteil: Kündigung wirkt nur gemeinsam (§ 542 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026) – bei Uneinigkeit blockiert das den Ausstieg.
Wohnrecht bei TrennungVorteil: Der eingetragene Mieter behält die Wohnung sicher. Nachteil: Der andere Partner muss im Zweifel ausziehen.Vorteil: Beide haben gleiches Wohnrecht. Nachteil: Ohne Einigung bleibt eine Pattsituation – Details im Ratgeber Trennung bei gemeinsamer Wohnung.
Zutritt und NutzungsrechtVorteil: Kurzzeitiger Besuch ist erlaubnisfrei möglich. Nachteil: Dauerhaftes Zusammenwohnen braucht die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026).Vorteil: Beide nutzen die Wohnung gleichberechtigt ohne weitere Erlaubnis. Nachteil: Beide sind auch für das Verhalten des anderen mitverantwortlich.
KautionVorteil: Nur der Mieter zahlt und bekommt sie zurück, max. das Dreifache der Nettokaltmiete (§ 551 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Nachteil: Er trägt die Vorleistung allein.Vorteil: Die Kautionslast lässt sich intern teilen. Nachteil: Rückzahlung erfolgt an beide gemeinsam, Ausgleich bei Auszug muss separat geregelt werden.
Bonität bei der BewerbungVorteil: Weniger Unterlagen einzureichen. Nachteil: Nur ein Einkommen zählt für den Vermieter – nachteilig bei gefragten Wohnungen.Vorteil: Zwei Einkommen erhöhen die Bonität. Nachteil: Beide müssen Selbstauskunft und Schufa-Auskunft vorlegen.

Für die Bewerbung lohnt sich eine vollständige, aber datensparsame Selbstauskunft (Ratgeber Mieterselbstauskunft) und die eigene Schufa-Auskunft (Ratgeber Schufa-Auskunft vom Mieter). Wie lange der Vermieter die Kaution nach dem Auszug zurückzahlen muss, zeigt der Ratgeber Mietkaution: Rückzahlungsfrist.

Darf mein Partner einziehen, ohne im Mietvertrag zu stehen?

Ja, grundsätzlich darf der Partner einziehen, ohne selbst im Mietvertrag zu stehen – für den dauerhaften Einzug braucht der Mieter aber die Erlaubnis des Vermieters, weil er die Wohnung sonst nicht ohne Zustimmung an Dritte überlassen darf (§ 540 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, kann der Mieter sogar außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern kein wichtiger Grund in der Person des Partners vorliegt.

In der Praxis ist die Erlaubnis fast immer zu bekommen: Entsteht nach Vertragsschluss der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuziehen, gilt das als berechtigtes Interesse im Sinn von § 553 Abs. 1 BGB (Stand: 03.08.2026) – der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Wunsch, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel als berechtigtes Interesse ausreicht (BGH, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02). Der Vermieter darf nur bei wichtigem Grund verweigern, etwa Überbelegung, und die Erlaubnis von einer Mieterhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB, Stand: 03.08.2026). Geht es statt um den Partner um einen zahlenden Untermieter, gilt dasselbe Recht – eine Vorlage bietet der Ratgeber Untermietvertrag-Vorlage.

Wie nehmen wir den Partner nachträglich in den Mietvertrag auf?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter den Partner nachträglich als zweiten Mieter aufnimmt – jede Vertragsänderung braucht die Zustimmung aller Beteiligten, auch die des Vermieters. Der Anspruch aus § 553 BGB reicht nur bis zur Erlaubnis der Mitbenutzung, nicht bis zur Vertragsänderung selbst.

Ist der Vermieter einverstanden, läuft die Aufnahme meist über einen schriftlichen Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag, mit dem der Partner als weiterer Mieter eintritt – ab dann gelten für ihn dieselben Rechte und Pflichten wie im Abschnitt zu „beide Partner im Vertrag" beschrieben, inklusive der gesamtschuldnerischen Haftung. Lehnt der Vermieter ab, bleibt es bei der Mitbewohner-Lösung mit Erlaubnis nach § 553 BGB.

Was passiert bei einer Trennung mit dem Mietvertrag?

Bei einer Trennung ändert sich am Mietvertrag zunächst nichts: Wer als Mieter eingetragen ist, bleibt es – unabhängig davon, wer auszieht. Eine Ausnahme gilt nur für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner: Wird die Ehewohnung im Scheidungsverfahren einem Partner zugewiesen, tritt dieser ohne Zustimmung des Vermieters allein in den Vertrag ein (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand: 03.08.2026); für unverheiratete Paare gilt dieser Automatismus nicht. Wie das Familiengericht entscheidet, wem die Wohnung zugewiesen wird — vor allem wenn ein gemeinsames Kind im Haushalt lebt —, erklärt der Ratgeber Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben, wenn ein Kind da ist?

Wohnrecht, Auszug und Ausgleichszahlungen zwischen (Ex-)Partnern regelt ausführlich der Ratgeber Trennung bei gemeinsamer Wohnung.

Wer haftet, wenn einer von beiden nicht mehr zahlt?

Stehen beide im Vertrag und zahlt einer nicht mehr, haftet der andere trotzdem für die volle Miete – die Gesamtschuld nach § 421 BGB (Stand: 03.08.2026) gilt unabhängig von einer internen Abrede, wer welchen Anteil trägt. Die Handlungsschritte zeigt der Ratgeber Beide stehen im Mietvertrag, einer zahlt nicht.

Soll der zahlungsunfähige oder ausziehende Partner aus der Haftung entlassen werden, braucht es eine Entlassungsvereinbarung mit Zustimmung des Vermieters. Eine kostenlose Kopiervorlage bietet der Ratgeber Gemeinsamer Mietvertrag, einer zieht aus: Vorlage; wer die Vereinbarung direkt erstellen lassen will, nutzt das Dokumentenpaket „Mitmieter zieht aus – Check & Dokumente": Der siebenstufige Check mit Rechtslage-Ampel ist kostenlos, die fertigen Dokumente – Anschreiben an den Vermieter, Entlassungsvereinbarung und Kautions-Ausgleich – kosten einmalig 9,90 € inkl. USt (Stand: 03.08.2026).

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Häufige Fragen

Muss der Vermieter zustimmen, wenn mein Partner einzieht?

Ja, für den dauerhaften Einzug braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters, weil er die Wohnung sonst nicht ohne Zustimmung an Dritte überlassen darf (§ 540 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). In der Praxis muss der Vermieter die Erlaubnis aber fast immer erteilen: Der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuziehen, gilt laut Bundesgerichtshof in aller Regel als berechtigtes Interesse (BGH, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02).

Müssen beide Ehepartner den Mietvertrag unterschreiben?

Nein, auch Ehepaare können frei wählen, ob nur einer oder beide den Mietvertrag unterschreiben – das Gesetz schreibt es nicht vor. Ein Unterschied zu unverheirateten Paaren zeigt sich erst nach einer Scheidung: Wird die Ehewohnung einem Partner zugewiesen, tritt dieser ohne Zustimmung des Vermieters automatisch in den Vertrag ein (§ 1568a Abs. 3 BGB, Stand: 03.08.2026).

Was passiert mit der Kaution, wenn nur einer im Vertrag steht?

Steht nur ein Partner im Mietvertrag, ist er es auch, der die Kaution schuldet und bei Vertragsende zurückbekommt – begrenzt auf höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete, zahlbar in bis zu drei Monatsraten (§ 551 Abs. 1 und 2 BGB, Stand: 03.08.2026). Der nicht eingetragene Partner hat gegenüber dem Vermieter keinen eigenen Anspruch auf die Kaution.

Kann einer allein kündigen, wenn beide im Mietvertrag stehen?

Nein, wenn beide Partner im Mietvertrag stehen, bilden sie zusammen eine einzige Vertragspartei – eine ordentliche Kündigung wirkt deshalb nur, wenn beide sie gemeinsam erklären (§ 542 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026). Kündigt nur einer, bleibt der Vertrag mit beiden Namen unverändert bestehen, inklusive der gesamtschuldnerischen Haftung für die Miete.

Wer darf nach einer Trennung in der Wohnung bleiben?

Das hängt vom Mietvertrag ab: Steht nur einer im Vertrag, entscheidet er über den Verbleib in der Wohnung. Stehen beide im Vertrag, müssen sich beide einigen, wer bleibt und wer auszieht. Nur bei verheirateten Paaren regelt § 1568a Abs. 3 BGB die Wohnungszuweisung automatisch; für unverheiratete Paare gibt es diesen Automatismus nicht. Stand: 03.08.2026.

Darf der Vermieter kündigen, wenn der Partner unangemeldet eingezogen ist?

Ein dauerhafter Einzug ohne Erlaubnis des Vermieters ist ein Verstoß gegen den Mietvertrag und kann nach einer Abmahnung Konsequenzen bis zur Kündigung nach sich ziehen. In der Praxis reicht es fast immer, die Erlaubnis nachträglich einzuholen: Der Wunsch, mit dem Partner zusammenzuziehen, gilt laut Bundesgerichtshof in aller Regel als berechtigtes Interesse (BGH, Urteil vom 05.11.2003, Az. VIII ZR 371/02; § 553 Abs. 1 BGB, Stand: 03.08.2026).

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Quellen

  1. § 421 BGB — Gesamtschuldner — abgerufen am 3. August 2026
  2. § 542 BGB — Ende des Mietverhältnisses — abgerufen am 3. August 2026
  3. § 540 BGB — Gebrauchsüberlassung an Dritte — abgerufen am 3. August 2026
  4. § 553 BGB — Gestattung der Gebrauchsüberlassung — abgerufen am 3. August 2026
  5. BGH, Urteil vom 05.11.2003 — VIII ZR 371/02 (Pressemitteilung Nr. 131/2003) — abgerufen am 3. August 2026
  6. § 573c BGB — Fristen der ordentlichen Kündigung — abgerufen am 3. August 2026
  7. § 551 BGB — Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten — abgerufen am 3. August 2026
  8. § 1568a BGB — Ehewohnung nach der Scheidung — abgerufen am 3. August 2026