binoro Sofort-Hilfe

Haus verkaufen und wohnen bleiben: Welche Modelle gibt es?

Ja: Wer sein Haus verkauft, kann trotzdem darin wohnen bleiben – über vier Modelle mit unterschiedlichen Rechnungen. Verkauf mit Wohnrecht oder Nießbrauch überträgt sofort das Eigentum gegen Einmalzahlung, die Leibrente zahlt eine Rente statt Kaufpreis, der Teilverkauf nur einen Anteil gegen monatliches Nutzungsentgelt, die Rückanmietung macht Sie zum gewöhnlichen Mieter. Entscheidend ist stets der Rang der Grundbuch-Eintragung.

Stand:

Kann ich mein Haus verkaufen und trotzdem darin wohnen bleiben?

Ja, das ist rechtlich unproblematisch – dafür gibt es vier gängige Modelle mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen: den Verkauf gegen Einmalzahlung mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauch, die Leibrente (Rente statt Kaufpreis), den Teilverkauf (nur ein Miteigentumsanteil geht weg) und die Rückanmietung (Vollverkauf, danach normaler Mietvertrag). Gemeinsam ist allen vieren: Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB), und ob Sie im Ernstfall tatsächlich wohnen bleiben, entscheidet sich am Rang der Eintragung im Grundbuch – nicht am Vertragstext.

Eine kostenlose Prüfliste mit 44 Punkten zu Alternativen, Modellvergleich, Vertragsklauseln und Grundbuchabsicherung finden Sie in unserer Prüfliste Immobilienverrentung.

Welche Modelle gibt es – und welches passt zu wem?

Die vier Modelle unterscheiden sich vor allem darin, wer nach dem Verkauf Eigentümer ist, wer instand hält und wer das Risiko sinkender oder steigender Preise trägt. Die folgende Tabelle stellt Funktionsweise, Chancen und Risiken gegenüber.

ModellWie es funktioniertChancenRisiken
Verkauf mit Wohnrecht oder NießbrauchVollständiger Eigentumsübergang gegen Einmalzahlung; im Gegenzug wird ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch im Grundbuch eingetragen, der Kaufpreis wird um dessen Kapitalwert gemindert.Sofort ein hoher Einmalbetrag verfügbar; nur ein Eigentumsübergang, also nur einmal Notar-, Grundbuch- und Grunderwerbsteuerkosten; Recht lässt sich erstrangig im Grundbuch absichern.Kaufpreis fällt spürbar niedriger aus als bei einem Verkauf ohne Wohnrecht; beim Nießbrauch tragen Sie gewöhnliche Unterhaltung und laufende Lasten weiter selbst; nur nachrangig eingetragen, erlischt das Recht im Fall einer Zwangsversteigerung.
LeibrenteVollständiger Eigentumsübergang; statt Kaufpreis erhalten Sie eine monatliche Rente, meist kombiniert mit Wohnungs- oder Nießbrauchrecht.Planbares monatliches Einkommen bis Vertragsende; nur der Ertragsanteil der Rente ist einkommensteuerpflichtig; für Instandhaltung ist im Grundsatz der neue Eigentümer zuständig.Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass „echte lebenslange Leibrenten … kaum zu bekommen“ seien – üblich sind Zeitrenten über 10 bis 20 Jahre, die vor dem Lebensende enden können; ohne Wertsicherungsklausel verliert die Rente über die Jahre an Kaufkraft.
TeilverkaufVerkauf eines Miteigentumsanteils von bis zu 50 Prozent an ein spezialisiertes Unternehmen; Sie bleiben Miteigentümer und zahlen ein monatliches Nutzungsentgelt, zugleich erteilen Sie eine Vollmacht für den späteren Gesamtverkauf.Teilbetrag sofort verfügbar, ohne auszuziehen; Sie bleiben formal Miteigentümer und behalten rechnerisch Anteil an künftigen Wertsteigerungen.Verbraucherzentralen kritisieren Nutzungsentgelte ab rund 4,99 Prozent pro Jahr gegenüber rund 3,3 Prozent für ein gewöhnliches Bankdarlehen (Stand Januar 2026); Mindesterlösklauseln sichern dem Unternehmen typischerweise 117 Prozent seines Anteils; Instandhaltung bleibt meist vollständig bei Ihnen; ein späterer Teilrückkauf ist laut BaFin „so teuer, dass er regelmäßig kaum in Frage kommt“.
RückanmietungVollständiger Verkauf zum Marktpreis; im Anschluss mieten Sie die Immobilie vom neuen Eigentümer zu einem vereinbarten Mietvertrag zurück.Höchster sofort verfügbarer Verkaufserlös aller vier Modelle, da kein Recht den Kaufpreis mindert; klare, einmalige Transaktion.Ohne separat vereinbartes und im Grundbuch gesichertes Wohnrecht sind Sie ein gewöhnlicher Mieter – eine Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers ist rechtlich nicht ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) berechtigt zur vollen Nutzung der Immobilie einschließlich Vermietung an Dritte; das Wohnrecht (§ 1093 BGB) erlaubt grundsätzlich nur das eigene Wohnen. Weil der Nießbrauch das stärkere Recht ist, mindert er den Kaufpreis stärker als ein Wohnrecht. Als Nießbraucher tragen Sie zudem die gewöhnliche Unterhaltung (§ 1041 BGB) und die laufenden Lasten (§ 1047 BGB) selbst.

MerkmalWohnrecht (§ 1093 BGB)Nießbrauch (§ 1030 BGB)
NutzungNur eigenes WohnenVolle Nutzung, einschließlich Fruchtziehung
Vermietung an DritteNur wenn ausdrücklich vereinbartGrundsätzlich zulässig
Wertminderung des KaufpreisesGeringer, da schwächeres RechtHöher, da stärkeres Recht
Unterhaltung und laufende LastenÜberwiegend beim BerechtigtenBeim Nießbraucher (§§ 1041, 1047 BGB)

Nur ein realistisch geplantes Vermietungsszenario rechtfertigt den stärkeren, aber teureren Nießbrauch; wer ausschließlich selbst wohnen will, kommt mit dem Wohnrecht günstiger weg.

Wie stark mindert ein Wohnrecht oder Nießbrauch den Kaufpreis?

Der Kapitalwert von Wohnrecht und Nießbrauch wird nach § 14 BewG aus dem Jahreswert der Nutzung und einem Vervielfältiger errechnet, der sich nach Alter und Geschlecht der berechtigten Person aus amtlichen Sterbetafeln ergibt und mit einem Rechnungszins von 5,5 Prozent kalkuliert ist – je jünger die begünstigte Person, desto höher der Vervielfältiger und damit die Wertminderung. Der Jahreswert selbst ist gedeckelt: Nach § 16 BewG darf er höchstens ein Achtzehnkommasechstel (1/18,6) des Immobilienwerts betragen. Bei einem Verkehrswert von 400.000 Euro sind das maximal rund 21.505 Euro im Jahr – unabhängig davon, welche Miete für die genutzte Fläche üblich wäre. In der Bewertungspraxis wird der tatsächliche Jahreswert meist aus der ortsüblichen Kaltmiete für die weiter genutzte Fläche abgeleitet, sofern er unter dieser Kappungsgrenze bleibt. Für eine erste Einschätzung des zugrundeliegenden Immobilienwerts hilft unser kostenloser Wertermittlungs-Rechner.

Wie funktioniert die Leibrente – und für wen lohnt sie sich?

Bei der Leibrente verkaufen Sie Ihre Immobilie vollständig; statt eines Einmalkaufpreises erhalten Sie eine monatliche Rente, üblicherweise kombiniert mit einem im Grundbuch abgesicherten Wohnungs- oder Nießbrauchrecht. Der Verkehrswert wird dabei um den Kapitalwert dieses Rechts gemindert, aus dem Rest errechnet sich die Rente; für Sanierungen ist danach im Grundsatz der neue Eigentümer zuständig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Entscheidend ist die Vertragsart: Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass echte lebenslange Leibrenten am Markt kaum angeboten werden – üblich seien Zeitrenten mit Laufzeiten von 10, 15 oder 20 Jahren, die vor dem Lebensende enden können. Versteuert wird bei einer lebenslangen Rente nur der sogenannte Ertragsanteil nach § 22 EStG, gestaffelt nach dem Alter bei Rentenbeginn – etwa 18 Prozent mit 65/66 Jahren, 15 Prozent mit 69/70 Jahren und 8 Prozent mit 80 Jahren; bei einer Zeitrente gilt stattdessen die laufzeitabhängige Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV. Wichtig für die Absicherung: Rentenanspruch und Wohnrecht sollten als Reallast erstrangig im Grundbuch stehen, sonst gehen sie im Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsfall des Käufers leer aus.

Lohnt sich der Teilverkauf – oder ist er das teuerste Modell?

Für die meisten Fälle gibt es einen günstigeren Weg. Verbraucherzentralen kommen in ihrer Bewertung zu dem Schluss: „Ein einfacher Kredit bietet unterm Strich deutlich attraktivere Konditionen.“ Sie verkaufen beim Teilverkauf nur einen Miteigentumsanteil von bis zu 50 Prozent an ein spezialisiertes Unternehmen und zahlen dafür ein monatliches Nutzungsentgelt – laut Verbraucherzentrale in Anbieterbeispielen ab rund 4,99 Prozent des Auszahlungsbetrags pro Jahr (Stand Januar 2026), während ein gewöhnliches Immobiliendarlehen bei guter Bonität im selben Zeitraum für rund 3,3 Prozent zu haben war.

Hinzu kommen Klauseln, die den späteren Gesamtverkauf teuer machen: eine Mindesterlösklausel, die dem Unternehmen laut Verbraucherzentrale typischerweise 117 Prozent seines Anteils sichert, unabhängig von der Marktentwicklung, sowie ein Service- oder Durchführungsentgelt von häufig rund 3,3 Prozent des späteren Verkaufspreises. Ein Rechtsgutachten für den Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (2025) rechnet vor: Bei einer Immobilie im Wert von 200.000 Euro und einem zur Hälfte verkauften Anteil bleiben dem Verkäufer beim späteren Verkauf zum gleichen Preis nicht 100.000 Euro, sondern nur 72.000 Euro – 36 statt 50 Prozent. Instandhaltung und Modernisierung bleiben dabei laut Verbraucherzentrale in aller Regel vollständig bei Ihnen, auch wenn Sie nur noch die Hälfte des Hauses besitzen. Ein späterer Teilrückkauf ist nach Einschätzung der BaFin „so teuer, dass er regelmäßig kaum in Frage kommt“.

Haus verkaufen und zur Miete wohnen bleiben: Wie funktioniert die Rückanmietung?

Bei der Rückanmietung verkaufen Sie Ihr Haus vollständig zum Marktpreis und schließen im Anschluss einen gewöhnlichen Mietvertrag mit dem neuen Eigentümer. Dieses Modell liefert von allen vieren den höchsten sofort verfügbaren Verkaufserlös, weil kein eingetragenes Recht den Kaufpreis mindert.

Der Haken: Ohne ein separat vereinbartes und im Grundbuch gesichertes Wohn- oder Nießbrauchrecht sind Sie rechtlich ein gewöhnlicher Mieter. Eine Kündigung des neuen Eigentümers wegen Eigenbedarfs ist damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen; welche Fristen und Voraussetzungen dafür gelten, erklären unsere Ratgeber zur Eigenbedarfskündigung und zur Kündigungsfrist bei Wohnraum. Wer dauerhaft Sicherheit will, sollte deshalb vorab prüfen, ob ein zusätzliches, dinglich gesichertes Wohnrecht verhandelbar ist – dann verschiebt sich das Modell faktisch zum Verkauf mit Wohnrecht.

Kann ich mein Haus an Bank oder Sparkasse verkaufen und wohnen bleiben?

Nicht direkt: Banken und Sparkassen kaufen im Rahmen dieser Modelle in aller Regel keine privaten Wohnimmobilien und werden auch nicht selbst zum Vermieter – ihr Kerngeschäft ist die Kreditvergabe, nicht der Immobilienerwerb. Tritt eine Bank oder Sparkasse im Zusammenhang mit „Haus verkaufen und wohnen bleiben“ auf, vermittelt sie meist Angebote spezialisierter Teilverkauf- oder Leibrente-Unternehmen oder bietet als Finanzierungsalternative ein klassisches Darlehen an.

Bevor Sie ein Verrentungsangebot unterschreiben, lohnt deshalb der Vergleich mit einem gewöhnlichen Bankdarlehen bei mehreren Instituten: Verbraucherzentralen nennen für Immobiliendarlehen bei guter Bonität einen Zinssatz von rund 3,3 Prozent pro Jahr (Stand Januar 2026) – auch eine einzelne Absage ist dabei kein Marktergebnis, sondern Geschäftspolitik des jeweiligen Instituts, kein gesetzliches Verbot der Kreditvergabe an Ältere.

Welche Steuern fallen an, wenn ich verkaufe und wohnen bleibe?

Der Verkauf selbst ist steuerfrei, wenn Sie die Immobilie zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt haben – oder zumindest im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Ausnahme greift bei den meisten Fällen von „Haus verkaufen und wohnen bleiben“, weil die Eigennutzung fortbesteht; ohne sie gilt die zehnjährige Spekulationsfrist ab Kauf oder Fertigstellung. Haben Sie das Haus geerbt, läuft die Zehnjahresfrist des Erblassers unverändert weiter – Details dazu in unserem Ratgeber Geerbtes Haus verkaufen: Steuern. Bei der Leibrente kommt die Ertragsanteilsbesteuerung der laufenden Rente hinzu (§ 22 EStG, siehe oben). Eine vollständige Übersicht zu allen Steuerarten beim Verkauf liefert unser Ratgeber Haus verkaufen: Steuer.

Beim Teilverkauf fällt Grunderwerbsteuer zweimal an – einmal beim Verkauf des Anteils, ein zweites Mal beim späteren Gesamtverkauf. Der gesetzliche Satz liegt bei 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG); die Bundesländer weichen davon ab und verlangen zwischen 3,5 Prozent in Bayern und 6,5 Prozent in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein (Deutsches Notarinstitut, Stand 28. Januar 2026).

Welches Modell passt zu mir?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die Wahl hängt vom Geldbedarf, dem Wunsch nach Sicherheit und der familiären Situation ab. Als grobe Orientierung:

In jedem Fall gilt: Holen Sie mindestens ein Vergleichsangebot für ein klassisches Darlehen ein, bevor Sie unterschreiben, und lassen Sie sich den vollständigen Vertragsentwurf vor jedem Notartermin schriftlich vorlegen – ein Beurkundungstermin lässt sich verschieben oder abbrechen, nach der Unterschrift nicht mehr. Unsere kostenlose Prüfliste Immobilienverrentung führt alle Prüfpunkte von Alternativen bis Grundbuchabsicherung in fünf Schritten durch; für eine erste Einschätzung des Immobilienwerts nutzen Sie den kostenlosen Wertermittlungs-Rechner. Wie ein Verkauf grundsätzlich abläuft, zeigt unser Ratgeber Immobilie verkaufen: Ablauf; wer sich am Ende doch für den klassischen Vollverkauf entscheidet, findet den Weg in Eigenregie im Ratgeber Haus verkaufen ohne Makler.

Werkzeug verfügbar

Prüfliste Immobilienverrentung

Kostenlose, abhakbare Prüfliste mit 44 Punkten zu Alternativen, Modellvergleich, Vertragsklauseln, Laufzeitkosten und Grundbuchabsicherung – jede Zahl mit Quelle und Fundstelle belegt.

Prüfliste öffnen

Werkzeug verfügbar

Wertermittlungs-Rechner

Kostenloser Rechner, der Vergleichswert-, Ertrags- und Sachwertverfahren nach ImmoWertV parallel durchrechnet – hilfreich, um den Immobilienwert vor Verhandlungen mit Anbietern selbst grob einzuschätzen.

Rechner öffnen

Häufige Fragen

Wie lange muss ich in meinem Haus gewohnt haben, um beim Verkauf steuerfrei zu bleiben?

Es gibt keine Mindestdauer, wenn Sie ausschließlich selbst darin gewohnt haben – dann ist der Verkauf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Haltedauer steuerfrei. Ausreichend ist auch die Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren. Ohne durchgehende Eigennutzung gilt die zehnjährige Spekulationsfrist ab Kauf oder Fertigstellung.

Was ist der teuerste Fehler beim Verkauf mit Wohnrecht oder beim Teilverkauf?

Das Recht nur nachrangig statt erstrangig im Grundbuch eintragen zu lassen. In der Zwangsversteigerung bleiben nach §§ 44, 52 ZVG nur Rechte bestehen, die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen; alles Nachrangige erlischt mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG). Ohne erstrangige Eintragung hilft auch der beste Vertragstext nicht gegen eine Insolvenz des Käufers.

Kann ich mein Haus an meine Kinder verkaufen und ein Wohnrecht behalten?

Ja, das ist möglich und üblich; auch dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 311b BGB), und das Wohnrecht sollte genauso erstrangig im Grundbuch stehen wie bei einem fremden Käufer. Familiäres Vertrauen ersetzt keine dingliche Absicherung – eine spätere Scheidung, Insolvenz oder ein Erbfall auf Seiten des Kindes betrifft das Grundbuch genauso wie bei einem gewerblichen Käufer.

Was passiert mit meinem Wohnrecht, wenn der Käufer insolvent wird?

Das hängt vom Rang im Grundbuch ab. Steht Ihr Wohnrecht, Nießbrauch oder Ihre Rentenreallast vor einer Grundschuld der finanzierenden Bank, bleibt es bei einer Zwangsversteigerung bestehen. Steht es dahinter, erlischt es mit dem Zuschlag (§ 91 ZVG), und es bleibt nur ein Anspruch auf Wertersatz aus dem Erlös (§ 92 ZVG) – der verschafft Ihnen keine Wohnung mehr.

Wie hoch ist das Nutzungsentgelt beim Teilverkauf?

Das hängt vom Anbieter ab und steht im jeweiligen Vertrag. Verbraucherzentralen nennen für Anbieterbeispiele mindestens rund 4,99 Prozent des Auszahlungsbetrags pro Jahr, häufig nur befristet festgeschrieben und danach neu verhandelbar. Zum Vergleich: Ein gewöhnliches Immobiliendarlehen kostete bei guter Bonität im Januar 2026 rund 3,3 Prozent pro Jahr – deutlich weniger.

Was passiert, wenn ich vorzeitig ausziehen muss, etwa ins Pflegeheim?

Das sollte vertraglich vorab geregelt sein, nicht erst im Ernstfall. Üblich ist eine vereinbarte Ausgleichszahlung, wenn das Wohn- oder Nießbrauchrecht vorzeitig aufgegeben wird; ihre Höhe hängt von der vertraglich festgelegten Berechnungsformel ab. Klären Sie vor der Unterschrift, wie diese Zahlung berechnet wird und ob der Käufer zu diesem späteren Zeitpunkt überhaupt zahlungsfähig sein dürfte.

Verwandte Begriffe & Artikel

Wohnrecht (Wohnungsrecht)

Dingliches Recht, eine Wohnung oder ein Haus lebenslang selbst zu bewohnen, grundbuchgesichert und ohne Eigentum daran zu haben.

Glossar

Nießbrauch

Umfassendes Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein.

Glossar

Verkehrswert

Der Verkehrswert ist der objektive Marktpreis einer Immobilie zu einem Stichtag nach § 194 BauGB, ermittelt nach den Vorgaben der ImmoWertV.

Glossar

Grundbuch

Amtliches Register, das Eigentum und Belastungen an Grundstücken verzeichnet und dessen Eintragungen als richtig gelten.

Glossar

Reallast

Grundstücksbelastung mit wiederkehrenden Leistungen an einen Berechtigten, etwa Geld, Naturalien oder Pflege (Altenteil).

Glossar

Zwangsversteigerung

Gerichtliche Verwertung einer Immobilie durch Versteigerung, meist wegen Schulden, mit festgestelltem Verkehrswert und gesetzlichen Wertgrenzen fürs Gebot.

Glossar

Spekulationssteuer

Steuer auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, außer bei durchgehender Eigennutzung.

Glossar

Grunderwerbsteuer

Steuer auf den Grundstückskauf, die jedes Bundesland selbst festlegt — aktuell zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises.

Glossar

Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist der im Grundbuch eingetragene Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum — Maßstab für Kosten, nicht für das Stimmrecht.

Glossar

Welche Steuern fallen beim Hausverkauf an?

Steuerfrei ist der Hausverkauf nach zehn Jahren oder bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren, sonst greift Einkommensteuer nach § 23 EStG.

Ratgeber

Geerbtes Haus verkaufen: Welche Steuern fallen an?

Beim Erbe läuft die Zehn-Jahres-Frist des Erblassers weiter. Wann der Verkauf steuerfrei ist und wie hoch die Erbschaftsteuer-Freibeträge beim Hauserbe sind.

Ratgeber

Immobilie verkaufen: Der Ablauf Schritt für Schritt

Der Ablauf beim Immobilienverkauf: 8 Schritte von der Wertermittlung bis zur Übergabe – mit Zeitplan, Unterlagen-Checkliste und den Steuerregeln vor 10 Jahren.

Ratgeber

Kündigungsfrist bei Eigenbedarf: Welche Fristen gelten?

Bei Eigenbedarf gelten 3 bis 9 Monate Kündigungsfrist nach Mietdauer (§ 573c BGB); bei umgewandelten Eigentumswohnungen bis zu 10 Jahre Sperrfrist (§ 577a BGB).

Ratgeber

Welche Kündigungsfrist gilt für meine Wohnung?

Für Mieter gilt fast immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig von der Wohndauer (§ 573c BGB): Fristen-Tabelle und Kündigungsmuster.

Ratgeber

Haus verkaufen ohne Makler: Ablauf, Kosten und Grenzen

Ja, ein Hausverkauf ohne Makler ist möglich – mit Ablauf in 8 Schritten, ehrlicher Kostenaufstellung und dem Rechenbeispiel zur echten Provisionsersparnis.

Ratgeber

Notartermin beim Hausverkauf: So läuft er ab

Der Notar verliest den Kaufvertrag, beide unterschreiben, danach sichert die Auflassungsvormerkung den Käufer. Ablauf, Fristen und Kosten im Überblick.

Ratgeber

Quellen

  1. § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (notarielle Beurkundungspflicht) — abgerufen am 24. Juli 2026
  2. § 1030 BGB — Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen — abgerufen am 24. Juli 2026
  3. § 1041 BGB — Erhaltung der Sache (Pflichten des Nießbrauchers) — abgerufen am 24. Juli 2026
  4. § 1047 BGB – Lastentragung — abgerufen am 24. Juli 2026
  5. § 1093 BGB — Wohnungsrecht — abgerufen am 24. Juli 2026
  6. § 14 BewG — Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht) — abgerufen am 2. August 2026
  7. § 16 BewG — Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen (Achtzehnkommasechstel-Regel) — abgerufen am 2. August 2026
  8. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte — abgerufen am 24. Juli 2026
  9. § 55 EStDV — Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen (Zeitrenten-Tabelle) — abgerufen am 24. Juli 2026
  10. § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Zehnjahresfrist und Ausnahme für eigene Wohnzwecke) — abgerufen am 24. Juli 2026
  11. § 44 ZVG — Geringstes Gebot (nur vorgehende Rechte werden gedeckt) — abgerufen am 24. Juli 2026
  12. § 52 ZVG — Bestehenbleiben und Erlöschen von Rechten in der Zwangsversteigerung — abgerufen am 24. Juli 2026
  13. § 91 ZVG — Erlöschen der Rechte durch den Zuschlag — abgerufen am 24. Juli 2026
  14. § 92 ZVG — Wertersatz für erloschene Rechte — abgerufen am 24. Juli 2026
  15. § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung — abgerufen am 24. Juli 2026
  16. Verbraucherzentrale — Teilverkauf der eigenen Immobilie: Was sind die Haken der Angebote? (Stand 19. Januar 2026) — abgerufen am 24. Juli 2026
  17. Verbraucherzentrale — Verkauf der Immobilie gegen Rentenzahlung (Leibrente) (Stand 16. Dezember 2024) — abgerufen am 24. Juli 2026
  18. BaFin — Teilverkauf Ihrer Immobilie: wo stecken die Risiken? (Verbraucherinformation, zitiert nach Archivstand vom 25. Februar 2026) — abgerufen am 24. Juli 2026
  19. Gsell, B. / Artz, M. (2025) — Rechtsgutachten „Teilverkäufe von Immobilien“, Studie im Auftrag des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen beim BMUV, Berlin, März 2025 — abgerufen am 24. Juli 2026
  20. Deutsches Notarinstitut — Aktuelle Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer (Stand 28. Januar 2026) — abgerufen am 24. Juli 2026